[10. Staatsbürgerliche und ständische Freiheit]

Von zwei Prinzipien - die Gefahr der protestantischen Religion und die Furcht [vor] der Universalmonarchie -, durch deren Ergreifung [es] einem Staate möglich geworden ist, in Deutschland großen Einfluß zu erhalten, ist jenes nicht mehr; in Rücksicht auf dieses, die Begierde, sich auf Kosten deutscher Stände zu vergrößern, steht Österreich und Preußen wenigstens gleich, wenn jenes nicht noch Vorzüge hat.

Es ist aber sichtbar, daß durch den zehnjährigen Kampf und das Elend eines großen Teils von Europa soviel wenigstens an Begriffen gelernt worden ist, um gegen ein blindes Geschrei der Freiheit unzugänglicher zu werden. In diesem blutigen Spiel ist die Wolke der Freiheit zerflossen, in deren versuchter Umarmung sich die Völker in den Abgrund des Elends gestürzt haben, und es sind bestimmte Gestalten und Begriffe in die Volksmeinung getreten. Das Freiheitsgeschrei wird keine Wirkung tun; die Anarchie hat sich von der Freiheit geschieden, und daß eine feste Regierung notwendig zur Freiheit [ist], hat sich tief eingegraben, ebenso tief aber, daß zu Gesetzen und zu den wichtigsten Angelegenheiten eines Staats das Volk mitwirken muß. Die Garantie, daß die Regierung nach den Gesetzen verfährt, und die Mitwirkung des allgemeinen Willens zu den wichtigsten, das Allgemeine betreffenden Angelegenheiten hat das Volk in der Organisation von einem es repräsentierenden Körper, der einen Teil der Staatsabgaben, besonders aber die außerordentlichen, dem Monarchen zu verwilligen hat, und wie ehemals das Wesentlichste, die persönliche Dienstleistung, von der freien Übereinstimmung abhing, so jetzt das Geld, welches allen anderen Einfluß in sich begreift.

Ohne einen solchen repräsentierenden Körper ist keine Freiheit mehr denkbar; alle anderen Unbestimmtheiten, alle Leerheit des Freiheitsgeschreis ist durch diese Bestimmung verschwunden. Nicht Einzelne wissen es durch Erlernung als einen wissenschaftlichen Begriff, als ein Resultat eines willkürlichen Studierens, sondern diese Bestimmung ist Grundsatz der öffentlichen Meinung, er ist ein Teil des gesunden Menschenverstands geworden. Die meisten deutschen Staaten haben eine solche Repräsentation, die Landstände Österreichs, Böhmens, Ungarns haben ihren Monarchen freie außerordentliche Beiträge zu dem Kriege mit Frankreich gegeben.

Das Interesse dieser deutschen Freiheit sucht natürlicher bei einem Staate Schutz, der selbst auf diesem System der Freiheit beruht. Die Interessen, die sonst herrschend in Deutschland waren, sind teils vergangen. Preußen kann sich also nicht mehr daran anschließen; kein Krieg Preußens kann mehr der öffentlichen Meinung von neuem für einen deutschen Freiheitskrieg gelten. Das wahre, bleibende, in dieser Zeit aufs höchste geschärfte Interesse kann keinen Schutz bei ihm finden. Die Landstände der preußischen Provinzen haben ihre Bedeutung unter der Gewalt der königlichen Macht verloren. Es ist ein neues und künstliches Abgabensystem in den preußischen Ländern eingeführt worden, das auch in den neu ererbten Ländern, die Privilegien und Abgaben nach alten Rechten und Herkommen hatten, geltend gemacht worden ist.

Gegen diese Last der Abgaben in den preußischen Staaten, gegen die Unterdrückung der Privilegien können die deutschen Untertanen Preußens weder beim Kaiser noch bei den Reichsgerichten Hilfe erwarten.

