[5. Die Religion]

Unter allen Stürmen des ungesetzlichen Zustandes der Fehdezeiten, sowohl in Rücksicht der Stände gegeneinander als gegen das Allgemeine, bestand ein gewisser Zusammenhang des Ganzen. Wenn die Erfüllung der Obliegenheiten nicht nur von dem freien Willen der Stände im allgemeinen, sondern von den Willen der Einzelnen abzuhängen und der gesetzliche Zusammenhang sehr schwach schien, so herrschte dagegen ein innerer Zusammenhang der Gemüter. Bei der Gleichheit der Religion, und weil der noch nicht emporgestiegene Bürgerstand die große Mannigfaltigkeit nicht ins Ganze gebracht hatte, konnten Fürsten, Grafen und Herren sich einander näher und eher als ein Ganzes betrachten und demnach als ein Ganzes handeln. Es war keine den Einzelnen entgegengesetzte und von ihnen unabhängige Staatsmacht vorhanden wie in den modernen Staaten; die Staatsmacht und die Macht und der freie Wille der Einzelnen war eins und dasselbe. Aber diese Einzelnen hatten eher den Willen, sich und ihre Macht in einem Staat zusammen bestehen zu lassen.

Als aber durch das Emporkommen der Reichsstädte der bürgerliche Sinn, der nur für ein Einzelnes ohne Selbständigkeit und ohne Blick auf das Ganze sorgt, eine Macht zu werden anfing, hätte diese Vereinzelung der Gemüter ein allgemeineres positiveres Band erfordert, und als Deutschland durch den Fortgang der Bildung und Industrie nunmehr an den Scheideweg gestoßen war, entweder sich dazu zu entschließen, einem Allgemeinen zu gehorchen, oder die Verbindung vollends zu zerreißen, trug der ursprüngliche deutsche Charakter, auf dem freien Willen des Einzelnen zu beharren und sich der Unterwürfigkeit unter ein Allgemeines zu widersetzen, den Sieg davon und bestimmte Deutschlands Schicksal seiner alten Natur gemäß.

Im Verlauf der Zeit hatten sich große Massen von Staaten und die Herrschaft des Handels und Gewerbereichtums gebildet; die Unbändigkeit des deutschen Charakters konnte nicht unmittelbar die Bildung selbständiger Staaten betreiben, die alte freie Kraft des Adels sich den entstandenen Massen nicht widersetzen, vorzüglich bedurfte der Ansehen und politische Bedeutsamkeit gewinnende Bürgergeist einer Art von innerer und äußerer Legitimation. Der deutsche Charakter warf sich auf das Innerste des Menschen, Religion und Gewissen, befestigte von hier aus die Vereinzelung, und die Trennung des Äußeren als Staaten erschien nur als eine Folge hiervon.

Der ursprüngliche, nie gebändigte Charakter der deutschen Nation bestimmte die eiserne Notwendigkeit ihres Schicksals. Innerhalb der von diesem Schicksal gegebenen Sphäre treiben Politik, Religion, Not, Tugend, Gewalt, Vernunft, List und alle Mächte, welche das menschliche Geschlecht bewegen, auf dem weiten Schlachtfelde, das ihnen erlaubt ist, ihr gewaltiges, scheinbar ordnungsloses Spiel. Jede beträgt sich als eine absolut freie und selbständige Macht, bewußtlos, daß sie alle Werkzeuge in der Hand höherer Mächte, des uranfänglichen Schicksals und der alles besiegenden Zeit, sind, die jener Freiheit und Selbständigkeit lachen. Selbst die Not, dies gewaltige Wesen, hat den deutschen Charakter und sein Schicksal nicht bezwungen. Das allgemeine Elend der Religionskriege und besonders des Dreißigjährigen Kriegs hat sein Schicksal vielmehr weiter und stärker entwickelt, und ihre Resultate waren eine größere und konsolidiertere Trennung und Vereinzelung.

Die Religion, statt durch ihre eigene Spaltung sich vom Staate abzusondern, hat vielmehr diese Spaltung in den Staat hineingetragen und am meisten beigetragen, den Staat aufzuheben, und sich so in das, was Verfassung heißt, hineingeflochten, daß sie Bedingung von Staatsrechten ist.

