Versuch einer gemeinfaßlichen Deduktion des Rechtsbegriffs aus den höchsten Gründen des Wissens als Grundlage zu einem künftigen System der Philosophie des Rechts.
Von K. Fr. Wilh. Gerstäcker, Rechtskons. zu Leipzig
Breslau bei Aug. Schall 1801. S. 170. 8. (14 Gr.)
Der Verfasser hat sich eine schwere Aufgabe gemacht, die Deduktion aus den höchsten Gründen des Wissens mit Gemeinfaßlichkeit zu vereinigen; was bei einem solchen Versuch gewöhnlich der Fall ist, daß die Gemeinfaßlichkeit über die Höhe der Gründe die Oberhand gewinnt, findet sich auch in diesem Versuch.
Die Einleitung enthält tief sein sollende Unterscheidungen von Metaphysik und Physik des Rechts; die Metaphysik sondere die Idee Recht von den mit ihr so oft vertauschten Begriffen Moralität, Glückseligkeit und willkürlicher Gewalt (Recht des Stärkeren), sowie von allen besonderen empirischen Verhältnissen, an denen sie sich äußern könne, ab, entwickle mit Vollständigkeit die in ihr enthaltenen Merkmale, leite von diesen ein System reiner Vernunftgrundsätze über das Recht her usw. - Das Naturrecht (die Physik des Rechts) beziehe die von der Metaphysik aufgestellte Idee sowie das von ihr hergeleitete System reiner Vernunftprinzipien auf den ganzen Umkreis möglicher menschlicher Verhältnisse, welche darunter gehören und der Prüfung, ob und inwiefern sie durch das Rechtsgesetz bestimmt werden, bedürfen. - Dieses Trennen des rein formalen Rechtsbegriffs von seiner Realität verwandelt die Metaphysik des Rechts in einen bloßen Formalismus, der es nur mit einem leeren Begriff und seiner Analyse zu tun hätte, die Physik des Rechts aber in ein Subsumieren der möglichen menschlichen Verhältnisse unter den in der vorigen sogenannten Metaphysik aufgestellten allgemeinen Begriff; aber diese möglichen menschlichen Verhältnisse, worauf der ihnen nicht einwohnende und besonders aufgestellte Begriff in der Physik erst angewendet wird, - wie kommt denn ein solches Verfahren zu ihnen anders als auf eine empirische Weise? denn im Begriff liegen sie nicht; und jener Begriff, was ist er anderes als das Produkt eines abstrahierenden Formalismus? - Diese ganze Unterscheidung der Wissenschaft des Rechts in Metaphysik und Physik drückt nichts aus als die gemeine Methode der Wissenschaften, die ihren Inhalt aus gemeiner Erfahrung, ihre Form aus der Reflexion nehmen; die letzten Gründe des Wissens, aus denen uns auf eine solche Weise das Recht deduziert werden soll, können so wenig die letzten sein, daß sie überhaupt nicht zur Philosophie emporsteigen.
Der Verfasser teilt hierauf seine Abhandlung in drei Teile; der erste soll aus mannigfaltigen Äußerungen des gemeinen Menschenverstands über rechtliche Verhältnisse die Bestandteile des demselben vom Rechte dunkel vorschwebenden Begriffs auffassen und in einen Allgemeinbegriff vereinigen, - der zweite zu den höchsten Gründen des Wissens emporsteigen, auch aus diesen die Notwendigkeit (Realität) des Rechts, mithin zugleich den Umfang und die Merkmale seines Begriffes ableiten, so der dritte den in dieser Höhe gefundenen Begriff mit demjenigen, wovon die Untersuchung ausging, vergleichen und für jeden in den letzteren aufgenommenen Bestandteil den Beweis aus dem ersteren führen.
