6.

Die Rechtseinrichtung ist also so beschaffen, daß, wenn in staatsrechtlichen Verhältnissen Recht gesprochen wird, nicht exequiert werden kann, außer wenn die Interessen einen ohnmächtigen Stand betreffen; ist dies aber nicht der Fall, und gewöhnlich kommt es zu keinem Rechtsurteil, sondern wird nach der Macht und den politischen Verhältnissen entschieden.

Daß die Staatsgewalt vorhanden sei, ist die Forderung, und zwar soll sie nicht ein bloßes Gedankending sein, sondern Ausführung und Realität haben; und daß diese Ausführung eine wirkliche Ausführung sei, ist gegen denjenigen, der sich der Unterwürfigkeit weigert, rechtliches Verfahren angeordnet; aber die Realisation dieses rechtlichen Verfahrens ist ein Gedankending.