Deutschland hat sein Prinzip, das es der Welt gegeben, für sich nicht ausgebildet und darin seine Erhaltung [nicht] zu finden gewußt. Es hat sich nicht nach demselben organisiert, sondern, indem es die Lehensverfassung nicht zu einer Staatsmacht ausbildete, sondern seinem ursprünglichen Charakter der Unabhängigkeit der Einzelnen von einem Allgemeinen, dem Staat, durchaus treu bleiben wollte, sich desorganisiert. Es ist in eine Menge von Staaten zerfallen, deren Art zu bestehen durch feierliche Verträge unter sich ausgemacht und von großen Mächten garantiert ist. Diese Art zu bestehen beruht aber nicht auf eigener Macht und Kraft, sondern ist von der Politik der großen Mächte abhängig.
Welche wahre Garantie bliebe dieser Existenz der einzelnen Staaten?
Da ihr die wahre Staatsmacht fehlt, so könnte diese Garantie nur auf der Ehrwürdigkeit der Rechte an und für sich selbst beruhen, die durch eine Dauer von Jahrhunderten, durch eine Menge feierlicher Friedensschlüsse bis zur Unmöglichkeit, angetastet zu werden, erhoben worden wären, und es ist überhaupt allgemeiner Ton, die Art des politischen Bestands der einzelnen Staaten zu einer moralischen Macht zu machen und ihre Heiligkeit in die Gemüter zu pflanzen, so daß sie etwas so Festes und Unantastbares würde als die allgemeinen Sitten oder die Religion eines Volks.
Allein man hat oft durch Befehle und Gewalt selbst Sitten und Religion, selbst in den neuesten Zeiten in Frankreich, aufs härteste angegriffen werden gesehen, und wenn solche höchstgefährliche Versuche gewöhnlich zum Verderben ihrer Urheber ausschlagen oder wenigstens nur eine sehr zweideutige Wirkung hervorbringen, so sind selbst Religion und Sitten den Einflüssen der fortgehenden Zeit und einer unbemerkbaren Veränderung ausgesetzt.
Überdem aber stehen Sitten und Religion und Staatsrechte durchaus nicht in gleichem Rang. Wenn man sagt, daß es nicht Heiligeres geben könne als Recht, so ist schon in Ansehung des Privatrechts die Gnade höher, die ihr Recht aufgeben kann, und das Recht des Staats, der notwendig, um bestehen zu können, das Privatrecht in seiner ganzen Konsequenz nicht lassen kann; schon die Abgaben, die er fordern muß, sind ein Aufheben des Rechts des Eigentums. Und politische Rechte, insofern sie die Kraft von Privatrechten haben sollen, führen eine Art von Widerspruch in sich; denn sie würden voraussetzen, daß diejenigen, die solche feste politische Rechte gegeneinander hätten, in einem Rechtsverhältnisse unter einer gewalt- und machthabenden Obrigkeit stünden. Allein in diesem Fall wären die gegenseitigen Rechte keine politischen Rechte mehr, sondern Privat-, Eigentumsrechte.
In der deutschen Reichsverfassung soll ein solches Verhältnis gegründet sein. Allein teils ist es schon ein Widerspruch an und für sich, daß nicht nur Eigentum, sondern Verhältnisse, die sich unmittelbar auf den Staat beziehen, die Form von Privatrecht haben sollen; sondern, weil in Deutschland keine Staatsmacht mehr vorhanden ist, so fällt auch die Behandlung der politischen Rechte als Privatrechte und die mit diesen gleiche Sicherheit und Festigkeit jener hinweg, und [sie] treten in den allgemeinen Rang politischer Rechte.
Man weiß, welche Ehrwürdigkeit diese an und für sich haben. Jeder Friedensschluß - und Friedensschlüsse sind die eigentlichen Verträge, worauf sich die politischen Rechte der Mächte gegeneinander gründen - enthält den Hauptartikel, daß Freundschaft zwischen den kontrahierenden Mächten statthaben soll. Außer diesem Hauptartikel enthält er die Bestimmung der übrigen Verhältnisse, besonders derjenigen, worüber vorher Streit entstanden war. So allgemein der Hauptartikel Erhaltung des guten Einverständnisses ausdrückt, so ist für sich klar, daß dies nicht unbedingt zu verstehen ist.
