Das Kapitel von der Erziehung

Wir erfahren sogleich:

»Daß die Erziehungskunst gegen die darauf« (sc. Erziehung in der Familie) »sich beziehenden juristischen Verhältnisse nicht weniger einzuwenden hat als die Kunst zu lieben gegen die Ehe
»Die Schwierigkeit, daß man nur in einem solchen Verhältnis erziehen darf, ist zwar hier lange nicht so bedenklich, wie bei der Befriedigung des Geschlechtstriebes, auch um deswillen, weil es erlaubt ist, die Erziehung vertragsweise einem Dritten zu überlassen, also, wer einen so großen Trieb fühlte, sehr leicht dazu kommen könnte, ihn zu befriedigen, nur freilich nicht gerade an der bestimmten Person, die er sich wünschte. Indes ist auch schon dies der Vernunft zuwider, daß jemand, dem gewiß nie ein Kind anvertraut werden würde, kraft eines solchen Verhältnisses erziehen und andere von der Erziehung ausschließen darf.« »Endlich tritt dann auch hier ein Zwang ein, teils insofern dem Erziehenden im positiven Recht gar oft nicht erlaubt Wird, dieses Verhältnis aufzugeben, teils insofern der zu Erziehende genötigt ist, sich grade von diesem erziehen zu lassen.« »Die Wirklichkeit dieses Verhältnisses beruht meistens auf dem bloßen Zufall der Geburt, welche auf den Vater durch die Ehe bezogen sein muß. Diese Entstehungsart ist offenbar nicht sehr vernünftig, auch um deswillen, weil hier gewöhnlich eine Vorliebe eintritt, welche allein schon einer guten Erziehung im Wege steht, und daß sie dann doch nicht durchaus notwendig ist, sieht man daraus, weil ja auch Kinder erzogen werden, deren Eltern bereits gestorben sind.«