Schon in den besonderen Staaten, woraus Deutschland besteht, sind sogar Bürgerrechte an sie geknüpft. An dieser Intoleranz haben [beide] Religionen gleichen Anteil und keine der andern nichts vorzuwerfen. Die österreichischen und brandenburgischen Fürsten haben der reichsgesetzmäßigen Intoleranz zum Trotz religiöse Gewissensfreiheit für höher geachtet als die Barbarei von Rechten.

Die Zerrüttung durch die Trennung der Religion war in Deutschland vorzüglich stark, weil das Staatsband in keinem Lande so lose war als in diesem, und die herrschende Religion mußte um so erbitterter auf diejenigen sein, die sich trennten, weil mit der Religion nicht nur das innerste Band der Menschen zerrissen wurde, sondern weil hiermit gewissermaßen fast das einzige Band zerrissen war, dahingegen in anderen Staaten noch eine Menge Verknüpfungen in ihrer Festigkeit blieben. Weil schon die Gemeinschaft der Religion eine tiefere Gemeinschaft, die der physischen Bedürfnisse, des Eigentums, des Erwerbs hingegen eine niedrigere und die Forderung der Trennung an sich unnatürlicher ist als die Forderung, daß eine bestehende Vereinigung bleibe, so zeigte sich die katholische Kirche fanatischer, weil ihre Forderung im allgemeinen auf Verbindung und das Heiligste dieser Verbindung ging, und wollte höchstens von Gnade und Duldung, nichts vom Recht, d. h. dem Fixieren der Trennung hören, worauf der Protestantismus drang. Beide Teile vereinigten sich endlich dahin, sich gegenseitig bürgerlich auszuschließen und diese Ausschließung mit aller Pedanterie des Rechts zu umgeben und zu befestigen.

Die Erscheinung ist dieselbe, daß in katholischen Ländern den Protestanten und in protestantischen den Katholiken Bürgerrechte versagt sind. Doch scheint der Grund verschieden. Die Katholiken hatten die Stellung von Unterdrückern, die Protestanten die der Unterdrückten: die Katholiken [hatten] den Protestanten als Verbrechern freie Religionsübung in ihrer Mitte [versagt]; für die Protestanten, wo ihre Kirche herrschend war, fällt dieser Grund weg sowie die Besorgnis, unterdrückt zu werden. Der Grund der protestantischen Intoleranz konnte nur entweder das Wiedervergeltungsrecht des Hasses und der Intoleranz der Katholiken - was ein zu unchristliches Motiv gewesen wäre - oder ein Mißtrauen in die Kraft und Wahrheit des eigenen Glaubens und die Furcht vor der leichten Verführbarkeit durch den Glanz des katholischen Gottesdienstes und den Eifer seiner Anhänger usw. [sein].

Besonders war im vorigen Jahrhundert diese ewige Furcht, daß der protestantische Glaube überlistet und überschlichen werden möchte, dieser zionswächterliche Glaube an seine Ohnmacht und Furcht vor der List des Feindes herrschend und die Veranlassung, die Gnade bei Gott mit unsäglichen Sicherheitsmaßregeln und Bollwerken von Rechten zu verschanzen.

Dieses Rechtsverhältnis ist mit der größten Erbitterung behauptet worden, wenn es von einzelnen der gegenseitigen Partei als eine Gnadensache vorgestellt wurde; und allerdings ist Gnade einerseits niedriger als Recht, denn das Recht ist bestimmt und das, was rechtlich ist, für beide Teile unwillkürlich gemacht worden, und Gnade ist für das Recht nur Willkür. Durch diese Festhaltung am reinen, bloßen Recht ist aber auch der höhere Sinn der Gnade verdunkelt worden, so daß lange sich kein Teil über das Recht erhob und Gnade vor Recht ergehen ließ. Was Friedrich II. und Josef, jener gegen die Katholiken, dieser gegen die Protestanten, tat, war Gnade zuwider den Rechten des Prager und Westfälischen Friedens. Sie trifft zusammen mit höheren natürlichen Rechten der Gewissensfreiheit und der Unabhängigkeit der bürgerlichen Rechte vom Glauben, aber diese höheren Rechte sind im Religions- und Westfälischen Frieden nicht nur nicht anerkannt, sondern ausgeschlossen und ihre Ausschließung aufs feierlichste von Protestanten sowohl als Katholiken garantiert, und von diesem Standpunkt ist auf diese garantierten Rechte so wenig zu pochen, daß die Gnade, die verschmäht wird, unendlich höher ist.

