Doch würden die nachteiligen Folgen der Beschaffenheit [dieses] Teils der Reichsarmee großenteils wegfallen, wenn nur eine wahre Reichsarmee zusammengebracht werden könnte; und hierin zeigt sich am sichtbarsten die Auflösung Deutschlands in unabhängige Staaten und sein Aufhören, ein Staat zu sein. Nach den Grundgesetzen und nach der Theorie würde die Reichsarmee ein furchtbares Heer sein können, aber die Praxis, dies mächtige Prinzip des deutschen Staatsrechts, gibt ganz andere Resultate. Allerdings hat man nur zu oft eine ungeheure Anzahl deutscher Soldaten im Felde gesehen, aber auf welche Art? Es versteht sich von selbst, nicht als Reichsarmee, sondern bei innerlichen Kriegen, im Dreißigjährigen, Siebenjährigen, in welchen die Kräfte, die zum gegenseitigen Beistand gebraucht werden sollten, sich selbst zerstörten und Deutschland seine eigenen Eingeweide zerfleischte; das, was man deutsche Staatsverfassung nennt, vermag nicht nur nicht, solche Kriege zu verhüten, sondern sie sind vielmehr, wovon unten die Rede sein wird, gesetz- und rechtmäßig. Desto unbeträchtlicher ist die deutsche Armee, wenn der Feind eine fremde Macht ist; sie besteht alsdann gewöhnlich vorzüglich meist aus den Truppen der minder mächtigen Länder. Die - fünffachen - Kontingente von Österreich, Brandenburg, Hessen, Hannover, Sachsen, Bayern und anderer bilden für sich kleine Heere, und vereinigt würden sie eine an sich furchtbare Armee ausmachen und die Ungeschicklichkeit der damit vereinigten kleineren Kontingente verschwinden machen. Allein weil diese großen Kontingente von etwas ganz anderem als der obersten Staatsgewalt abhängig sind, ist ihre Mitwirkung zur Beschützung Deutschlands unzuverlässig. Das österreichische Kontingent kann hierunter nicht begriffen werden, denn der Kaiser ist wegen der Schwäche oder Unzuverlässigkeit der Reichsarmee genötigt, den Krieg als Monarch anderer Königreiche mit weit größeren Anstrengungen, als seine ständischen Obliegenheiten gegen das Reich erforderten, zu führen und Deutschland den Umfang seiner anderweitigen Macht genießen zu lassen. Bei den übrigen Kontingenten aber kommen die reichsständischen Pflichten und die Sorge für das eigene Land des Standes oder sonstige eigentümliche, dem Interesse Deutschlands fremde Interessen in Kollision; hiernach kann es dann geschehen, daß der eine Stand gar kein Kontingent nach seiner eigenen, ohne Rücksicht auf die reichsständischen Pflichten stellt, der andere, wenn er es aufgestellt hat, während des noch fortdauernden Kriegs Frieden oder Neutralitätsverträge mit dem Reichsfeinde eingeht, mitten in den kritischsten Lagen sich zurückzieht und den angegriffenen Mitstand seiner eigenen Schwäche und der verwüstenden Übermacht des Feindes überläßt. Wenn die Reichsgesetze den Ständen das Recht geben, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen und also eine Wahl zwischen ihnen und Deutschland zu haben, und die gesetzliche Klausel, insofern solche Bündnisse den Pflichten gegen Kaiser und Reich nicht widersprechen, durch einen Hauptgrundsatz der deutschen Gesetze zweideutig oder völlig eliminiert worden ist und ständische Reichstagsvota also dahin gehen können, daß ihnen ihre sonstigen Verbindungen nicht erlauben, an der Aufstellung eines Reichskontingents und der Bezahlung der Beiträge zu dem Kriege teilzunehmen, so bewirkt dieses Verhältnis einen Zustand von Hilflosigkeit für andere Stände, und diese Wirkung wird wieder selbst die Ursache, die