III. Schluß

§ 39

Der Schluß ist die vollständige Darstellung des Begriffs. Er enthält überhaupt das Urteil mit seinem Grunde. Es sind darin zwei Bestimmungen zusammengeschlossen durch eine dritte, welche deren Einheit ist. Es ist ein Begriff vorhanden in seiner Einheit, der Mitte des Schlusses, und in seiner Entzweiung, den Extremen des Schlusses.

§ 40

Die Beziehung der beiden Extreme des Schlusses auf die Mitte ist eine unmittelbare; ihre Beziehung aufeinander aber ist vermittelt durch die Mitte. Jene beiden unmittelbaren Beziehungen sind die Urteile, welche Prämissen heißen; die Beziehung, welche vermittelt ist, heißt der Schlußsatz.

§ 41

Zunächst drückt der Schluß seine Momente durch die bloße Form aus, so daß die Mitte eine eigene Bestimmtheit gegen die Extreme und der Grund oder die Einheit der Momente noch eine subjektive ist. Das an sich Ursprüngliche ist hier ein Erschlossenes und hat die Bedeutung einer Folge.