Fast scheint das Türkische Reich seine Verhältnisse mit fremden Mächten in dem Sinn zu behaupten, mit denselben überhaupt, bis es selbst angegriffen wird, Frieden zu haben, und nur selten ist es der anderen europäischen Politik gelungen, es in einen politischen Krieg zu werfen. Sonst aber ist die Beziehung von Staaten so vielseitig, jedes einzelne in einem Frieden bestimmte Verhältnis hat wieder so viele Seiten, daß bei aller genauen Bestimmung derselben im Verhältnis noch unendliche übrigbleiben, worüber Zwist möglich ist. Keine Macht greift unmittelbar und geradezu ein stipuliertes Recht an, sondern an irgendeiner unbestimmten Seite entstehen Differenzen, welche alsdann den Frieden überhaupt umstoßen und durch den Zustand des Kriegs nunmehr auch die Festsetzung der übrigen bestimmten Rechte schwankend machen.
Diese Aufhebung der gegenseitigen politischen Rechte ist erst eine Folge des Kriegszustands. Die Verträge und die in ihnen bestimmten Verhältnisse würden wohl bestehen bleiben, sie werden nicht unmittelbar verletzt oder geradezu mit offener Gewalt angegriffen, es wird mit den Verträgen nicht gespielt; aber wenn sonst über nicht klar ausgemachte Punkte und Umstände Zwist entsteht, so fällt alles übrige, was Verträge vorhin festgesetzt hatten, über den Haufen.
Kriege, man mag sie Angriffs- oder Verteidigungskriege nennen - über welche Benennung die Parteien nie zu einem Einverständnis kommen - würden nur ungerecht genannt werden, wenn die Friedensschlüsse unbedingten gegenseitigen Frieden stipulierten; und wenn der Ausdruck eines ewigen Friedens und ewiger Freundschaft zwischen den Mächten auch diesen Ausdruck hat, so ist er mit der in der Natur der Sache liegenden Einschränkung zu verstehen: ehe von einem Teil angegriffen oder feindselig gehandelt wird. Dazu kann sich kein Staat verbinden, sich feindselig behandeln oder angreifen zu lassen und doch sich nicht zu wehren, doch Frieden zu halten.
Die Arten der Feindseligkeiten haben aber eine so unendliche Möglichkeit, daß sie durch menschlichen Verstand völlig unbestimmbar sind, und je mehr der Bestimmungen, d. h. je mehr Rechte festgesetzt werden, desto leichter entsteht ein Widerspruch solcher Rechte. Wenn ein Teil ein ihm zugestandenes Recht so weit verfolgt, als es ihm zugestanden ist, so wird er gegen irgendein anderes Recht, das dem anderen Teil zukommt, anstoßen. Man sehe die gegenseitigen Manifeste und Staatsschriften an, welche bei Gelegenheit eines Zwists zweier Staaten die Anklage des Betragens der anderen Macht und die Rechtfertigung des eigenen enthalten!
Jeder Teil gründet das seinige auf Rechte und klagt den anderen der Verletzung eines Rechts an. Das Recht des einen Staates A ist in ein[em] Recht a, das ihm zukommt, vom Staat B verletzt worden, aber der Staat B erhärtet, daß er sein Recht b behauptet habe und daß dies für keine Verletzung des Rechts von A aufgenommen werden könne. Das Publikum nimmt Partei, jede Partei behauptet, das Recht auf ihrer Seite zu haben, und beide Parteien haben recht, und gerade die Rechte selbst sind es, die in Widerspruch miteinander geraten.
Es sind die Menschenfreunde und Moralisten, welche die Politik als ein Bestreben und eine Kunst verschreien, den eigenen Nutzen auf Kosten des Rechts zu suchen, als ein System und Werk der Ungerechtigkeit, und das kannegießernde unparteiische Publikum, d. h. eine interesse- und vaterlandslose Menge, deren Ideal von Tugend die Ruhe der Bierschänke ist, klagt die Politik einer Unsicherheit in Treue und einer rechtlosen Unstetigkeit an oder ist wenigstens anteilnehmend und deswegen mißtrauisch gegen die Rechtsform, in welcher die Interessen ihres Staats erscheinen. Wenn diese Interessen ihre eigenen sind, so wird sie auch die Rechtsform behaupten; aber jene sind die wahre innere treibende Kraft, nicht diese.
