C. Relation der Urteile oder Urteile der Notwendigkeit

§ 31

Durch das Aufheben der qualitativen und quantitativen Bestimmung ist die Einheit des Inhalts von Subjekt und Prädikat gesetzt, welche nur durch die Form unterschieden sind, so daß derselbe Gegenstand das eine Mal nur in der Bestimmung des Subjekts, das andere Mal in der Bestimmung des Prädikats gesetzt ist.

§ 32

Indem das Subjekt ein besonderes gegen sein Prädikat ist, so ist umgekehrt gegen das qualitative Urteil nunmehr das Subjekt eine Bestimmtheit des Prädikats und unmittelbar unter dasselbe subsumiert. Die Allgemeinheit des Prädikats drückt also nicht bloß ein Zusammenfassen der Bestimmtheiten des Subjektes wie das Reflexionsprädikat, sondern die allgemeine innere Natur des Subjekts aus; kategorisches Urteil.

(Der Körper ist schwer. Gold ist Metall. Der Geist ist vernünftig.)

§ 33

Insofern Subjekt und Prädikat auch unterschieden sind, muß ihre Einheit auch als Einheit Entgegengesetzter, d. h. als notwendige Beziehung ausgedrückt werden; hypothetisches Urteil.

§ 34

Die Identität des Inhaltes, die im kategorischen Urteil stattfindet, und die Beziehung Entgegengesetzter oder Anderer im hypothetischen Urteil ist im disjunktiven Urteil vereinigt, worin das Subjekt eine allgemeine Sphäre ist oder in Rücksicht einer solchen betrachtet wird, welche gleichfalls das Prädikat ausmacht und deren Besonderung oder verschiedene Bestimmungen dieses ausdrückt. Von diesen kommt dem Allgemeinen sowohl die eine als die andere zu. Nach ihrer Besonderung und in Rücksicht auf das Subjekt aber schließen sie sich gegenseitig aus.