3.

II.

Ein Staat, dem die Kraft genommen ist, sich gegen auswärtige Staaten zu verteidigen, der keine Macht hat, im Innern weder die oberste Gerechtigkeitspflege zu handhaben, noch seine Gerechtsame über das Ganze gegen die einzelnen, die dieselben an sich reißen, zu erhalten, muß notwendig im Kriege allen Plünderungen und Verwüstungen ausgesetzt [sein], die Hauptkosten desselben, die Freund und Feind hat, tragen, Provinzen an auswärtige Mächte verlieren, er muß die Gerechtigkeit der Politik und dem Schicksal überlassen und bei vernichteter Staatsmacht über die einzelnen Glieder und verlorener Oberherrlichkeit über die Vasallen nichts als souveräne Staaten in sich schließen, von denen nach dem bloßen Gesetze der Macht und Klugheit die stärkeren sich ausbreiten und die schwächeren verschlungen werden; ein solcher Staat muß in den Zustand vor dem Landfrieden geraten, nur daß dieser Zustand durch den veränderten Charakter der Menschen und Instrumente der Gewalt friedlicher aussieht.

A. Schicksal Deutschlands gegen auswärtige Mächte

Die Länder, die das Deutsche Reich in dem Fortgang mehrerer Jahrhunderte verloren hat, machen eine lange traurige Liste aus; und die Staatsrechtslehrer tun sich noch viel auf die großen Ansprüche zugut, die Deutschland hat, und führen dieselben mit eben der tröstenden Rührung auf, mit welcher ein verarmter Edelmann die Gemälde seiner Ahnen, den letzten Überrest seiner verschwundenen Größe bewahrt; beide werden gleich wenig in ihrem Troste gestört. Die Ansprüche der Staatsrechtsgelehrten haben noch keinem Minister Besorgnisse erweckt, und nach den Gemälden der adligen Ahnen sind weder die Gläubiger lüstern, noch kommt der Besitzer selbst in Versuchung, sie zu verkaufen, weil der Preis viel zu tief unter dem Werte stünde; und jene Ansprüche wie diese Bilder modern ruhig zusammen. Zuweilen machen die Eigentümer sich das Vergnügen, sie abzustauben und sich unschuldige Ergötzlichkeit in ihrer Betrachtung zu verschaffen.

Wenn noch von Ansprüchen des Deutschen Reichs auf Ungarn, Polen, Preußen, Neapel usw. bei den Staatsrechtslehrern die Rede sein sollte, so [ist] über die politische Unwichtigkeit kein Wort zu verlieren. Aber auch in Rücksicht auf die ehemalige Staatsverbindung dieser Länder ist zu bemerken, daß sie nicht mit dem deutschen Staat in Verbindung waren, sondern mit dem römischen Kaiser, in seiner ehemaligen Eigenschaft als Haupt der Christenheit, Herr der Welt usw., und daß die Verbindung den deutschen Staat nichts angeht; daß der Römische Kaiser und in Germanien König, wie es noch im Titel getrennt ist, dem Wesen nach getrennt war; und das Deutsche Reich hatte weder das Interesse und den Willen noch Kraft, dasjenige, was zur Herrschaft des römischen Kaisers gerechnet werden konnte, und eine solche unnatürliche Vereinigung von Ländern zu behaupten, konnte und wollte es doch diejenigen Staaten, die in eigentlicher Staatsverbindung mit ihm standen, [als] integrierende Teile von ihm nicht erhalten.

Das langobardische Königreich stand in engerer Beziehung auf Deutschland, und bis auf die neuesten Zeiten haben sich von ihr Spuren erhalten, aber diese Spuren sind noch schwächer [als die Beziehungen], in denen die deutschen Stände mit dem Reiche stehen, und können daher in Rücksicht auf den Staat nicht in Betracht kommen.

Was die zum Deutschen Reich wesentlich gehörigen, völlige Reichsstandschaft besitzenden Länder betrifft, so hat sich fast jeder Krieg des Reichs mit dem Verlust solcher Stände für dasselbe geendigt; dieser Verlust begreift zweierlei Arten in sich; nämlich außer der Unterwerfung deutscher Länder unter fremde Oberherrschaft und völliger Losreißung derselben von allen Rechten und Pflichten gegen das Reich, außer diesem Verlust Deutschlands muß als Verlust für den Staat angesehen werden, daß so viele Länder zwar in aller ihrer bisherigen rechtlichen Beziehung gegen Kaiser und Reich geblieben sind, aber Fürsten erhielten, welche zugleich Monarchen unabhängiger Reiche sind. Dieser Umstand ist es, der scheinbar kein Verlust ist, der scheinbar alles beim Alten ließ, [aber] den Zusammenhang des Staats in seinen Grundpfeilern untergraben hat, weil diese Länder damit von der ausübenden Gewalt des deutschen Staats, von der Staatsmacht unabhängig geworden sind.

Ohne in ältere Zeiten zurückzugehen, wollen wir eine Übersicht davon geben, wie vom Westfälischen Frieden an die Ohnmacht Deutschlands, das Schicksal desselben im Verhältnis zu auswärtigen Mächten und dem Umfang seines Gebiets sich geäußert hat; was Deutschlands Verlust durch den Frieden gewesen ist; denn der Schaden durch den Krieg selbst ist für alle Angabe zu unermeßlich.181)