II. Urteil

§ 11

Das Urteil ist die Darstellung eines Gegenstandes in den unterschiedenen Momenten des Begriffs. Es enthält denselben a) in der Bestimmung der Einzelheit als Subjekt, b) seine Bestimmung der Allgemeinheit oder sein Prädikat, wobei jedoch auch das Subjekt zum Prädikat sich wie Einzelheit zur Besonderheit und wie Besonderheit zur Allgemeinheit verhalten kann; c) die einfache, inhaltslose Beziehung des Prädikates auf das Subjekt, das Ist, ist die Kopula.

§ 12

Vom Urteil ist der Satz zu unterscheiden, in welchem von einem Subjekte etwas ganz Einzelnes, Geschehenes ausgesagt wird oder auch wie in den allgemeinen Sätzen etwas, mit welchem es nach der Notwendigkeit zusammenhängt, zu dem es wird und sich wesentlich als Entgegengesetztes verhält. Weil im Begriff die Momente als in einer Einheit befaßt sind, so ist auch im Urteil als der Darstellung des Begriffs zwar Bestimmung, aber nicht als Werden oder Entgegensetzung. Die niedrigere Bestimmung, das Subjekt, erhebt sich zu der von ihr verschiedenen Allgemeinheit, dem Prädikat, oder ist unmittelbar dasselbe.

§ 13

In der Logik wird das Urteil seiner reinen Form nach betrachtet, ohne Rücksicht auf irgendeinen bestimmten, empirischen Inhalt. Die Urteile unterscheiden sich durch das Verhalten, welches das Subjekt und das Prädikat in der Rücksicht zueinander hat, inwiefern ihre Beziehung durch und in dem Begriff oder eine Beziehung der Gegenständlichkeit auf den Begriff ist. Von der Art dieser Beziehung hängt die höhere oder absolute Wahrheit des Urteils ab. Die Wahrheit ist Übereinstimmung des Begriffs mit seiner Gegenständlichkeit. Im Urteil fängt diese Darstellung des Begriffs und seiner Gegenständlichkeit, somit das Gebiet der Wahrheit an.

§ 14

Indem das Urteil die Darstellung eines Gegenstandes in den verschiedenen Momenten des Begriffs ist, so ist es umgekehrt die Darstellung des Begriffs in seinem Dasein, nicht sowohl wegen des bestimmten Inhalts, den die Begriffsmomente haben, als weil sie im Urteil aus ihrer Einheit treten. Wie das ganze Urteil den Begriff in seinem Dasein darstellt, so wird dieser Unterschied auch wieder zur Form des Urteils selbst. Das Subjekt ist der Gegenstand und das Prädikat die Allgemeinheit desselben, welches ihn als Begriff ausdrücken soll. Die Bewegung des Urteils durch seine verschiedenen Arten hindurch erhebt diese Allgemeinheit in die höhere Stufe, worin sie dem Begriff so entsprechend wird, als sie überhaupt sein kann, insofern sie überhaupt Prädikat ist.