[Die Finanzen]

Die Finanzen sind in neueren Zeiten ein hauptsächlicher Teil der Staatsmacht geworden, weil alle europäischen Staaten sich mehr oder weniger von der Lehensverfassung entfernt haben; da aber Deutschlands politische Verhältnisse in Rücksicht auf das, was man Verfassung nennt, ein altes Erbstück sind und jede Veränderung derselben nur eine Verminderung war, so hat Deutschland keine Finanzen zu erben gehabt oder dasjenige verloren, was so heißen konnte; von den Einkünften des Deutschen Reichs, dem Verhältnis derselben zu den Ausgaben, der Art, die notwendigen Summen aufzutreiben, Staatskredit, Staatsschulden, kann nicht die Rede sein. Diese so ungeheuer wichtigen Rücksichten, die in anderen Staaten den Aufwand der größten Talente erfordern, worin Fehler die fürchterlichsten Folgen haben können, alle diese Sorgen plagen Deutschland nicht.

In der alten reinen Lehensverfassung hatte dasjenige, was jetzt zur Bestreitung der Staatsausgaben die Form von allgemeinen Auflagen hat, mehr die Form von eigentümlichem Besitz und Rechten des obersten Lehensherrn, der aus seinen Domänen den Aufwand für die Führung der Oberherrlichkeit, Verwaltung, Rechtspflege, Gesandtschaften usw. bestritt; die wenigen Fälle, Gefangenschaft des obersten Lehensherrn, Ausstattung der Prinzen usw., in welchen eine eigentliche Auflage gemacht wurde, kommen hier nicht in Betracht. Den Aufwand für den Krieg hatte jeder Vasall selbst zu bestreiten. Man hat in neueren Zeiten das andere Extrem dieser Finanzlosigkeit, nämlich jede Ausgabe, die ein öffentliches Amt bis auf den geringsten Dorfrichter, juge de paix und Häscher und weiter herab [erfordert], als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt gelangen und als Staatsausgabe wieder zurück in die kleinsten Zweige des öffentlichen Dienstes, durch alle Mittelglieder von Gesetzen, Dekreten und Verrechnungen, fließen gesehen.

In Deutschland findet nicht nur diese öffentliche Einmischung des Staats in jede kleinen öffentlichen Kosten nicht statt - die unmittelbaren Stände, sogar auch die Landstädte in ihnen, Dörfer sorgen unter der allgemeinen Aufsicht, aber nicht nach Befehlen der Staatsmacht selbst für den Teil der Finanzen, der sie unmittelbar selbst betrifft -, sondern weil Deutschland in eine Menge unabhängiger Staaten zerfallen ist, so kann es auch nicht eigentliche allgemeine Finanzen geben. Dieser Mangel an Finanzen würde, wie oben gezeigt ist, für sich nicht hindern, daß Deutschland nicht ein Staat wäre, wenn nur insofern, als in neueren Zeiten zur gemeinschaftlichen Verteidigung durch eine Kriegsmacht Finanzeinrichtungen notwendig sind, [welche] vorhanden wären.

Die Kammersteuern, welche von den Ständen zur Erhaltung des Kammergerichts entrichtet werden, machen eigentlich ganz allein die ordentlichen Finanzen Deutschlands aus; sie sind demnach sehr einfach, und kein Pitt ist erforderlich, sie zu dirigieren; selbst wegen dieser Kammerzieler wird geklagt, daß sie oft schlecht eingehen, Brandenburg bezahlt die Erhöhung nicht, die vor mehreren Jahren dekretiert worden war, usw. Die regelmäßigen Kosten des anderen obersten Reichsgerichts, des Reichshofrats, werden ohnehin vom Kaiser getragen, und in neueren Zeiten ist der Anfang gemacht worden, durch Verkauf von heimgefallenen Reichslehen einen Fonds hierzu zu gründen. - Die Rechtspflege hat ohnehin auf die Staatsmacht keine unmittelbare Beziehung, und inwiefern diese Rechtspflege sich zugleich auch auf die Organisation der Staatsmacht, auf die politischen Verhältnisse beziehe, davon wird nachher die Rede sein. Sowenig zwei Staaten, deren Monarchen zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten ehemals zuweilen einen dritten zum Schiedsrichter erwählten oder überhaupt an dem päpstlichen Stuhle ein gemeinschaftliches Gericht hatten, für einen Staat zu halten waren, ebenso wenig kann das, was Reichsjustiz heißt, und eine Finanzeinrichtung, die hierauf Beziehung hat, Deutschland zu einem Staate machen.

