5.

[...] den kann, wodurch die Freiheit der richterlichen Gewalt gefährdet wird. Aber die Rechtspflege tritt ganz aus ihrer Natur, wenn Staatsgewalt ihr Gegenstand werden soll, weil hiermit sie, die wesentlich nur ein Teil des Staats ist, hiermit über das Ganze gesetzt würde, in dessen Willkür es steht, sich dem Teile zu unterwerfen oder nicht, und das Ganze ist da, wo die Macht ist; denn die Macht ist die Vereinigung der Einzelnen. Solange die Gewalten nicht so organisiert sind, daß auf der Seite dessen, was Rechtspflege heißt, zugleich auch die Macht ist, so ist diese Rechtspflege etwas rein Theoretisches, und sie kann sowohl in Rücksicht geringerer streitiger Verhältnisse der Stände untereinander durch die eigentlichen Reichsgerichte als in Rücksicht der bedeutenderen und der sich auf die Obliegenheiten gegen das Ganze beziehenden durch den Reichstag nicht in Ausführung übergehen. Den Widerspruch, der darin liegt, daß Staatsgewalt als Privateigentum angesehen und behandelt werden soll, zu lösen, haben sich Jahrhunderte vergeblich angestrengt. Die schöne Theorie, daß vorfallenden Streitigkeiten nicht durch Gewalt der Waffen, denn Gewalt könne ja über Recht nicht entscheiden, sondern durch Urteil und Recht entschieden werden sollte, ist die Praxis ungetreu geworden und der Natur gefolgt, und die Verhältnisse der mächtigeren Stände des Reichs untereinander und zum Reich ist aus der Sphäre des Rechts durch die Notwendigkeit der Sache in die Sphäre der Politik versetzt worden. Große Stände, die zugleich Monarchen anderer Staaten sind, sind ohnedies in einem anderen Verhältnis gegeneinander und in bezug auf Krieg und Frieden nicht unter dem Gesetz des Landfriedens. Kleinere Stände sollen sich nach demselben zwar nicht bekriegen; allein durch das Recht des Bündnisses mit auswärtigen Mächten sind sie, nur durch einen Umweg, in ebendies Verhältnis gesetzt, und als Bundesgenosse eines fremden Staates hat z. B. ein Bischof von Münster im vorigen Jahrhundert die Reichsstadt Münster erobert und in eine Landstadt verwandelt. Auch sind [Dinge] von größerer Wichtigkeit, der Besitz von Ländern usw. durch die Wahlkapitulation und sonst förmlich zu Gegenständen der Politik gemacht worden; es soll über solche Gegenstände nicht durch Reichsgerichte und die obristrichterliche Gewalt, sondern durch gütlichen Vergleich der Stände unter sich entschieden werden, und wenn es durch gütlichen Vergleich nicht geschehen kann, so geschieht es notwendig durch Krieg. Die Jülich-Bergische Sukzessionssache [...]