7.

Religion

2. in Rücksicht auf den allgemeinen Staatsverband ist die Religion ein wichtiger Bestimmungsgrund des Verhältnisses der einzelnen Provinzen Deutschlands zum Ganzen; die Trennung der Religion hat wohl am meisten beigetragen, diesen Staatsverband zu zerreißen und dies Zerreißen gesetzlich zu machen, weil die Fürsten keine bessere Hilfe dazu als im Gewissen ihrer Untertanen finden konnten oder auch weil die Zeiten, worein diese Religionstrennungen fielen, zu ungeschickt waren, die Kirche vom Staat zu trennen und, der Trennung des Glaubens ungeachtet, den Staat zu erhalten.

Daß die Religion jedes Landes, jeder Reichsstadt gesetzlich bestimmt, das eine pur evangelisch, das andere pur katholisch, ein drittes paritätisch (wie, wenn ein Land den Westfälischen Frieden so sehr verletzte und aus pur katholisch pur protestantisch oder aus pur protestantisch pur katholisch oder aus einem paritätischen ein pures würde?), daß die Stimmen auf dem Reichstag, im Kammergericht, Reichshofrat bestimmt sind, die Bedienung, Gesandtenposten davon abhängen, daß ein großer Teil der katholischen Stimmen, die erz- und bischöflichen, aufs innigste mit dem kirchlichen System verwebt sind, - dies sind gesetzliche, durch die feierlichsten Verträge und Grundgesetze des Reichs geheiligte Bestimmungen von Staatsverhältnissen nach der Religion; aber es sind geringe Übelstände gegen die gesetzliche so berühmte itio in partes, - das Recht des einen oder des anderen Religionsteils, sich der Mehrheit nicht zu unterwerfen; wenn dies Recht auf Religionssachen eingeschränkt wäre, so versteht es sich von selbst, daß diese Trennung rechtlich sein müßte, und sie wäre auch für den Staat ganz unschädlich, weil sie nur Gegenstände betreffen würde, die diesen nichts angehen. So aber hat sie manche Seiten, welche Verhältnisse in einem Staat gänzlich zernichten; fürs erste hängen mit der Religion eine Menge Dinge zusammen, Eigentum, Gerechtsame aller Art, die durch den Zusammenhang mit der Religion Kirchensachen, Sache eines eigenen Staats werden. Ganze Staaten Deutschlands, eine ungeheure Gütermasse in katholischen und protestantischen Staaten, Ehesachen, die nach dem Eingeständnis der Protestanten, was die ihrigen betrifft, lauter Dinge, die eines Vertrags fähig, deren Verhältnis notw[endig] Gegenst[and] von Verträgen sind und eine Regierung erfordern, sind dem allgemeinen Staat entzogen. Noch mehr aber, und dies ist stark, kann die Aktivität des Staats völlig gehemmt werden in jeder allgemeinen Staatsangelegenheit, die ganz und gar keinen Bezug auf Religion hat; über Krieg und Frieden, Steuern u[nd] [au]f das wenige, was dem Staat übrig ist, können die von einer Religion zusammentreten und alles, was durch die Mehrheit beschlossen werden sollte, hindern. Brandenburg zahlt die erhöhten Kammerziele nicht, aus diesem Grund. Es ist zu weit gegangen, wenn man, wie einige tun, dies Recht in völlige Parallele stellt mit dem Insurr[ektions-]Recht, das in der Robespierreschen Konstitution sanktioniert ist. Der Unterschied ist, daß d[as] D[eutsche] R[eich] in seinen verschiedenen Teilen unabhängig vom Ganzen Regierungen hat; wenn der Staat aber und die Regi[erungen] und Ges[etze] auf den Beschlüssen von K[aiser] und R[eich] beruhten, dann wäre beides gleich zu setzen.

c) indem die Religion den Staat zerrissen hat, hat sie aber eine andere Trennung befördern helfen, wenigstens einige Teile derselben, und damit einigen Grundsätzen Kraft gegeben, die notwendige Bedingungen des Bestehens eines Staates sind. Indem die Protestanten ihre Religionsrechte in den Staat einwebten, indem sie [die] wichtigsten Teile des Staatsrechts von der Religion abhängig machten, sind dadurch 2 Religionen doch in den Staat verwebt worden und dadurch eine Unabhängigkeit des Staats von der Kirche zum Teil gar nicht festgesetzt, aber doch vorbereitet worden; es liegt immer der Grundsatz, dem zwar in der Tat selbst ganz zuwider gehandelt worden ist, darin, daß, verschiedener Religionen ungeachtet, ein Staat möglich ist.

