[Parallelstellen zur Verfassungsschrift]
179) Wir können eine Menschenmenge nur dann einen Staat nennen, wenn sie zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Eigentums überhaupt verbunden ist. Es versteht sich zwar von selbst, ist aber nötig angemerkt zu werden, daß diese Verbindung nicht ein leeres Wort sein darf; nämlich diese Verbindung zur gemeinschaftlichen Verteidigung muß nicht eine Verbindung sein, wodurch nichts verteidigt und einem Feinde ohne Versuch der Verteidigung das Eigentum überlassen wird, sondern durch diese Verbindung zur Verteidigung muß eine wirkliche Verteidigung zustande kommen. Die Einrichtung zu dieser wirklichen Verteidigung ist die Staatsmacht; diese muß teils hinreichend, den Staat gegen innere oder äußere Feinde [zu schützen] sein, teils sich selbst gegen den allgemeinen Andrang der Einzelnen zu erhalten. Was das letztere betrifft, so wünscht jeder Einzelne freilich vermittels des Staats in Sicherheit seines Eigentums zu leben, die Staatsmacht erscheint ihm aber besonders unter einem großen Volk als etwas Fremdes, außer ihm Vorhandenes; er läßt dieses außer ihm sich Befindende für sich sorgen, wie er für sich sorgt, und sein Beitrag gegen ein so ungeheures Ganzes muß ihm so unverhältnismäßig vorkommen, daß er ihn nicht für wichtig hält und also sein Gewissen über seine Nachlässigkeit leicht befriedigt.
Gegen diese natürliche zentrifugale Tendenz der Einzelnen muß der Staat Macht genug haben, sich zu erhalten, und wenn sonst nur der Staat überhaupt organisiert ist und nur die gesetzlichen Pflichten in Anspruch nimmt, so tut Ordnung und Strenge hier zunächst ohne weiteren Rückgang an die eigentliche Macht ihre Wirkung. Wenn aber die Macht der Einzelnen so groß ist, daß sie sich dem Staat zu widersetzen vermöchten, also in der Möglichkeit sich befinden, seine Feinde zu werden, [so] ist gegen sie dieselbe Art von Macht erforderlich wie gegen äußere Feinde, so wie auch die besondere Macht gegen Verbrecher überhaupt keiner besonderen Erwähnung verdient.
Die Einheit der Staatsmacht zum allgemeinen Zweck der Verteidigung ist das Wesentliche eines Staats. Alle anderen Zwecke und Wirkungen der Vereinigung können auf eine höchst mannigfaltige und einheitslose Art vorhanden sein. Schon die Art, wie die gesamte Staatsmacht in eine oberste Staatsgewalt übergegangen ist, in den Händen derjenigen, die über sie disponieren, sich befindet, ist dazu, daß ein Volk einen Staat bildet, völlig gleichgültig; es ist gleich, ob der oberste Gewalthaber einer oder mehrere und zu dieser Majestät erwählt oder geboren ist, - ob überhaupt eine Gleichförmigkeit für die einzelnen Teile des Staats hierin stattfindet; der Monarch von Rußland hat Leibeigene unter seinen Untertanen, Bürger von Städten, die Munizipalverfassungen haben, freie Edelleute und Fürsten, die selbst wieder Untertanen haben, so wilde, noch natürlich freie Völker, daß sie Gesetze und Regierung kaum dem Namen nach kennen; so ist auch in jedem anderen europäischen Staate das Verhältnis der Staatsbürger zur obersten Staatsgewalt höchst ungleichförmig. Jedes kleinere, im allgemeinen Gesetze enthaltene Ganze, einzelne Stände, Städte, Provinzen haben ihre eigene Verfassung und Rechte. Aber so wie alle eine oberste Macht bilden helfen und einer obersten Macht gehorchen, so machen sie einen Staat zusammen aus.
Was bürgerliche Gesetze der Gerechtigkeitspflege betrifft, so macht weder die Gleichheit der Gesetze und Rechtspflege eine Menge von Menschen zu einem Staate, noch hebt ihre Verschiedenheit die Einheit des Staats auf; wenn in ganz Europa nach dem römischen oder einem anderen Recht gerichtet würde, so würde Europa nicht einen Staat ausmachen; ebensowenig wenn sie, d. h. alle Staaten in Ansehung der Rechtspflege in einer allgemeinen Verbindung stehen und einander die Verbrecher ausliefern.
