[Finanzen]
Da die deutsche Verfassung ein altes Erbstück ist, so hat der deutsche Staat keine Finanzen zu erben gehabt, und in neueren Zeiten ließ man ihn nicht dazu kommen, Einrichtungen darüber zu treffen.
In der reinen Lehensverfassung hat der oberste Lehensherr Domänen zur Bestreitung derjenigen Kosten, die ihm die (Führung) Oberherrlichkeit verursacht; Aufwand für Krieg hat jeder Vasall selbst zu bestreiten; Staatseinkünfte sind ganz überflüssig. Man hat in den neuesten Zeiten das andere Extrem von einer Finanzlosigkeit gesehen, nämlich daß jede Ausgabe, die ein Staatsamt, bis aufs Dorfrichteramt (juge de paix) und noch weiter herab [erfordert], als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt und als Ausgabe von dieser zurück in die kleinsten Zweige des öffentlichen Dienstes fließt. Die oberste Direktion des Staats über die Finanzen ist zur Manie geworden, alles, was zum Dienst einer noch so unbedeutenden Staatsgewalt, in einem noch so kleinen Umfang erfordert wird, an die oberste Gewalt anzuknüpfen, kein Dorf für die Besoldung seines Büttels sorgen zu lassen. Diese Sorge des Staats ist überflüssig und wird darum schädlich; wenn eine Macht eine Gemeine etwas nicht tun läßt, was sie selbst verrichten kann und will, was in keinem Bezug aufs Ganze steht, so erscheint diese überflüssige Einmischung als eine Tyrannei.
Im Deutschen Reich sorgen nicht nur die unmittelbaren Stände, sondern auch die Landstädte in Fürstentümern, sogar Dörfer meist selbst [für] die Finanzen, die sie selbst betreffen, sorgen für die Besoldung ihrer Magistrate, Gerichte usw., alles unter oberster Aufsicht; und weil [der] Zweck jener Ausgaben so eingeschränkt ist und [sie] ohnedies auf altem Herkommen beruhen und gering sind, so braucht sich der Staat gar nicht anders darein zu mischen, welchen nur das Allgemeine angeht; würden sie dies Allgemeine hindern, zu groß sein und den Beitrag für den Staat erschweren, dann hätte der Staat ein Einsehen zu tun.
Den Staat interessieren nur die Ausgaben und Einnahmen, die seine Macht in Ansehung der Aufrechterhaltung dessen, was die Gesetze sprechen, und der Sicherheit von auswärtigen Feinden betreffen.
Was nun jene Macht zur Aufrechterhaltung der Gesetze betrifft, so ist dafür in den einzelnen Ständen durch die Macht derselben gesorgt; der allgemeine Staat hat damit gewöhnlich nichts zu tun, jeder Stand wird über seine Verbrecher Meister; nicht immer über Empörung, und dann ist man genötigt, die benachbarten Stände anzusprechen, und diese (wie in der Lütticher Sache) leisten dann gern hilfreiche Hand; mächtigere Stände (damals Preußen) mögen sich freilich nicht begnügen wollen, bloße Exekutoren von gerichtlichen Sprüchen zu sein, sondern glauben sich wichtig und verständig genug, nach ihrem Verstand und guter Absicht dabei zu Werke zu gehen, d. h. die Sache aus der gerichtlichen in die politische Sphäre zu spielen; in der letzten möchte oft die Sache besser bestellt sein, wenn die Macht verständig und billig ist, besonders im Streit zwischen Untertanen und Fürsten, wo gewöhnlich Iliacos intra [etc.] und der Richter nur nach dem kalten Recht zu sprechen hat; allein damit wird der ganze Standpunkt eines Exekutors, das ganze Prinzip der Verfassung verrückt, die Grundsäule des Staatsverbands zertrümmert, oder vielmehr es offenbart sich bei solchen Gelegenheiten nur, daß sie schon vorher zertrümmert ist. In solchen Fällen also, wo die Gesetze nur gegen Privatpersonen ausgeübt werden sollen, können sie nicht durch den Staat, sondern durch den Stand ausgeübt werden; zur Not wohl auch bei Empörungen, weil das Interesse der Fürsten dabei gemeinschaftlich ist.