Was nun die Entwicklung des Rechtsbegriffs aus Urteilen des gemeinen Menschenverstands betrifft, so unterscheiden sich nach demselben die Aussprüche des gemeinen Menschenverstandes über das Recht von dem Wissen über dasselbe dadurch, daß jener in völliger Bewußtlosigkeit über die Idee (formale Grundsätze und Begriffe hat er wohl, aber im vorkommenden Fall machte er selbst unmittelbar die Einschränkungen seiner allgemeinen Begriffe, welche das Wissen schon enthalten muß) wie über den Zusammenhang der Totalität der rechtlichen Verhältnisse ist und nur im einzelnen Fall, nach dem Ganzen einer Anschauung, sein Es ist recht oder unrecht ausspricht. Die Urteile des gemeinen Menschenverstands über Recht und Unrecht können daher nicht anders als an einer Menge von Beispielen wirklicher Fälle dargestellt werden, einer Menge, die nicht unbestimmterweise zusammengerafft werden dürfte, sondern nach der Idee der Totalität in einem solchen Umfange ausgewählt werden müßte, daß der Umfang der rechtlichen Verhältnisse in ihnen erschöpft würde, was schon an und für sich unmöglich ist und auch darum, weil der gemeine Menschenverstand eben darum gemeiner Menschenverstand ist, daß er in seinen lebendigen Urteilen nicht abstrahiert und kein reines Urteil über das Rechtliche fällt, sondern die Rücksicht des Sittlichen einmischt. G. hat diesen Weg nicht gewählt, sondern dem gemeinen Menschenverstande den allgemeinen Begriff seines rechtlichen Urteilens abzuhören gesucht, was denn nichts anderes heißt, als daß er das Urteilen des gemeinen Menschenverstandes eigentlich gar nicht zum Worte kommen läßt, sondern im Aufnehmen desselben es sogleich erklärt, d. h. nichts als die eigenen Begriffe vorträgt; so ist z. B. als ein Urteilen des gemeinen Menschenverstandes vorgetragen: daß eine Handlung, wodurch in die freie Tätigkeitssphäre eines Menschen gewaltsam eingewirkt wird, für rechtswidrig gehalten werde, müsse ihr Urheber dieses gewaltsame Zusammentreffen seiner Tat mit der äußeren Freiheit des Beschränkten gewußt oder sich doch darum zu bekümmern die Verbindlichkeit gehabt haben usw.
Der zweite Abschnitt, S. 25, der die Deduktion des Rechtsbegriffs aus den höchsten Gründen des Wissens enthält, gibt gleich über den Begriff wissenschaftlicher Deduktion sonderbare Vorstellungen; der Verfasser sagt S. 26: Hätte der Rechtsbegriff sein Objekt in der Anschauung, so brauchte man ihn nur mit dieser zusammenzuhalten, um von seiner Wahrheit überzeugt zu werden, wie dies der Fall mit den Begriffen und Sätzen der "reinen Mathematik und empirischen Naturwissenschaft ist. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser muß sofort aus der zwischen ihnen und der Anschauung vorgenommenen Vergleichung einleuchten, ohne daß man nötig hat, nach gefundener Übereinstimmung beider andere Gründe zu suchen." Denn das Dasein der Anschanung könne niemand, der Sinne, - und die Harmonie eines Begriffs und Satzes mit ihr niemand, der die gemeine Urteilskraft besitze, leugnen; ein mit den Erscheinungen in allen Punkten übereinstimmender Satz habe daher vollkommene Evidenz. - Das wäre also die Manier, nach welcher Pythagoras den Satz, daß das Quadrat der Hypotenuse gleich ist den Quadraten der beiden Katheten, erwiesen hätte, - daß er in den Erscheinungen probiert hätte, wie sein Satz mit diesen damit zusammenstimme. In dem, was der Verfasser empirische Naturwissenschaft nennt, wird freilich so verfahren, aber dafür ist es Empirie und nicht Wissenschaft. Ohne Zweifel ist der Verfasser auf solche Begriffe von der wissenschaftlichen Konstruktion durch Mißverstehen desjenigen geleitet worden, was Kant in der Einleitung der Kritik der reinen Vernunft [B 14 ff.] über die Apriorität der Urteile der Mathematik und Naturwissenschaft, und inwiefern ihre Notwendigkeit sich auf Anschauung gründe, sagt.
Mit der Deduktion des Rechts selbst, die der Verfasser aus den höchsten Gründen des Wissens, so recht aus den tiefsten Tiefen der Vernunft heraufpumpen will, wird sehr weit ausgeholt; S. 29 fängt sie der Verfasser damit an, daß, wenn er den ganzen Horizont des für ihn möglichen Wissens umblicke, so teile er sich in zwei ihn völlig ausfüllende Bezirke, in das Innere und das Äußere. - Die Außenwelt und die Innenwelt wird dann ebenso abgehört, was sich in ihnen finde, wie im ersten Abschnitt der gemeine Menschenverstand. Viele Seiten hindurch wird erzählt, daß, wenn man nie saure Dinge geschmeckt, einen purpurfarbenen Rock gesehen hätte, man auch nicht wüßte, was sauer usw. wäre; aber eben daraus, daß jeder diese Eigenschaften empfinden müsse, seien sie nichts an den Außendingen. 