Das Kapitel vom Staatsrecht

»Es ist eine heilige Gewissenspflicht, der Obrigkeit zu gehorchen, welche die Gewalt in Händen hat.« »Was die Verteilung der Regierungsgewalt betrifft, so ist zwar keine einzelne Verfassung peremptorisch rechtlich; aber provisorisch rechtlich ist jede, die Regierungsgewalt sei verteilt, wie sie wolle.«

Hat Hugo nicht bewiesen, daß der Mensch auch die letzte Fessel der Freiheit abwerfen kann, nämlich die, ein vernünftiges Wesen zu sein?

Diese wenigen Exzerpte aus dem philosophischen Manifest der historischen Schule reichen hin, glauben wir, um ein historisches Urteil über diese Schule an die Stelle unhistorischer Einbildungen, unbestimmter Gemütsträume und absichtlicher Fiktionen zu setzen; sie reichen hin, um zu entscheiden, ob Hugos Nachfolger den Beruf haben, die Gesetzgeber unserer Zeit zu sein.

Allerdings ist dieser rohe Stammbaum der historischen Schule im Laufe der Zeit und der Kultur von dem Rauchwerke der Mystik in Nebel gehüllt, von der Romantik phantastisch ausgeschnitzelt, von der Spekulation inokuliert worden, und die vielen gelehrten Früchte hat man vom Baume geschüttelt, getrocknet und prahlerisch in der großen Vorratskammer deutscher Gelehrsamkeit aufgespeichert; allein es gehört wahrlich nur wenig Kritik dazu, um hinter all den wohlriechenden modernen Phrasen die schmutzigen alten Einfälle unseres Aufklärers des ancien régime und hinter all der überschwenglichen Salbung seine liederliche Trivialität wiederzuerkennen.

Wenn Hugo sagt: »Das Tierische ist das juristische Unterscheidungsmerkmal des Menschen«, also: das Recht ist tierisches Recht, so sagen die gebildeten Modernen für das rohe, offenherzige »tierisch« etwa »organisches« Recht, denn wem fällt beim Organismus auch gleich der tierische Organismus ein? Wenn Hugo sagt, daß in der Ehe und den andern sittlich-rechtlichen Institutionen keine Vernunft ist, so sagen die modernen Herren, diese Institutionen seien zwar keine Bildungen der menschlichen Vernunft, aber Abbilder einer höhern »positiven« Vernunft, und so durch alle übrigen Artikel. Nur ein Resultat sprechen alle gleich roh aus: Das Recht der willkürlichen Gewalt.

Halters, Stahls, Leos und der Gleichgesinnten juristische und historische Theorien sind nur als codices rescripti des hugonischen Naturrechts zu betrachten, die nach einigen Operationen der kritischen Scheidekunst den alten Urtext wieder leserlich hervortreten lassen, wie wir bei gelegener Zeit weiter dartun wollen.

Um so vergeblicher bleiben alle Verschönerungskünste, als wir das alte Manifest noch besitzen, das, wenn auch nicht verständig, doch immerhin sehr verständlich ist.