Ganz anders verhält es sich, wenn die Aussprüche der Gesetze gegen Stände gehandhabt werden sollen; in dieser Rücksicht ist keine hinreichende Staatsmacht organisiert; im Gegenteil sind die Gesetze so beschaffen, daß die Gesetze nicht gehandhabt werden können; ein unbedeutender Stand muß gegen einen bedeutenden freilich zu Kreuz kriechen, und das wohl auch im Fall, wenn nicht die Gesetze, sondern nur die Ansprüche des Mächtigen gesprochen haben; aber wo wäre die Staatsmacht, die gegen den mächtigen Stand die Gesetze handhaben, die exekutive Gewalt, welche gegen einen Mächtigen die von dem Richter erkannten Rechte des Schwächeren in Wirklichkeit setzte?
Exekutionsordnung.
Wie lauten die Vorschläge, diesen Übeln abzuhelfen; um einen Fürsten, der über 200 000 Mann unter seinen Befehlen stehen hat, zu exequieren?
Dadurch, daß die Kontingente von den Ständen selbst bezahlt und ernährt werden, wird vollends das Kriegswesen von einer obersten Macht durchaus unabhängig; wenn sie nur die Menschen zu liefern hätten, so wäre der Staat von ihrer Nachlässigkeit unabhängig. Denn er könnte sich schon mit Menschen versorgen.
Aber so ist in Rücksicht auf äußere Verteidigung eine höchste Macht in Deutschland a) weder dem Rechte b) noch der Praxis nach. Was das ausdrückliche Recht dem Staat noch übrigließ, hat das berühmte, allgewaltige Prinzip der Praxis aufgehoben.
C. Man hätte denken sollen, der eigene Vorteil der Stände hätte sie vermocht, Deutschland als Staat zusammenzuhalten, indem der Bestand eines jeden einzelnen durchaus auf der Erhaltung des Ganzen als eines Vereinigten beruht. Aber gegen den Staat tritt die natürliche Rückwirkung, sich abzusondern, ein; wie bei Abgaben überhaupt. Alle wünschen und verlangen Rechtspflege und Regierung, alle finden Abgaben notwendig, alle verlangen [danach], alle machen sich dazu anheischig; aber jeder einzelne sucht sich davon soviel [wie] möglich zu befreien, er setzt seinen Beitrag außer Bezug mit dem Ganzen, betrachtet seinen Vorteil getrennt von dem Allgemeinen, und so findet sich immer bei indirekten Auflagen ein ungeheurer Abfall gegen das, was sie eintragen sollten. Ebenso ist [es] in Deutschland mit der Staatsgewalt gegangen; alle Stände verlangen Schutz vom Deutschen Reich, fordern seine Hilfe auf, fordern, daß das Deutsche Reich sie beschütze, anerkennen, besonders die kleineren, daß sie ohne das Ganze sich nicht halten können; aber zugleich sucht jeder von der Staatsgewalt soviel als möglich. Der eigene Vorteil des Standes ist allgemeine Maxime, und an die Stelle einer Verfassung [ist] Politik getreten. Statt des Reichszusammenhangs, ihn als das höchste zu erhalten, der eigene Vorteil. Zuerst mußte die Macht dazu angeschafft werden. Dies geschah durch Bündnisse mit fremden Mächten, diese Bündnisse sind rechtlich geworden. Vergrößerung der eigenen Macht, Truppen an sich unbedeutend, außer bei Brandenburg - Bündnisse unter sich, scheint noch das beste! - Es schien nur zweierlei möglich, die Roheit kannte nur, nach Aufhebung des Zusammenlebens und gemeinschaftlichen Tuns, das Verhältnis grenzenloser Herrschaft der Staatsgewalt, blinder Macht und knechtischer Unterwerfung. Der Ausweg unter gemeinschaftlichen festen Gesetzen unbekannt, sondern die Praxis hat über die gesetzlose Herrschaft triumphiert, aber zugleich alle gesellschaftliche Verbindung aufgehoben, die Tyrannei durch Anarchie aufgehoben und letztere gesetzlich gemacht. Tyrannei steht über Anarchie, denn in ihr bleibt doch die Verbindung zu einem Staat.
Diese Lostrennung von der höchsten Staatsgewalt ist mit Absicht geschehen; aber die Konsequenz, Anarchie und Beraubung der Sicherheit, nicht gesehen worden; ungeschickt.