Es ist gleichfalls dazu, daß eine Menge einen Staat ausmache, nicht notwendig, daß sie unter ebendenselben bürgerlichen und peinlichen Gesetzen stehe. Man kann sich darüber auf das Beispiel fast aller europäischen Staaten berufen, unter welchen wenige sind, die eine gleichförmige Gesetzgebung haben. Frankreich hatte vor der Revolution ein sehr mannigfaltiges System von Gesetzen; in vielen Provinzen galt römisches Recht, aber ganze Provinzen, ja fast jede Stadt hatte besondere herkömmliche Gesetze, das alte Burgundische, Britannische Recht usw.; ein französischer Schriftsteller sagte, wer durch Frankreich Post reist, wechselt öfters Gesetze als Pferde. Die Gerichtshöfe können Gerichtssprengel von sehr verschiedenem Umfang haben; ob hier ein Edelmann, dort ein Stadtgericht erste Instanz, ob die höchsten Instanzen verschieden sind, ob eine höchste Instanz für einen ganzen Staat aufgestellt ist, ist gleichgültig.
Ebenso unabhängig vom Staat oder ungleichförmig kann die Ernennung zu Gerichtsstellen, zu den Städtemagistraten, Dorfschultheißen, anderen Ämtern der Verwaltung sein. Einrichtungen, welche diese Umstände betreffen, sind nur relativ wichtig für den Staat, innerhalb einer gewissen Grenze gleichgültig für seinen Hauptzweck; aber ein und ebendieselbe Macht ist bereit, die abweichenden Aussprüche abweichender Gesetze zu unterstützen und ihre Kraft zu handhaben.
Eben[sowenig] hört eine Menge [damit] auf, zu einem Staate zu gehören, daß ihre Teile verschiedene Abgaben bezahlen. Diese Ungleichheit findet wieder fast in allen europäischen Staaten statt. Davon nicht zu reden, daß die natürliche Ungleichheit der Beiträge zu den Staatsausgaben, die durch Ungleichheit des Reichtums entspringt, so gar nicht den Staat auflöst, daß die Staaten eigentlich darauf beruhen, so findet fast allgemein eine Ungleichförmigkeit schon in Rücksicht auf die verschiedenen Stände [statt]; Adel, Geistlichkeit, Bürger- und Bauernstand tragen fast nirgend in gleichem Verhältnis bei; ebenso große Verschiedenheit findet, abgesehen von den Ständen, in Rücksicht der verschiedenen Provinzen, die zu einem Staate gehören, [statt]; der ungeheure Unterschied hierin in Frankreich überhaupt und z. B. besonders in Betracht des Salzes ist bekannt. (In einigen Provinzen war der Preis des
Salzes unter 6 Sous, in anderen über 12 Sous.) Ebensowenig Einheit ist notwendig in Rücksicht auf Steuern von Häusern und liegenden Gründen; wie verschieden sind nicht die Abgaben durch auf dem Gut haftende Servituten, dann Bodenzinsen und so weiter. Ebensowenig mag darin ein Zusammenhang sein, in welche Kassen diese Abgaben fließen, ob auf einem Acker ein Edelmann die Jagdgerechtigkeit, die Stadt die Grundsteuer, eine Abtei den Zehnten hat, - wenn nur ein Mittelpunkt ist, dessen Macht durch ein - wenn schon durchaus ungleiches - Zusammenströmen gehalten wird; es läßt sich auch denken, daß die Macht des Staats, insofern sie Geld nötig hat, durch gar keine Beiträge der einzelnen Eigentümer genährt wird - in der Lehensverfassung fand der Fall statt, wo der Staat als solcher kein Geld nötig hatte und sehr mächtig war -; oder wenn ihm Geld notwendig ist, so ist es denkbar, daß er durch Domänen die Staatsausgaben bestreitet und nicht einmal ein Mittelpunkt für die Abgaben ist, sondern daß diese auf die mannigfaltigste Art sowohl in Rücksicht der Geber und ihres Quantums als der Empfänger getrennt vom Staat ohne alle Beziehung auf ihn bestehen.
Ein ebenso loser oder gar kein Zusammenhang mag in unseren Staaten stattfinden in Rücksicht auf Sitten, Lebensart, Sprache usw. Ein kleiner Staat, Rom in seinem Ursprung oder Athen, hätte freilich nicht bestehen können, wenn in seinen Mauern griechisch, französisch, deutsch, russisch, kamtschadalisch, kirgisisch usw. in 30erlei Sprachen gesprochen worden wäre, oder wenn zugleich so [viele] Sitten unter ihren Bürgern geherrscht hätten als die Sitten von russischem Hofadel, reichen Bürgern, von Kosaken usw. oder nur so verschiedene Sitten, als in jeder großen Stadt in den Abstufungen der Stände vorhanden sind ... [bricht ab].