§ 125 [101]
Im Zwecke ist das, was vermittelt oder Folge ist, zugleich ein unmittelbares Erstes oder Grund. Das Hervorgebrachte, durch die Vermittlung Gesetzte hat das Hervorbringen und seine unmittelbare Bestimmung zur Voraussetzung, und umgekehrt geschieht das Hervorbringen um des Resultates willen, welches der Grund, somit selbst die erste Bestimmung der Tätigkeit ist.
§ 126 [101]
Das teleologische Tun ist ein Schluß, worin dasselbe Ganze in subjektiver Form mit seiner objektiven Form, der Begriff mit seiner Realität durch die Vermittlung der zweckmäßigen Tätigkeit zusammengeschlossen wird oder der Begriff Grund einer durch ihn bestimmten Realität ist.
Zweck ist Realisierung eines Begriffs.
§ 127 [102]
Die äußerliche Zweckmäßigkeit ist, insofern ein Daseiendes seinen Begriff nicht in sich selbst hat, sondern von einem Anderen, einem Zweck, als seiner äußeren Form, damit verbunden ist.
§ 128 [103]
Die innere Zweckmäßigkeit ist, wenn ein Daseiendes seinen Begriff in sich selbst hat und zugleich Zweck, Mittel und sich realisierender und realisierter Zweck an ihm selbst ist.