Schwäche des Reichs zu vergrößern. Weil nämlich Deutschland sich keine Verfassung geben will, die es in Stand setzte, seine Glieder gegen auswärtige Feinde zu schützen, so ist der Stand, der in Gefahr ist, völlig in [den] Naturzustand versetzt, nicht nur berechtigt, sondern durch die Rücksicht der Selbsterhaltung verpflichtet, für sich so gut er kann zu sorgen; es wäre höchst unnatürlich und ungereimt zu fordern, daß er sich auf einen Schutz verlassen soll, der weltkundig nicht zu schützen vermag und durch das Recht, Bündnisse zu schließen, gesetzlich und rechtlich verweigert wird. Es wird den Schwächeren notwendig, sich unter den Schutz auswärtiger Mächte, die für sich ganz unabhängig Krieg und Frieden machen können, zu begeben und sich von ihnen Neutralität und Schutz garantieren zu lassen, was um so mehr angeht, da solche auswärtigen Mächte zugleich Mitstände des Reichs sind, aber bei der Unabhängigkeit und Eigentümlichkeit ihrer Interessen eigentlich nur diesen Namen haben und somit durch ihre Untätigkeit wieder neuen Vorteil ziehen. Dieser gewährte Schutz ist um so unverfänglicher, weil er ursprünglich nur einen bestimmten Gegenstand betrifft und also seinem Wesen nach temporär erscheint, also keine Schutzherrlichkeit heißt und auch deswegen nicht so genannt wird, weil in neueren Zeiten solche Namen vermieden und gern jedem Staate der Titel eines unabhängigen Staates gelassen wird, wie sich auch die französische Republik in ihren Verträgen mit der batavischen und zisalpinischen Republik nicht Schutzherrin genannt hat; und wenn die Artikel solcher Verträge stipulieren, daß sie in diese Staaten Heere als Garnisonen legt und dafür jährliche Summen bezieht, welche nicht Schutzgelder heißen, so enthält immer der erste Artikel einer solchen Übereinkunft die Anerkennung der Unabhängigkeit eines solchen Staates.
Sind nun mehrere große Kontingente zusammengetreten, so stört das Unstete ihrer Verhältnisse die gemeinschaftliche Wirksamkeit. Es findet über diese Truppenkorps nicht die freie Disposition statt, die zur Sicherheit der Ausführung der Kriegspläne notwendig, und der Plan eines Feldzugs oder vielleicht einzelner Operationen erfordert zur Tat nicht sowohl Orders an die Truppen als vielmehr Negoziationen. Es kann nicht fehlen, daß nicht auch die Berechnung eintritt, ob ein Korps eines einzelnen Standes zuviel gebraucht, andere dagegen geschont und die Gleichheit des Rechts verletzt werde. Wenn die Möglichkeit, daß ein solches Kontingent in den wichtigsten [Momenten] vielleicht zurückgezogen wird, noch in Betracht kommt, und die Eifersucht der verschiedenen Korps, die sich als verschiedene Nationen ansehen, so tragen alle diese Umstände bei, daß eine auch der Zahl und dem Gehalt nach ansehnliche Reichsarmee keine verhältnismäßige Wirkung hervorbringen kann.
Die kriegerische Schwäche Deutschlands wird daher nicht [als] eine Folge der Feigheit oder der militärischen Untauglichkeit seiner Bewohner geachtet, es hält sie niemand weder für unkriegerisch noch unbekannt mit den Geschicklichkeiten, die in neueren Zeiten zum Siege soviel als Tapferkeit beitragen. Wenn bei jeder Gelegenheit die Reichskontingente die größten Beweise von Mut gegeben und sich ihres deutschen Namens und ihrer Ahnen würdig gezeigt haben, so ist die Anordnung des Ganzen und die allgemeine Trennung schuld daran, daß in jenen Taten kein Segen ist und die Anstrengungen und Aufopferungen der einzelnen Menschen und Korps fruchtlos verlorengehen.