Die Religion ist ein noch wichtigerer Bestimmungsgrund des Verhältnisses der einzelnen Teile Deutschlands zum Ganzen; sie hat wohl am meisten beigetragen, die Staatsverbindung zu zerreißen und dies Zerreißen gesetzlich zu machen. Die Zeiten, worin die Religion sich spaltete, waren zu ungeschickt, die Kirche vom Staat zu trennen und, der Glaubenstrennung ungeachtet, diesen zu erhalten, und die Fürsten konnten keinen besseren Bundesgenossen finden, um sich der Oberherrschaft des Reichs zu entziehen, als das Gewissen ihrer Untertanen.

Vermöge der dadurch nach und nach gebildeten Reichsgesetze ist die Religion eines jeden Landes, jeder Reichsstadt gesetzlich bestimmt, das eine für ein pur katholisches, das andere für ein pur evangelisches, ein drittes für ein paritätisches erklärt. Wie, wenn nun ein Land den Westfälischen Frieden so sehr verletzte, aus einer Purität in eine andere Purität oder aus der Parität in die Purität überzugehen?

Ebenso fixiert ist die Religion der Stimmen des Reichstags, des Kammergerichts, des Reichshofrats, der einzelnen Ämter und Bedienungen usw. Unter diesen nach der Religion bestimmten Staatsverhältnissen ist das wichtigste die so berühmte itio in partes, das Recht des einen oder des anderen Religionsteils, sich der Mehrheit der Stimmen nicht zu unterwerfen. Wenn dies Recht auf Religionssachen eingeschränkt wäre, so versteht sich die Gerechtigkeit und Notwendigkeit dieses Rechts von selbst. Die Trennung wäre unmittelbar für den Staat unschädlich, weil sie nur Gegenstände beträfe, die diesen im Grunde nichts angehen. Allein vermöge der itio in partes ist die Trennung der Minorität von der Majorität in jeder Staatsangelegenheit legitimiert, die mit der Religion gar nichts zu schaffen hat; über Krieg und Frieden, Stellung einer Reichsarmee, Steuern, kurz über alles das Wenige, was ältere Zeiten noch als den Schatten eines Ganzen übriggelassen hatten, ist die Mehrheit der Stimmen gesetzlich nicht entscheidend, sondern auch ohne Wirksamkeit der Politik kann die Minorität, die eine Religionspartei formiert, die Aktivität des Staates hemmen.

Es ist zu weit gegangen, wenn man, wie einige tun, dies Recht mit dem in einigen der mancherlei französischen Konstitutionen, die seit einem Jahrzehnt gemacht worden sind, geheiligten Insurrektionsrechte in Parallele stellt. Denn man muß Deutschland als einen schon aufgelösten Staat und seine Teile, die sich einer Majorität des Ganzen nicht unterwerfen, als unabhängige, in sich bestehende Staaten betrachten, deren Trennung, wenn sie nicht zu einem gemeinschaftlichen Schluß gelangen kann, nicht die Auflösung aller gesellschaftlichen Bande und nicht immer innerliche Kriege zur unausbleiblichen Folge hat.

Indem aber die Religion den Staat vollständig zerrissen hat, hat sie auf eine wunderbare Weise doch zugleich die Ahnung einiger Grundsätze gegeben, worauf ein Staat beruhen kann. Indem ihre Spaltung die Menschen in dem innersten Wesen auseinanderriß und doch noch eine Verbindung bleiben sollte, so muß sie sich über äußere Dinge, Kriegführen usw., äußerlich verbinden - eine Verbindung, die das Prinzip der modernen Staaten ist. Eben damit, daß die wichtigsten Teile des Staatsrechts in die religiöse Spaltung verwebt wurden, sind doch zwei Religionen in den Staat verwebt worden und damit alle politischen Rechte von zwei oder eigentlich drei Religionen abhängig gemacht[; zwar] ist [so] dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Staats von der Kirche und der Möglichkeit eines Staats, der Verschiedenheit der Religionen ungeachtet, zuwidergehandelt worden, aber in der Tat [dadurch], daß verschiedene Religionen vorhanden sind und Deutschland ein Staat sein soll, ist er anerkannt worden.