Wenn die menschenliebenden Rechts- und Moralitätsfreunde ein Interesse hätten, so könnten sie begreifen, daß Interessen und damit auch die Rechte selbst in Kollision geraten können und daß es töricht ist, das Interesse des Staats oder, wie es mit dem für die Moralität gehässigeren Worte ausgedrückt wird, den Nutzen des Staats dem Rechte entgegenzusetzen.
Das Recht ist der durch Verträge festgesetzte und zugestandene Nutzen des einen Staates, und weil in den Verträgen überhaupt die verschiedenen Interessen der Staaten festgesetzt sind, als Rechte aber diese Interessen so unendlich vielseitig sind, so müssen sie und damit auch die Rechte selbst in Widerspruch geraten, und es hängt nur von den Umständen, von den Kombinationen der Macht, d. h. dem Urteil der Politik ab, ob das in Gefahr kommende Interesse und Recht mit der ganzen Gewalt der Macht verteidigt werden soll, wogegen denn der andere Teil freilich auch ein Recht anführen kann, weil auch er gerade das entgegengesetzte Interesse, das in Kollision kommt, und damit auch ein Recht hat; und der Krieg, oder was es ist, hat nunmehr zu entscheiden, nicht, welches Recht der von beiden Teilen behaupteten das wahre Recht ist - denn beide Teile haben ein wahres Recht -, sondern welches Recht dem anderen weichen soll. Krieg, oder was es sonst ist, hat dies gerade darum zu entscheiden, weil beide sich widersprechenden Rechte gleich wahr sind, also ein Drittes - und dies ist der Krieg - sie ungleich machen muß, damit sie vereinigt werden können, was dadurch geschieht, daß eins dem andern weicht.
Die Ehrwürdigkeit und moralische Macht der Rechte kann feststehen und bleiben, aber wie sollte sie imstande [sein], sie zu halten? Teils wegen Unbestimmtheit der Rechte kann Streit, teils wegen ihrer Bestimmtheit muß Widerspruch derselben entstehen, und in diesem Zwist muß das Recht sich durch seine Macht behaupten.
Wenn es keinen Sinn hat, daß dasjenige, was die Rechte der deutschen Stände heißt, durch ihre innere Ehrwürdigkeit und als eine moralische Macht bestehen soll, und - weil jener Widerspruch stattfindet - keine Macht, sie in der ganzen Ausdehnung ihrer Mannigfaltigkeit zu behaupten, vorhanden sein kann und auch nicht vorhanden ist, so müßte der Zustand eintreten, daß eine wahre, nicht bloß passive, sondern aktive Anarchie vorhanden wäre, das echte alte Faustrecht, das in dem ewigen Zwist über das so verworrene Eigentum den stärkeren Arm für den Augenblick in Besitz setzt und so lange darin erhält, bis der Arm des Widersachers stärker geworden ist.
Diesem Zustand hat aber unmittelbar der Landfrieden abgeholfen und unter den Kleineren einen Zustand der Ruhe herbeigebracht, der in ihrer Ohnmacht gegen die Größeren seine Stütze hat. Was die Mächtigeren betrifft, so ist oben schon gesagt worden, daß der Besitz der Jülich-Klevischen Verlassenschaft den Dreißigjährigen Krieg veranlaßt hat und hierin sowenig als in anderen Fällen, [z. B.] in der bayerischen Sukzession, Gerichte entschieden haben. Sonst aber schiene die Anzahl der streitigen Fälle, die einen Krieg veranlaßt haben, sehr gering gegen die Unendlichkeit der streitigen Fälle, die in der unendlichen Verwicklung von Rechten sich hervortun müßten und die doch friedlich - beigelegt worden sind? nein! sondern ruhen. Es ist bekannt, in welche Endlosigkeit und Unendlichkeit von Prozessen der deutsche Adel verwickelt ist; wie Prozesse vor hundert und mehreren hundert Jahren eingeleitet worden, aber liegengeblieben sind, - noch mehr, [welche] unendliche Zahl von Ansprüchen in jedem fürstlichen, gräflichen, reichsstädtischen, adligen Archive begraben ruhen, d. h. Rechte, die nicht in Erfüllung gegangen sind. Würden auf einmal alle diese Rechte eine Stimme bekommen, welch verworrenes, unendliches Getöse würde entstehen!