Außer den minder mächtigen Ständen, wie die Reichsstädte usw., haben die Landstände der deutschen Länder, schon weil die kaiserlichen Erblande selbst ein Staat sind, der auf Repräsentation sich gründet und worin das Volk Rechte hat, und besonders wegen der gerichtlichen Hilfe beim Reichshofrat, ein natürliches Interesse, auf den kaiserlichen Hof zu sehen und die Unterstützung desjenigen, was die Welt jetzt unter deutscher Freiheit versteht, [von ihm] zu erwarten.

Diese Art der Freiheit hat natürlich immer mehr leiden müssen, je mehr die andere Art deutscher Freiheit zugenommen hat und je mehr sich die Macht des Staats über die einzelnen Glieder verminderte.

Im Westfälischen Frieden ist die Souveränität oder wenigstens die Oberherrlichkeit des Kaisers über Reichsstädte, welche den Kaisern zukam und welche an die Reichsstädte, d. h. ihre Magistrate, im Lauf der Zeiten verpfändet worden ist, für uneinlöslich erklärt worden. Der vom Kaiser gesetzte Schultheiß, oder welchen Titel er in anderen Städten hatte, mußte immer die Magistrate in einer gewissen Achtung erhalten. Sie befanden sich [in] einer Art von Aufsicht unter den Augen einer von ihnen unabhängigen Person, die durch ihren Zusammenhang mit dem Reichsoberhaupt Gewicht haben mußte. Seitdem den Reichsstädten im Westfälischen Frieden dadurch, daß die an sie verpfändete Staatsmacht uneinlösbar wurde, ihre Freiheit einer Art völlig gesichert worden ist, hat die andere Art der Freiheit desto mehr gelitten; es ist bekannt, in welchen Druck der Abgaben, Vernachlässigung der Rechtspflege, Schuldenlast, überhaupt in welche innere Verdorbenheit so viele Reichsstädte versunken sind, in welchen die Bürgerschaften keine Aufsicht auf die Verwaltung und Verwendung der öffentlichen Ämter, keine Stimme auf Ausschreibung der Abgaben hatten, in welchen die Auflagen und ihre Verwendung, die Besetzung der Ämter völlig in die Gewalt und Willkür der Magistrate gekommen sind. Einigen hat es geglückt, sich von jener deutschen Freiheit der Magistrate durch Hilfe des Kaisers zu befreien, andere waren durch die Folgen jenes Systems schon vor dem letzten Kriege in große Verlegenheit und Verwirrung der Finanzen dadurch gestürzt worden, die durch diesen nicht wenig vermehrt worden ist.

Was die fürstlichen Staaten betrifft, so sind seit dem Westfälischen Frieden Kammerzieler, Kosten der Kontingenter, der Reichstagsgesandtschaften usw. auf die Landstände gewälzt worden.

176) Der Fürstenrat machte im Jahre 1670 - [22] Jahre nach der Erringung der deutschen Freiheit durch den Westfälischen Frieden - ein Reichstagsgutachten an den Kaiser, worin die bisherige Art, nach Verträgen den Beitrag zu den Staatskosten abzuliefern, aufgehoben und dem Ermessen der Fürsten es anheimgestellt werden sollte, was sie für die Bedürfnisse des Landes für nötig erachten würden. Diese Ausdehnung der Fürstenmacht, wodurch die damaligen Fürsten das ganze Prinzip, worauf die neueren Staaten beruhen, aufgehoben und welche Folgen? für ihre Nachkommen zubereitet hätten, - diese Ausdehnung der - wenn man will - deutschen Freiheit wurde von Kaiser Leopold gehindert und das Reichstagsgutachten von ihm nicht ratifiziert, der in seinen deutschen Ländern, Böhmen, Österreich, ebenso berechtigt worden wäre, die Rechte seiner Länder aufzuheben. Er wäre [ferner] durch den Reichstag berechtigt worden, wenn anders der [noch] immer gewissermaßen bestehende Reichsnexus des burgundischen Kreises177) geltend gemacht worden wäre, die Rechte der dortigen Stände, die in einen despotischen Aristokratismus ausgeartet waren, [aufzuheben und] das auszuführen, woran mehr als ein Jahrhundert später Josef II. gescheitert ist.