Wichtiger ist eine andere Trennung, die gleichfalls durch die Religion hervorgebracht worden ist und der Möglichkeit des Staats noch näher liegt. Ursprünglich beruhten nämlich die Stimmen bei den allgemeinen Beratschlagungen und Beschlüssen auf der vollen Persönlichkeit der Fürsten; sie hatten nur Stimmen, wenn sie in Person erschienen, und der Fürst verschiedener, sonst getrennter Länder hatte nur eine Stimme. Ihre Person und ihr Land, die Persönlichkeit und die Eigenschaft der Repräsentation eines Landes erschien nicht getrennt. Durch die religiöse Spaltung trat dieser Unterschied hervor. Auf welche Seite sollte sich eine Stimme halten, wenn der Fürst und sein Land verschiedener Religion waren und wenn eine Stimme einmal reichsgrundgesetzmäßig zu einer Religionspartei gezählt wurde?

Als Staatsmacht sollte er überhaupt auf keiner von beiden Seiten sein, aber hierzu waren die Zeiten nicht gediehen. Auch hierauf wurde anfangs nicht so reflektiert. Der Fürst des evangelischen Pfalzneuburg, der im 17. Jahrhundert katholisch wurde, wurde auf dem Reichstag sowohl als in den Reichsgerichten zu den katholischen Stimmen gezählt, hingegen blieb die Stimme des Kurfürsten von Sachsen, der zu Ausgang ebendesselben Jahrhunderts156) die Religion veränderte, evangelisch, wie es auch bei später erfolgten Religionsveränderungen der Fürsten von Hessen [und] von Württemberg der Fall war.

Obgleich schon vorher nur Fürsten, die Land und Leute zu regieren hatten, Sitz und Stimme auf dem Reichstag zukam, also ein Land von dem Begriff eines Standes auf dem Reichstag unzertrennlich schien, so wurde dieser Unterschied zwischen Persönlichkeit des Fürsten und seiner Repräsentation eines Landes auch in Rücksicht auf den allgemeinen deutschen Staat sichtbarer und um so leichter, wenn innerhalb des Landes sich diese Trennung der Person des Fürsten und seiner Untertanen durch Landstände schon konstituiert hatte. Die Pfalz, die keine Landstände hatte, ging ohne Widerstand zum katholischen Teil über, und der Kampf der Pfälzer mit ihren katholischen Fürsten wegen Religionsbeschwerden hat bis auf die neuesten Zeiten fortgedauert, dahingegen in Hessen und in Württemberg die Trennung durch Landstände schon legal geworden war, auch die Religion des Landes in Ansehung des Verhältnisses zum Deutschen Reiche geltend gemacht und der Persönlichkeit des Fürsten vorgesetzt [wurde] und dieser somit nicht als Individuum, sondern als Repräsentant auf dem Reichstage erscheint.

Die Aufmerksamkeit auf diesen Unterschied, welchen die Religion veranlaßt hat, hat sich nun auf andere Verschiedenheiten ausgedehnt, und Länder, die unter einen Fürsten gekommen sind, haben dem Fürsten besondere Stimmen erhalten, und auch hierin ist nicht mehr, wie ehemals, da auch der Regent verschiedener Fürstentümer nur eine Stimme oder mehrere Fürsten, unter die ein Fürstentum geteilt wurde, auch jeder für sich eine Stimme hatte, die Einheit des Individuums, also nicht die Persönlichkeit, sondern seine Eigenschaft, Repräsentant zu sein, zum Prinzip gemacht worden.

Aber wie die Nahrung eines gesunden Körpers, von einem kranken Körper gebraucht, noch mehr verderben würde, so hat dies wahre und echte Prinzip, daß das Land Kraft und Recht der Stimme gibt, in den Zustand des Deutschen Reiches gebracht, zu seiner Auflösung um so mehr beigetragen.