Ansprüche sind unentschiedene Rechte. Die Ruhe derselben ist ihnen auferlegt worden nicht durch gerichtliche Entscheidung - denn sie sind nicht entschieden -, sondern durch die Furcht des Rechts - denn ein Anspruch ist immer besser als ein abgesprochenes Recht, ein möglicher Prozeß besser als ein verlorener - und durch die Furcht vor den Gewaltigeren, die natürlich in einer offenen Fehde, die in ihrer Nachbarschaft vorgeht, aus dem neueren allgemeineren Rechtsgrunde zur Sicherheit ihrer Grenzen und ihres Landes Partei ergreifen müßten, wobei die Nichtgewaltigen, sowohl gegen welche diese Teilnahme gerichtet wäre, als denen sie zum Besten kommen sollte, keinen Vorteil finden würden. Somit haben die Fehden aufgehört, der Landfrieden hat die Ruhe hergestellt, d. h. er hat den Widerspruch der Rechte zum Stillschweigen, nicht zur Entscheidung gebracht, und im Genuß des Rechtsgegenstandes ist derjenige Teil, der gerade im Besitz sich befindet - beati possidentes! -, und über den Besitz hat kein Recht entschieden. So ist es nicht ein Zustand, der denjenigen in Besitz setzt, der im Recht ist, was in Deutschland eine gewisse Ruhe erhält, wie der Zustand eines Staats, sondern bei dem erstaunlichen Unterschied der Macht der Stände ist ihre Garantie die Furcht und die Politik, nicht die Ehrwürdigkeit der Rechte selbst, wovon sie abhängen, nicht eine innere eigene Macht derselben.
163) Bei diesem, wie gezeigt worden ist, notwendigen Mangel einer Staatsmacht - er ist notwendig, weil der Gegenstand dieser Macht, unveränderliche Erhaltung von Rechten, unmöglich sein würde - ist es gedenkbar, daß die Menge der isolierten Stände, weil sie sich in dem alten Zustande befinden, nämlich zu einem Allgemeinen mitzuwirken, soweit und wann die einzelnen wollen, zu dem alten Betragen zurückkehrte, wenn sie [auch] sonst in keinem bleibenden und stehenden Verband sind, in der Zeit einer Not oder Gefahr frei zusammenzutreten und hiermit aus ihren vereinzelten Mächten für das Bedürfnis, das vorliegt, einen Staat und eine Staatsmacht zu bilden, sowohl nach innen, wenn ihre Rechte angegriffen würden, als nach außen, wenn sie überhaupt oder in einem bestimmten ihrer Mitglieder angegriffen würden.
Ein solcher bestimmter Fall waren ehemals Angriffe auf die protestantische Religion, ein Gegenstand, der nicht aus dem ihren Untertanen ganz gleichgültigen Ehrgeiz herkam, sondern aus dem populärsten innigsten Interesse. Es gibt keinen Gegenstand, der die Fürsten und ihre Völker so einmütig, so mit Vergessenheit anderer Eifersucht und so frei und eifrig hätte um sich sammeln können als dieser. Jeder andere Gegenstand berührt die Völker selbst weniger, neben jedem anderen dürfen sich andere Interessen, die im Streite liegen, in Erinnerung bringen und sich behaupten.