Nach dem Grundsatze der Lehensverfassung werden die Kontingente von den Ständen selbst besoldet und ernährt; was den letzteren Punkt betrifft, so hat das dringende Bedürfnis viele Stände veranlaßt, von der Ausübung dieses Rechts nachzulassen und den vorteilhaften Ausweg zu treffen, mit dem Reichsoberhaupt eine Übereinkunft wegen der gemeinschaftlichen Verpflegung zu treffen; so haben auch kleinere Stände von ihrem Rechte, selbst ihre Soldaten ins Feld zu stellen, keinen Gebrauch gemacht und mit größeren Ständen sich abgefunden, welche für Aufstellung des die kleineren Stände treffenden Quantums von Militär sorgten. Man sieht aber, daß, wenn hierin eine Dämmerung zu einer Verwandlung der eigenen Kontingente in Geldbeträge, zu einem Übergang der gewissermaßen persönlichen Leistungen in eine moderne Finanzeinrichtung und damit einer Übertragung der Errichtung und Aufrechterhaltung der Kriegsmacht an das Reichsoberhaupt durchschiene, - daß dies ganze Verhältnis nur kleine Stände betroffen hat und eine Sache des vorübergehenden Zufalls war.

Zu den Kosten derjenigen Seiten eines modernen Kriegs, welche durch die Stellung von Soldaten nicht befriedigt werden, beschließen die Stände Geldbeiträge unter der Benennung von Römermonaten. Es hat sich nach den Rechnungen dieser, der deutschen Reichs-Kriegs-Operations-Kassen-Gelder gezeigt, daß etwa die Hälfte desjenigen eingegangen ist, was beschlossen war; in den letzten Monaten des Kriegs, vor Eröffnung des Rastatter Kongresses, gaben die öffentlichen Bekanntmachungen des in der Kasse Vorrätigen die Summe auf 500, im anderen Monat auf 300 Gulden an usw., und wenn in anderen Staaten der Bestand der Kriegskasse eben nicht monatlich bekannt gemacht wird, so hat diese Bekanntmachung bei Deutschland auf die feindlichen Operationen gegen die Reichs-Kriegs-Operationen eben keinen Einfluß.

Eine wichtigere Seite aber sind die Grundsätze, die hierüber obwalten und zum Vorschein kommen. Es ist nämlich reichsgesetzmäßig, daß in Reichssteuersachen überhaupt durch die Majorität der Stimmen die Minorität nicht gebunden ist, mit der Einschränkung nämlich, wenn die Minorität protestantisch ist. Aber auch ohne diese Einschränkung bezahlt Brandenburg die erhöhten Kammerzieler nicht, weil es überhaupt unausgemacht sei, ob die Majorität verbindende Kraft habe; auch ist oben schon angeführt worden, daß in die von der Majorität in den letzten Zeiten des Kriegs beschlossenen Ausschreibungen von Römermonaten von vielen Ständen wegen anderweitiger Verbindungen sich nicht eingelassen worden ist. Man sieht, daß, wenn Deutschland ein Staat wäre, solche Grundsätze durchaus unmöglich sein würden.

Ehemals gab es auch in Rücksicht auf Finanzen eher eine Staatsmacht; aber diese Einkünfte des Kaisers, Zölle, Abgaben der Reichsstädte wurden allgemein als Eigentum des Kaisers betrachtet; jene Zeiten waren durchaus vom Begriff eines Allgemeinen, eines Staats, einer Macht desselben entfernt; die Kaiser verkauften und, was noch unbegreiflicher, die Stände kauften und nahmen sie zum - späterhin unablöslich gemachten - Pfande, so wie auch die unmittelbare Staatsgewalt gekauft oder zum Pfand genommen wurde. Ein stärkerer Zug von Barbarei eines Volkes ist nicht aufzutreiben.

Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß nicht das Bedürfnis, Finanzen für Deutschland zu erschaffen, von Zeit zu Zeit gefühlt worden ist und Vorschläge getan worden sind, die Geldquellen des Reichs zu vermehren. Weil zugleich die Stände nicht gesonnen waren, diese Geldmacht durch Gesetze zu Beiträgen zu bewerkstelligen, so mußte beides vereinigt werden, einen bleibenden Fonds für den Staat zu finden und die Stände nicht zu beschweren. Weil der letztere Umstand in der Gesinnung hauptsächlich hervorsticht, so ist nicht zu zweifeln, daß einen, der den Wunsch täte, ein Goldberg möchte in Deutschland aufwachsen, von dem jeder Dukaten, der nicht fürs Reich verwendet würde, sogleich als Wasser verlaufen sollte, daß ein solcher Wünschender für den größten deutschen Patrioten, der je existiert, von einer Menge ehrlicher Reichsbürger angesehen würde, weil sie im ersten Moment nur das Gefühl, daß sie hiermit nichts zu bezahlen hätten, vor der Besinnung haben würden, daß durch einen solchen Wunsch kein Pfennig in die Reichskasse kommt. Hiervon abgesehen, so haben dagegen ältere Reichstage in Beziehung auf das Bedürfnis eines solchen Fonds keine idealen Quellen, sondern, ohne daß ein einzelner Stand von seinem Interesse etwas aufzuopfern hätte, wahre Realitäten, wirkliche Länder zur Bestreitung der reichsangelegenheitlichen Unkosten, wie jene Jäger einen reellen Bären zur Bezahlung ihrer Zeche, bestimmt. Vor mehreren hundert Jahren wurde nämlich ein Gesetz gemacht, daß zur Errichtung eines Reichsfonds alle diejenigen Länder bestimmt werden sollen, welche in fremder Nationen [Hände] geraten sind, wenn sie das Deutsche Reich wieder an sich bringt. Somit kann der Verlust des linken Rheinufers von einer tröstlicheren Seite angesehen werden, nämlich als eine Möglichkeit zur Gründung eines solchen Fonds.

Wenn solche zu ihrer Zeit gründlichere Gedanken auch nicht vergessen wären und der deutsche Charakter sanguinisch genug sein sollte, um bei dem jetzigen politischen Zustande Europas und Deutschlands auf solche Hoffnungen eine Hoffnung zu setzen, so könnten sie doch bei der Erwägung, ob Deutschland die Art der Macht, die jetzt zum Wesen eines Staats gehört, eine Geldmacht besitze, nicht in Betracht kommen.

180) Ehedem kam auch öfters ein Fall vor, in welchem einzelne Stände für [das] Allgemeine Unkosten und Mühe hatten, nämlich bei Exekutionen von Achterklärungen oder anderen reichsgerichtlichen Bescheiden; wenn sie wirklich in Gang gebracht wurden, so fielen die Kosten der im Recht unterliegenden Partei zur Last; natürlich mußte die Partei nicht bloß im Recht, sondern auch im Krieg unterlegen sein, denn das Reichsexekutionsheer des Siebenjährigen Kriegs erhielt für seine Mühe von dem Stande, gegen welchen es gerichtet war, keinen Schadenersatz. - In älteren Zeiten gab es einen mächtigen Sporn, eine Achtserklärung wirklich zu exequieren, der exequierende Teil behielt, ohne weiteres Recht daran, zur Entschädigung für seinen Aufwand die Länder oder einen großen Teil der Länder des exequierten Standes. Auf diese Art kamen die Schweizer in den Besitz des größten Teils der ursprünglichen Länder des Habsburgischen Hauses, Bayern in den Besitz von Donauwörth usw.

Um dieses Mangels willen sowohl an Kriegs- als an Geldmacht kann Deutschland nicht als Staat angesehen werden, es ist unvermögend sich zu verteidigen, ...