185) Vergrößerung der Staaten durch Erbschaften, besonders Verbindungen derselben mit auswärtigen. Dieser Umstand ist der tiefste Streich für den Staat; es ist dadurch an der Verfassung, am Recht nichts verletzt; kein auswärtiger Fürst derer, die noch Deutschland ausmachen (mit den italienischen Lehen ists ein anderes), hat den Reichsverband aufgehoben. Das Deutsche Reich hat sich alle seine Rechte reserviert. Aber die Veränderung ist erstaunlich. Das Verhältnis der Macht der Stände zum Staatswesen ist durchaus verändert, und so was heißt eine Revolution, die, ohne daß ein Jota an dem Staatsrecht geändert zu werden brauchte, dasselbe überschlichen und ganz umgestürzt hat. Mit England ein anderes, denn die oberste Macht Englands und Hannovers sind nicht vereint, durch Trennung der Ministerien. Der König könnte sie wohl vereinigen; er hat die höchste Staatsmacht, Krieg und Frieden zu schließen, Bündnisse zu machen, Verwaltung des Schatzes, Befehl über die Armeen in beiden. Aber nur die Verwaltung des Schatzes, nicht die Bewilligung. Übrigens unter Georg I. war beider Interesse vereint. Wäre er glücklicher gewesen, so hätte er die Rolle Preußens an sich gerissen. Aber Englands Interesse ist gegen Frankreich, also mit Österreich. Dann wäre es gegen beide gewesen und hätte sich nicht erhalten. [Die] Rolle [Preußens war] Gegenmacht gegen den Kaiser und Schutz für geringere; dadurch [setzte es] sich an die Stelle der kaiserlichen Macht in einem Teil von Deutschland.
b) eine absichtlose Auflösung des Staats scheint von seiten der Völker die Religion gewesen zu sein; die Fürsten wußten, was sie taten, wie überall durchblickt, die Völker ehrlich und redlich für Religion, und ehrlicher- und redlicherweise dachten sie an andere nicht; nationale Feindschaften durch Krieg und Plünderungen und gegenseitige Feindseligkeiten zugleich erzeugt.
Diese Religionstrennung erstaunlich wichtig geworden; in anderen Ländern hat über die ungeheure Zerrüttung doch die Nationalität, der Staat gesiegt, in Deutschland zu ungeschickt, dies zu erhalten. [Es blieb für] den Kaiser kein anderes Mittel als Reichsfürsten zu machen, weil er nicht mehr Stimmen gewann. Blind oder absichtlich hat man den Staat zugrunde gehen gemacht. Der Kaiser war nur katholisch, selbst eine Partei, nicht Staat wie in Frankreich, der österreichischen Monarchie; und so dann auch die Protestanten nur Partei. Man sprach nicht von fremdem Einfluß; wenn sie wollten, konnten sie.
Anarchie gesetzlich gemacht durch Corpus Evangelicum, nicht etwa nur Religionssachen, auch Steuern und andere Sachen, so auch im Reichskammergericht und Reichshofrat itio in partes. Offenbare Benutzung der Religion. Weil politische Rechte an die Religion gebunden wurden, so haben sich beide Teile durch sie der Staatsmacht entrissen; denn die Trennung beider Teile hat das Band zerrissen.
Daß nun ein Staat möglich ist, ist die Trennung der Religion und Politik notwendig; es ist für die höchste Gewalt nicht, eine Macht über Religion zu haben, Gott behüte, sondern gerade keine Macht über dieselbe, keine Rechte in Ansehung derselben; dann ist erst die höchste Gewalt zur Verteidigung des Inneren und Äußeren möglich.
D. Zutrauen und Gehorsam gegen die höchste Gewalt notwendig unmöglich bei der Staatentrennung in Deutschland. Dasjenige Volk, zu dem der Kaiser gehört, es sei nun Österreich oder Bayern oder Brandenburg, so wird seine und der ihn umgebenden [Völker] Sprache von anderen gar nicht einmal verstanden. In dieser Rücksicht des Zutrauens ist die Verschiedenheit des Rechts eine erstaunliche Quelle von Entfernung; [wie sich der,] der weniger mit Abgaben gedrückt ist, der Freiere gegen den Leibeigenen überhebt, der andere Eifersucht und bald Haß [empfindet], durch die gegenseitigen Kriege vermehrt, noch mehr durch diesen Krieg. Der Süddeutsche, geplündert, kann nicht ohne Neid auf die Ruhe des Norddeutschen sehen, nicht ohne Zorn, von seinen Mitdeutschen verlassen zu sein in solcher Not und Elend. Der Norden sieht, daß er so gescheit, pfiffig und so glücklich ist, auf den Süddeutschen herab.
E. Fortgang seit dem Westfälischen Frieden.
Bürgerliche Kriege in England für zwei königliche Familien.
Landstände, Sinken ihrer Macht ...