Man weiß aber, welch ein schmähliches Ende der Schmalkaldische Bund genommen hat. Der ganze Bund war mit kleinlichen Bestrebungen der Eitelkeit erfüllt und so in den Genuß der Selbstgefälligkeit an sich und dem edlen Werk versunken, vor aller Tat schon so befriedigt, daß die ersten Stöße ihn zerstäubten. Doch hatten sich hier noch einige Bundesglieder tapfer gehalten und es wirklich auf Schlachten ankommen lassen, aber die Protestantische Union des folgenden Jahrhunderts verkündigte schon durch die Nichtigkeiten, mit denen sie sich in ihrer Entstehung herumtrieb, die ganze Nichtigkeit ihres Wesens, die sich, sowie an ein Werk zu schreiten war, vollkommen offenbarte.
Als eine innere Verbindung der Art kann nur noch der sogenannte Fürstenbund angesehen werden, der gegen das manchen Ständen gefährlich scheinende Betragen Josefs II. gerichtet war. Die Idee dieses Fürstenbunds erschien glänzend sowohl durch denjenigen Fürsten, der an seiner Spitze stand, als denjenigen, gegen den sie gerichtet war, auch dadurch, daß durch talentvolle und überhaupt eine Menge Schriftsteller beider Teile die Volksmeinung dabei sehr in Anspruch genommen wurde. Die öffentliche Stimme schien eine Art von Bedeutung zu haben; wenn der Glanz seiner Taten Friedrich den Zweiten umhüllte, so waren sie geschehen, und ihr Resultat, Schlesien in preußischen Händen, Staatsverwaltung, religiöse, bürgerliche Gesetze in den preußischen Ländern, war schon vorhanden; war von da für das übrige Deutschland nichts mehr zu erwarten, so wie für dasselbe von daher nichts geschehen war, so interessierte noch mehr eine Hoffnung beim Anbruch eines vielumfassenden neuen deutschen Jahrhunderts. Mehr als die Beschäftigung der öffentlichen Meinung und die Anregung vieler Hoffnungen oder Besorgnisse ist aber von dem deutschen Fürstenbund nicht anzumerken. Da er nicht zur Tat und Äußerung gekommen ist, so ist von seiner Wesenheit auch nichts zu sagen. Die Unabhängigkeit Brandenburgs vom Deutschen Reiche war längst vorher gegründet, und ob sie durch den in Wirksamkeit gesetzten Fürstenbund einen Zuwachs bekommen oder eine Verminderung erfahren hätte, sind Möglichkeiten, über die nichts zu sagen ist.
Was freie Verbindungen gegen auswärtige Mächte betrifft, so waren solche, wenn Deutschland sich nicht innerlich zerfleischte, sondern gegen einen auswärtigen Feind sich schützte, an die Stelle der eigentlichen Reichskriege getreten. ([Joh. v.] Müller, [Darstellung des Fürstenbundes, 1787,] S. 70. Bund mit Wilhelm von Oranien gegen Ludwig XIV., Augsburger Bund 1686.) Was Fürsten und Stände taten, war vielmehr der freie Wille einzelner Kreisassoziationen als gesetzmäßiger, allgemein verbindlicher Beschluß eines Staatskörpers. Brandenburg erscheint noch in Verbindung mit dem Reiche - aber nicht um der Obliegenheiten willen gegen dasselbe -, doch unabhängig wirkend, [s]ein Hauptzweck die preußische Königskrone.
Die Kriege dieses Jahrhunderts waren innerliche Kriege.
Im Laufe des letzten Kriegs gegen Frankreich, im Zeitpunkte, als Deutschland in Gefahr zu geraten drohte, schien mehr ein gemeinsamer Wille [für] die Verteidigung Deutschlands sich zu bilden. Fast alle deutschen Staaten haben teil daran genommen, man kann aber keinen Zeitpunkt angeben, in welchem alle zugleich mitgewirkt hätten164) . In dem größeren Teile desselben trennten sich im Gegenteil die mächtigsten davon.
Die Erfahrung seit dem Westfälischen Frieden, worin die alte Unabhängigkeit der Teile Deutschlands - aber unter ganz veränderten Umständen - festgesetzt und damit Deutschland verhindert worden ist, zu einem modernen Staate zu werden und eine Staatsmacht zu haben, hat gelehrt, daß der Geist der Zeit seit jener Zeit, da auch jeder Einzelne nur [aus] eigenem, freiem Willen und Einstimmung für das Ganze handelte, sich völlig verändert hat und selbst in den dringendsten Nöten, bei den alle Teile aufs angelegentlichste betreffenden Interessen keine gemeinschaftliche und einige Mitwirkung zu erwarten ist.
