§ 58
Das Urteil ist die Trennung des Subjekts von seiner Bestimmung oder Besonderheit und die Beziehung desselben auf sie, die sein Prädikat ist. Subjekt und Prädikat verhalten sich als Einzelne und Besondere oder Allgemeine oder auch als Besondere und Allgemeine zueinander.
§ 59
Das Urteil erweitert zugleich das Subjekt zur Allgemeinheit und setzt zugleich seine Schranken. Das Prädikat geht hierdurch zugleich über das Subjekt hinaus, und zugleich ist es in dem Subjekt enthalten, oder das Prädikat ist zugleich besonders und allgemein.