Von der Seite des Interesses dieser deutschen Freiheit erscheint das Verhältnis des Kaisers zu Deutschland in einem anderen Lichte und sein Verhältnis sehr verschieden von dem Verhältnisse Preußens. Durch die Macht der Zeit ist das große Volksinteresse zu seiner Quelle zurückgekehrt, - als Bedürfnis, das aber seine Befriedigung durch eine ihm gemäße Staatsorganisation noch nicht gefunden hat.

Das Prinzip des ursprünglichen deutschen Staats, welches von Deutschland aus auf ganz Europa verbreitet worden ist, war das Prinzip der Monarchie, eine Staatsmacht unter einem Oberhaupt zur Führung der allgemeinen Angelegenheiten und mit Mitwirkung des Volks durch seine Abgeordneten. Die Form hiervon ist selbst an dem, was Reichstag heißt, übriggeblieben; aber die Sache ist verschwunden.

In dem langen Schwanken Europas zwischen Barbarei und Kultur, in diesem Übergang hat der deutsche Staat diesen Übergang nicht vollbracht, sondern ist den Konvulsionen dieses Übergangs unterlegen, die Glieder haben sich zur völligen Selbständigkeit losgerissen, der Staat hat sich aufgelöst. Die Deutschen haben das Mittel zwischen Unterdrückung und Despotismus - dem, was [sie] Universalmonarchie hießen - und der völligen Auflösung nicht zu finden gewußt.

Kampf für deutsche Freiheit hieß negativ das Bestreben gegen die Universalmonarchie, positiv wurde er zu einem Erringen der völligen Selbständigkeit der Glieder. Die Länder standen darin ihren Fürsten bei, waren eins mit ihnen, aber sie mußten finden, daß in der Souveränität ihrer Fürsten die deutsche Freiheit nicht errungen war; im Gegenteil.

Zugleich aber ist die Tendenz der Landstände zunächst für ihr Land, sie haben alle Beziehung aufs Ganze verloren. Ehemals hielten Fürsten oft Landtage, ehe sie auf den Reichstag gingen, und beratschlagten gemeinschaftlich mit dem Land. Der Widerspruch, daß die Landstände am meisten gegen Reichskriege und Kostenbeiträge sind und zugleich ihren Bestand dem Reiche danken, - die Trennung Deutschlands hat sich allgemein im Volksgeist eingenistet; Bayern, Hessen usw. betrachten sich als Fremde, die Landstände, die in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Volke stehen, sprechen diese Trennung am meisten aus und sehen alles als fremd, sie nicht angehend an, was der Fürst in seinen Verbindungen tut; sie wollen eben für sich bleiben, wie die Schweizer bei ihrer Neutralität. Aber die ganze Konstellation der Umstände ist nicht fürs Fürsichbleiben; es gibt keine Neutralität mehr für einen schwachen Staat in der Nähe [von] oder gar zwischen mächtigen, wenn diese Krieg führen, - oder der neutrale kann es bleiben, d. h. von beiden sich plündern und mißhandeln lassen.

Sosehr für die Einsicht das Interesse der Länder und der Landstände daran gebunden ist, daß in Deutschland eine Staatsmacht bestehe, so sehr ist den Ländern selbst fürs Handeln dies Interesse für Deutschland fremd geworden, - für Deutschland: wen geht dies Land noch was [an], woher sollte ein Patriotismus für dies Land kommen? Was die einzelnen Länder und auch die Landstände passiven Vorteil von Deutschland haben, genießen sie, erkennen es, tun aber nichts dafür; denn es liegt tief in der menschlichen Natur, sich nur für das zu interessieren, wofür man handeln, wofür man mitbeschließen und mitwirken, wobei der Wille sein kann. Es müßte den Ländern eine Art der Mitwirkung fürs Allgemeine verschafft werden.