Viel wichtiger aber für den Staat ist eine andere Trennung, durch welche der Begriff des Staats als einer Allg[emeinheit] erhoben worden ist. Die Reichstagsberatschlagungen und Beschlüsse beruhten, besonders als die Fürsten noch persönlich erschienen, auf der Person des Fürsten, sie stimmten und beschlossen als Fürsten ihres Landes; Fürsten verschiedener Länder hatten doch nur eine Stimme; ihre Person und ihr Land erschien dabei nicht getrennt, oder der Begriff, sie als fürstliche Personen und als Repräsentanten ihres Landes zu unterscheiden, wurde nicht sichtbar. In der so wichtigen Angelegenheit der Religion tat sich aber bald dieser Unterschied hervor; wie nämlich, wenn der Fürst und sein Land verschiedener Religion waren? Für seine Person war der katholische Fürst eines protestantischen Landes auf der Seite der Katholiken; sein Land aber, das protestantisch war? Hier erwachte das Gefühl des Unterschieds auch in Rücksicht auf den allgemeinen Staatsverband. Freilich hätte er als Staatsmacht auf keiner oder auf beiden Seiten sein sollen. Das war aber jenen Zeiten nicht möglich; der Fürst von Pfalzneuburg, dessen Land evangelisch war und der im 17. Jahrhundert katholisch wurde, wurde auf dem Reichstag sowohl als in Rücksicht des Reichsk[ammer]ger[ichts] zu den katholischen Stimmen gezählt. Hingegen zu Ausgang ebendesselben Jahrhunderts bei der Religionsveränderung des Kurfürsten von Sachsen blieb seine Stimme evangelisch, so wie in d[em] folg[enden] bei anderen Religionsveränderungen ebenfalls geschah, bei Württemberg und Hessen. Ob nun gleich schon vorher nur Fürsten, die Land und Leute zu regieren hatten, Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatten, also das Land von dem Begriff eines Standes auf dem Reichstag unzertrennlich schien, so wurde diese Unterscheidung jetzt erst legal auch in Rücksicht auf den allgemeinen deutschen Staat; und die Trennung in dieser Rücksicht fand sich da leichter und ungesuchter, wo die Trennung des Interesses des Fürsten und seiner Untertanen innerhalb eines Landes als vorgegangen und vorher konstitutionsmäßig durch Landstände festgesetzt war. Pfalz, das keine Landstände hatte, ging ohne Widerstand zum katholischen Teil über, und der Kampf der Pfälzer mit ihren katholischen Fürsten über Religionsbeschw[erden] hat bis auf die heutigen Zeiten fortgedauert; in Württemberg und Hessen, Länder, worin die Trennung durch L[andstände] schon geschehen war, wurde die Religion des Landes in Ansehung seines Verhältnisses zum Deutschen Reich geltend gemacht; dies Verhältnis blieb also nicht mehr persönlich, die Person des Fürsten, und zwar das persönlichste der Religion, ist gleichgültig geworden, und er erscheint rein als Repräsentant. - Diese Veranlassung, aufmerksam auf diesen Unterschied zu werden, ist von der Religion alsdann auf andere Verschiedenheiten ausgedehnt worden; nämlich verschiedene Länder, die unter einen Fürsten kamen, haben verschiedene Stimmen, also die Einheit der Person des Regenten kommt nicht in Betracht, sondern nur seine Eigenschaft als Repräsentant. Von einer Rücksicht, welche diese Repräsentation durch ihre Art hat, nämlich eine Macht in sich zu vereinigen, die fähig ist, dem Staat zu widerstehen, wird sonst gesprochen.