§ 111
Die Urteile der Quantität enthalten eine Vergleichung mehrerer Subjekte in Beziehung auf ein Prädikat. Das quantitative Urteil ist 1. ein singuläres, dessen Subjekt dieses Ding ist und zum Prädikat eine Qualität haben soll, die nur diesem Subjekte zukommt.
§ 112
2. Das partikuläre Urteil hat zur Bestimmung des Subjekts einige, weswegen es eigentlich unbestimmt ist und von jedem solchen positiven Urteil ebensosehr sein negatives gilt.
§ 113
3. Das universale Urteil hat die Allheit zur Bestimmung seines Subjekts, welches dadurch ein bestimmtes, besonderes ist.
Notwendigkeit fängt im universalen Urteil an. Wenn alle Subjekte eine Qualität haben, so Notwendigkeit.