8.

C. Die Lehensverfassung ist durch die Unabhängigkeit der Vasallen von dem Lehensherrn in Deutschland zerstört. Das Prinzip der Lehensverfassung, daß Abstammung von einem fürstlichen, gräflichen, adligen Stamm Recht an Herrschaft über Land und Leute [gibt], ist durch Einführung des Erstgeburtsrechts in den fürstlichen Häusern großenteils aufgehoben und eine seiner wichtigsten Folgen, Gefahrlosigkeit der Vasallen für das Ganze, verlorengegangen; an die Stelle ist größere Macht der Länder insofern getreten, daß sie mit der Person des Fürsten zusammenhängt, aber zugleich die Wichtigkeit derselben nicht sowohl seinem Charakter und seiner Individualität überläßt, sondern über die allgemeine Staatsmacht erhebt.

Durch die Unabhängigkeit der Macht eines Standes vom Staatsganzen und dem Verhältnis der Stände zueinander als Staaten ist der Zustand Deutschlands im Verhältnis der Stände gegeneinander dem Prinzip nach in den Zustand vor dem Landfrieden zurückgegangen; in jenem Zustand konnten die Stände als Souveräne gegeneinander handeln, sich bekriegen, Bündnisse miteinander machen, doch waltete über allen noch eine Übermacht, die jetzt nicht einmal mehr stattfindet. Dagegen ist ein anderer Unterschied, der sich nicht sowohl auf Grundsätze und Recht bezieht als auf die Klugheit, eingetreten.

Im Lauf der Zeiten hat sich nämlich die Macht der Staaten, von denen die kleineren umgeben sind, völlig verändert, die großen Länder sind zu innerem Bestand gekommen und zu Staaten geworden; unter allen europäischen Staaten ist damit ein solcher Zusammenhang entstanden, daß sie, innerlich beruhigt, Muße haben, ihre Aufmerksamkeit auf außen zu wenden und ihr Gewicht bei anderen geltend zu machen.

Eine Verbindung von Reichsstädten im südlichen Deutschland führte glückliche Kriege gegen die verbündeten Fürsten und Barone desselben; die Flotten der Hansa waren den nördlichen Reichen furchtbar, sie beherrschten die nördlichen Meere. Eine Verbindung von Adel mit Sickingen eroberte Kurfürstentümer; Moritz von Sachsen machte den mächtigen Karl, Kaiser Deutschlands, Herrn Italiens, Spaniens, Ungarns, der Niederlande, Mexikos und Perus zittern und zwang ihn zu Frieden, und das ohne Hilfe von fremder Macht, zur Zeit, in welcher Karl nicht sonst beschäftigt oder in Not war.

Diese Zeiten sind vorbei; auf das Beispiel Venedigs, das sich später gegen die Ligue von Cambrai erhielt, oder gar des Marquis de Brandebour und seines Widerstands gegen die Vereinigung der größten Mächte Europas wird sich kein deutscher Reichsstand berufen noch verlassen wollen. Das Verhältnis der Macht, wenn die deutschen Stände auch mächtiger geworden sind, hat sich völlig verändert; sie sind gegen die Staatskolosse zu Pygmäen geworden; von ihrer Macht als einzelne können sie ihre Erhaltung nicht hoffen, ebensowenig von ihrer Vereinigung; die Politik ist für sich zu berechnend geworden, als daß nicht jeder Einzelne in seiner Verbindung entweder Verlust oder wenigstens geringeren Vorteil, als ein anderer hat, sollte erblicken können, und die Eifersucht dieses Nachstehens muß sie trennen. Außerdem aber müßten die deutschen Stände gerade in einer Vereinigung dasjenige aufgeben, was sie bezwecken oder wofür sie kämpften; nämlich sie müßten einem Allgemeinen, Gesetzen der Vereinigung sich unterwerfen, eine Macht des Ganzen über sich setzen, und gerade dies ist es, wogegen sie sich bemühen.

Schon die Natur der Sache hebt Landesherrschaft, Souveränität über den Kreis der Gerichte. Der Westfälische Friede hat ausdrücklich fremde Mächte zu Garanten angenommen; die Praxis hat alle wichtigen Fälle durch Unterhandlungen oder Krieg entschieden; Reichsgesetze haben ausgemacht, daß solche Fälle vor Kaiser und Reich gezogen werden soll[en], also durch die gesetzgebende, nicht durch die richterliche Gewalt entschieden werden soll; der Kaiser [hat sie] sich selbst seiner obersten richterlichen Gewalt vorbehalten, d. h. vielmehr sich als oberstem Glied der Staatsmacht, als Repräsentanten des Staats. Die Entscheidung muß mit Einwilligung des mächtigen Standes genommen werden, sonst widersetzt er sich durch die Massen oder hat so wie der schwache das Recht, fremde Mächte als Garanten zur Unterstützung dessen, was er sein Recht nennt, zum Beistand aufzurufen, und [nach] dem Gewicht oder Waffenglück und Interesse, das sie für sich dabei haben, entscheidet sich der Streit; ohne Spur von gerichtlicher Verhandlung.182) Was vor dem Landfrieden die Faust und tolle Kühnheit, persönliche Kraft entschied, wird nunmehr durch Politik, d. h. durch Unterstützung von Mächtigeren und die Macht derer, die für den Augenblick gleiches Interesse haben, und die günstigen Umstände, d. h. das augenblickliche Unvermögen derer, die ein entgegengesetztes Interesse [haben,] entschieden. An die Stelle des plötzlichen Losschlagens ist Berechnung der Folgen; des persönlichen Mutes Berechnung der Kräfte des Gegners; an die Stelle der Faust Berechnung der Mächte überhaupt, die für oder gegen ein Interesse hätten, getreten. Der Unterschied ist, wie wenn Jungen oder Greise Schach spielen; oder wie zwischen einem Tournierkampf und den Feldzügen eines Fabius; dort mit einem ebenbürtigen Stoß auf Stoß, selbst mit Lebensgefahr; alles um den Dank der Dame und um Ehre; hier bedächtige und künstliche jahrelange Beobachtung und Umgehung des Gegners, alles um den Besitz. Weder über die Fehden noch über das jetzige politische Ringen sitzen Richter zu Gerichte.

Der Westfälische Friede ist eines der wichtigsten Grundgesetze über den Besitz jedes Standes; welche Macht ist es, die ihn und die übrigen Reichsgesetze und Friedensschlüsse erhielte.

Im Westfälischen Frieden selbst ist allen, die in den von ihm festgesetzten Rechten gekränkt würden, zugestanden, sich durch Selbsthilfe in den Besitz zu setzen; um dies zu vermögen, muß man Macht genug dazu haben, - der Angriff oder die Selbsthilfe wird eine Sache der Berechnung und der Politik.