Kap.
Rechtmäßigkeit, daß die Ausübung der Staatsgesetze nicht zustande kommt

Es ist im vorhergehenden Kapitel ausgeführt worden, daß der Staat dadurch ein Gedankenstaat bleibt, daß das rechtliche Verfahren keine Ausführung hat; die Kraft des rechtlichen Verfahrens wird durch Macht gehindert, und man müßte zunächst darüber urteilen, daß diese Verhinderung etwas Unrechtliches, und zwar, weil sie das Bestehen des Staates selbst und die Staatsgewalt betrifft, das größte Verbrechen, Hochverrat und Verbrechen der verletzten Majestät ist. Allein man würde sich irren, wenn man bloß nach dem Begriff urteilen wollte; denn die Widersetzung gegen die Beschlüsse der Staatsgewalt ist selbst in die Form Rechtens erhoben worden; es wird rechtlich gehandelt, wenn der Staat daran verhindert wird, ein Staat zu sein, indem die Macht rechtmäßig ist, welche sich ihm widersetzen kann.

Daß der Staat nur ein Gedankending ist, liegt darin, daß er als Staat keine Macht hat, sondern daß die Macht in den Händen der Einzelnen ist, und die Macht durch Wahlkapitulation, Friedensschlüsse gegenseitig anzuerkennen und also rechtlich zu machen, dies ist, seitdem das Verhältnis des Staats zu den Einzelnen ein Gegenstand von Verträgen wurde, die allgemeine Tendenz des politischen Charakters von Deutschland gewesen. In dem Herausarbeiten aus der Roheit zur Kultur kam es darauf [an], welches von beiden, das Allgemeine, der Staat, oder die Einzelnen, die Oberhand gewinnen würden; in den meisten europäischen Ländern hat der Staat vollständig den Sieg davongetragen, in manchen auf eine unvollständige Weise, in keinem bei der Prätention, ein Staat zu sein, so unvollkommen als in Deutschland. Der Zustand der Barbarei besteht nämlich darin, daß eine Menge ein Volk ist, ohne zugleich ein Staat zu sein, daß der Staat und die Einzelnen im Gegensatz und in einer Trennung existieren. Der Regent ist als eine Persönlichkeit Staatsgewalt, und die Rettung gegen seine Persönlichkeit ist wieder nur Entgegensetzung der Persönlichkeit. In einem gebildeten Staate stehen zwischen der Persönlichkeit des Monarchen und den Einzelnen die Gesetze oder die Allgemeinheit; die einzelne Tat des Monarchen betrifft alle, beschwert oder verletzt alle oder nützt allen. Daß aber der Monarch zugleich Staatsgewalt sei oder daß er die höchste Macht habe, daß überhaupt ein Staat sei, ist gleichbedeutend. Den Widerspruch, daß der Staat die höchste Gewalt sei und daß die Einzelnen durch sie nicht erdrückt seien, löst die Macht der Gesetze; der Unglaube an die Macht der Gesetze ist es, der aus dem Mangel an Weisheit stammt, welcher zwischen der Notwendigkeit, dem Staat die höchste Macht zu geben, und der Furcht, daß der Einzelne durch sie erdrückt werde, schwankt. Auf der Lösung dieser Aufgabe beruht alle Weisheit der Organisation der Staaten; das Erste aber ist, daß ein Staat sei, das Erste also, daß die Macht des Staats die höchste sei; unmittelbar darin liegt aber auch, daß Gesetze sind;