'Je mehr ich darüber nachdenke, desto einleuchtender wird es mir, daß Farben und mithin Gestalten, auch Raum und Zeit nichts an den Dingen selbst, sondern bloß Empfindungen in mir sind, einfache, unteilbare Begebenheiten meines Geistes sind, die ich erst auf etwas außer mir ausbreite; alles sind erzwungene Zustände in mir, denn nach Absonderung aller Eigenschaften, die offenbar nur Empfindungen sind, bleibt an den Dingen nichts mehr übrig.' - Dieser höchste Idealismus gründet sich also allein darauf, daß darauf aufmerksam gemacht wird, wie alles Objektive ein Subjektives, - das Riechbare und Schmeckbare im Riechen und Schmecken ist; eine Wahrheit, woran wohl noch kein Realist gezweifelt hat, um derenwillen den Idealismus zu evozieren unnötig ist, denn sie ist in der empirischen Psychologie zu Hause. - 'Die Gestalten sind erzwungene Handlungen meines Geistes; wenn ich das sichtbare Mannigfaltige und das Zusammengesetzte desselben aufhebe, so bleibt nichts übrig als die äußere Kraft, eine mein Inneres auf eine bestimmte Art zwingende, eine Hemmung in der freien Tätigkeit meines Geistes erzeugende Wirksamkeit; die Annahme äußerer Kräfte habe ich darum aber nicht für ein Phantom zu halten, noch alles Äußere für einen bloßen Inbegriff meiner Zustände und ihres abgezwungenen Verknüpfens; ich müßte sonst den in der tiefsten Tiefe meines Wesens gegründeten Zwang, etwas von einem Empfinden und Verknüpfen Unabhängiges und ihm Zugrundeliegendes voraussetzen zu müssen, meiner besseren Überzeugung entgegen leugnen; das Ding an sich, weil das Gefühl der Notwendigkeit doch nur in mir selbst vorhanden ist, ist nichts als ein unbekanntes Etwas, der absolute Anstoß, den ich setze, um mein Empfinden zu erklären, eine notwendige Voraussetzung, und seine Beschaffenheit nicht in der Erfahrung zu entdecken; daß ich mir die unbekannte Grundlage meines Empfindens als Tätigkeiten, als Kräfte vorstelle, damit will ich mir nicht anmaßen, ihr inneres Wesen zu kennen, sondern der Bewegungsgrund ist, für meine forschende Vernunft eine Antwort auf die Frage nach der Bedingung der Notwendigkeit des Empfindens und äußeren Beziehens zu haben.' - (Wie kann denn aber die forschende Vernunft sich da befriedigt finden, wo sie das innere Wesen nicht kennt? forscht denn sie nur nach der Erkenntnis des äußeren? Ist denn Vernunfterkenntnis etwas anderes als Erkenntnis des inneren Wesens der Dinge? der Dinge, wie sie an sich sind?)
Die Untersuchung steht endlich da still, wo sie zu den höchsten Gründen des Wissens gelangt, S. 118. 'Dies sind die beiden Unendlichen, das freie Ich und die äußeren Kräfte; wie hängen nun diese beiden Unendlichen zusammen, ist eines das Produkt des anderen? Diese Fragen sind absolut unbeantwortbar; - denn in jedem Bewußtsein, mithin auch in dem des etwaigen Beantworters müssen beide als antipodisch vorkommen. Durch ihr stetes Zusammentreffen, durch ihren immerwährenden Kampf aus entgegengesetzten Punkten entsteht allererst Wirklichkeit, Erfahrung, Wissen, Erkenntnis. Beide müssen ewig unvereinbar bleiben, jedes der Entgegengesetzten ist ein Absolutes für sich und doch jedes auch durch das andere bedingt.' - Und dies sind dann die höchsten Gründe des Wissens, die, wie wir sehen, in nichts anderem als dem allergewöhnlichsten und formellsten Dualismus, mit Fichteschen Farben und gehörig erbaulichen und rednerischen Amplifikationen übertüncht, bestehen.
Das Verhältnis der rechtlichen Freiheit wird nun so eingeführt, daß der Mensch durch seinen Leib und die Außenwelt mit den freien Wesen seiner Gattung im Verhältnis möglicher Wechselwirkungen steht, wodurch einer der Wirksamkeit des anderen unwiderstehlichen Zwang entgegensetzen könne; der Zustand, in welchem weder ihre Wirksamkeit gewaltsam gehemmt [ist], noch sie untereinander dieselbe hemmen, ist jenes Verhältnis der rechtlichen Freiheit. - Nun folgt noch manches über das Sittengesetz, was man nicht anders als Deklamationen nennen kann; und weder die höchsten Gründe des Wissens noch eine Deduktion des Rechts aus denselben sind irgendwo zu erblicken, sondern nichts als Kantische Moralphilosophie und Worte des Fichteschen Idealismus als ein Dualismus aufgefaßt, mit leerem deklamatorischem Schwung vorgetragen, der die Sache wahrscheinlich populär und gemeinfaßlich machen soll.
Der dritte Abschnitt, S. 154, der Beweis der Richtigkeit des im ersten Abschnitt aus Urteilen des gemeinen Verstandes entwickelten Begriffs, findet sich freilich sehr leicht; denn im ersten Abschnitt waren schon die Begriffe des zweiten in den gemeinen Verstand hineinerklärt, und das Ganze hätte darum ebensogut unter dem Titel des ersten Abschnitts abgehandelt werden können.