Im Westfälischen Frieden hat sich diese Staatslosigkeit Deutschlands organisiert. Schriftsteller wie Hippolytus a Lapide haben den inneren Charakter und Tendenz der Nation bestimmt ausgesprochen. Im Westfälischen Frieden hat Deutschland es aufgegeben, sich als eine sichere Staatsmacht zu befestigen, und hat sich dem guten Willen seiner Mitglieder überlassen.
Man kann dieses Vertrauen, das das allgemeine Wohl Deutschlands in den freien Willen der Teile legte, wenn man will, als die Wirkung eines Geistes von Redlichkeit, deren die deutsche Nation sich so sehr rühmt, ansehen. Es klingt schön, wenn auf einer Seite die Staatsmacht sich auflöst und [in] die Hände der Einzelnen sich übergibt und auf der andern Seite gefordert und in der Forderung auch erwartet wird, daß diese Einzelnen frei zusammenwirken. Die deutschen Stände, die den Westfälischen Frieden schlossen, würden sich durch das Mißtrauen beleidigt geglaubt haben, wenn man ihnen von der Möglichkeit gesprochen hätte, daß sie bei einer solchen Trennung das Beste des Ganzen außer Augen setzen und jeder für sein eigenes Interesse, wenn es auch nicht mit dem allgemeinen Interesse übereinstimmte, sondern ihm widerspräche, handeln würden und könnten. Der allgemeine Zusammenhang, die Obliegenheiten der Einzelnen gegen das Ganze, das Beste des Ganzen ist aufs feierlichste anerkannt und verwahrt, und bei jeder Differenz hierüber, wenn sie auch in die fürchterlichsten Kriege ausgebrochen ist, hat jede der beiden Parteien sich von der Rechtsseite durch gründliche Manifeste und Deduktionen gerechtfertigt.
Hiermit ist die Sache aus der Sphäre des Willens und der eigenen Interessen in die Sphäre der Einsicht gespielt, und bei dem allgemeinen Willen, für das Beste des Ganzen zu handeln, wäre es der Verstand, der die Handelsweise auszumitteln hätte, die dem allgemeinen Besten am zuträglichsten wäre; und wenn diese von der Majorität bestimmt ist, so müßte die Minorität sich ihr notwendig fügen, - was aber nicht nur, weil keine Staatsmacht vorhanden ist, sondern der Einzelne das Recht hat, nach seiner eigenen Einsicht des allgemeinen Besten Bündnisse, Frieden zu machen usw., nicht der Fall ist noch sein kann. Wenn bei vorfallender Uneinigkeit und Krieg wirklich jemand - notwendig ein Privatmann, denn ein Minister kann nicht dahin geraten - so ehrlich wäre, zu glauben, der Krieg habe seinen Grund nur in dem Mangel der allgemeinen Einsicht, ob etwas dem Besten Deutschlands gemäß wäre, und sich die Hoffnung machte, durch Wirkung auf diese Überzeugung eine Einstimmigkeit hervorzubringen, so würde er weiter nichts bewirken, als sich durch seine Gutmütigkeit lächerlich zu machen; er müßte vielmehr die Einsicht hervorzubringen suchen, daß eine Handlungsweise, die allgemein sein sollte, dem besonderen Interesse jedes Einzelnen gemäß wäre.
Es ist durchaus anerkannter und bekannter Grundsatz, daß dieses besondere Interesse die wichtigste Rücksicht ist; sie kann nicht als mit den Rechten und Pflichten oder der Moralität in Widerspruch stehend betrachtet werden, sondern im Gegenteil, jeder einzelne Stand muß als besonderer Staat sich nicht einem Allgemeinen aufopfern, von dem er keine Hilfe zu erwarten hat, sondern der Landesfürst, [der] Magistrat einer Reichsstadt hat die heilige Pflicht auf sich, für sein Land und Untertanen zu sorgen.