Wenn nun Deutschland in seiner Kriegs- und Geldmacht keine Staatsgewalt in sich bildet und deswegen nicht als ein Staat, sondern als eine Menge von unabhängigen Staaten angesehen werden muß, von denen die größeren auch äußerlich unabhängig handeln, die kleineren aber irgendeinem großen Zuge folgen müssen und die Assoziationen, welche zuweilen zu irgendeinem bestimmten Zweck unter dem Namen des Deutschen Reichs zustande kommen, immer partiell und nach dem eigenen Gefallen der Verbündeten geschlossen werden, so entbehren diese Assoziationen alles Vorteils, welchen die Koalitionen anderer Mächte haben können; denn in solchen Koalitionen, wenn sie auch von keiner langen Dauer sind und selbst, solange sie bestehen, in gewissen Fällen, wie in Kriegen, nicht mit dem Erfolg und Nachdruck wirken, als wenn ebendieselbe Macht völlig unter einer Regierung stünde, werden zu demjenigen, was der Zweck der Koalierten ist, mit Verstand die dienlichsten Maßregeln und Mittel ergriffen und danach alles auf den Zweck hin eingerichtet. Die Koalitionen der deutschen Stände sind aber durch solche Formalitäten, Beschränkungen, unendliche Rücksichten gebunden, die sie sich zu diesem Ende erschaffen haben, daß dadurch alle Wirkung der Koalition paralysiert wird, und es ist schon voraus unmöglich gemacht, dasjenige zu erreichen, was sie sich vorgesetzt hat.
Was das Deutsche Reich als solches tut, ist niemals ein Tun des Ganzen, sondern einer mehr oder weniger Umfang habenden Assoziation. Die Mittel, dasjenige zu erreichen, was die Teilhaber an derselben anordnen, werden aber nicht für diesen Zweck genommen, sondern die erste und die einzige Sorge ist, daß auf denjenigen Verhältnissen der Verbundenen [sich] gehalten werde, welche das Getrenntsein derselben und, daß sie nicht assoziiert seien, bestimmen.
Solche Assoziationen gleichen einem Haufen runder Steine, die sich zu einer Pyramide zusammentun, [der] aber, weil sie schlechthin rund [sind] und, ohne sich zu fügen, bleiben sollen, sowie die Pyramide zu dem Zweck, zu dem sie sich gebildet hat, sich zu bewegen anfängt, auseinanderrollt oder wenigstens keinen Widerstand leisten kann. Durch eine solche Einrichtung entbehren diese Staaten nicht nur des unendlichen Vorteils, den eine Staatsverbindung hat, sondern auch des Vorteils der Unabhängigkeit, sich zu einzelnen gemeinschaftlichen Zwecken mit anderen verbinden zu können: denn für diesen Fall haben [sie] sich Fesseln angelegt, wodurch jede Vereinigung zunichte wird oder schon in ihrem Beginnen nichts ist.
Ungeachtet nun auf diese Weise die deutschen Stände ihre Vereinigung aufgehoben [haben] und sich selbst die Möglichkeit, für vorübergehende, augenblickliche Zwecke sich nach Bedürfnis und Not mit Verstand zu verbinden, verschließen, so ist doch die Forderung vorhanden, daß Deutschland ein Staat sein soll. Es ist der Widerspruch aufgestellt, die Verhältnisse der Stände so zu bestimmen, daß kein Staat möglich noch wirklich ist, und doch soll Deutschland schlechthin als ein Staat gelten, es will sich schlechthin für einen Körper ansehen. Dieser Geist hat seit Jahrhunderten Deutschland zwischen seinem Willen, einen Staat unmöglich zu machen, und dem Willen, ein Staat [zu sein], in eine Reihe von Inkonsequenz[en] geworfen und [es] zwischen der Eifersucht der Stände auf jede Art der Unterwürfigkeit unter das Ganze und der Unmöglichkeit, ohne diese Unterwürfigkeit zu bestehen, unglücklich gemacht.
Die Auflösung des Problems, wie es möglich wäre, daß Deutschland kein Staat sei und doch ein Staat sei, ergibt sich [dadurch] sehr leicht, daß es ein Staat ist in Gedanken und kein Staat in der Wirklichkeit, daß Formalität und Realität sich trennen, die leere Formalität dem Staat, die Realität aber dem Nichtsein des Staates zugehört.
Das System des Gedankenstaates ist die Organisation einer Rechtsverfassung, welche in demjenigen, was zum Wesen eines Staats gehört, keine Kraft hat. Die Obliegenheiten eines jeden Stands gegen Kaiser und Reich, gegen die oberste Regierung, welche im Oberhaupt in Verbindung mit den Ständen besteht, sind durch eine Unendlichkeit von feierlichen und grundgesetzlichen Akten aufs genaueste bestimmt. Diese Pflichten und Rechte machen ein System von Gesetzen aus, welchem gemäß das staatsrechtliche Verhältnis eines jeden Standes und die Verbindlichkeit seines Leistens aufs genaueste festgesetzt ist, und nur nach diesen gesetzlichen Bestimmungen soll der Beitrag jedes einzelnen Standes für das Allgemeine geschehen. Die Natur dieser Gesetzlichkeit besteht aber darin, daß das staatsrechtliche Verhältnis und seine Obliegenheiten nicht nach allgemeinen, eigentlichen Gesetzen bestimmt ist, sondern nach Art der bürgerlichen Rechte das Verhältnis jeden Standes zum Ganzen etwas Besonderes ist in Form eines Eigentums. Hierdurch wird die Natur der Staatsgewalt wesentlich affiziert.
Ein Akt, der von der Staatsgewalt ausfließt, ist ein allgemeiner, und durch seine wahre Allgemeinheit enthält er zugleich die Regel seiner Anwendung in sich. Dasjenige, was er betrifft, ist ein Allgemeines, sich selbst Gleiches. Der Akt der Staatsgewalt trägt eine freie und allgemeine Bestimmtheit hinein, und seine Ausführung ist zugleich seine Anwendung, so wie seine Anwendung, weil in demjenigen, woran er sich anwendet, nichts Unterscheidbares ist, in dem Akt selbst bestimmt sein [muß] und kein spröder und ungleicher Stoff seiner Anwendung widersteht.
Wenn von der Staatsgewalt der Akt ausfließt, daß der hundertste Mann von bestimmtem Alter als Soldat sich stellen oder daß ein gewisses Prozent vom Vermögen oder eine bestimmte Abgabe von jeder Hufe Lands bezahlt werden soll, so ist dasjenige, worüber dekretiert wird, ganz im allgemeinen Menschen von bestimmtem Alter, Vermögen oder Land, und es ist kein Unterschied unter Menschen und Menschen, Vermögen [und Vermögen], Land und Land; die Bestimmtheit, die in die sich gleiche Fläche kommt, kann rein durch die Staatsgewalt gesetzt [werden]. Der hundertste Mensch, das fünfte Prozent usw. sind diese ganz allgemeinen Bestimmtheiten, die in den sich gleichen Stoff einzutragen keiner besonderen Anwendung bedürfen; denn es sind keine Linien beschrieben, die erst auszulöschen oder denen die bestimmten anzupassen wären - wie auf einen Baumstamm die gerade Linie, nach welcher er behauen werden soll.
Wenn aber dasjenige, worauf sich das Gesetz anwenden soll, für dieses Gesetz selbst mannigfaltig bestimmt ist, so kann das Gesetz nicht die Regel der Anwendung in sich vollständig enthalten, sondern im Gegenteil, es gibt für jeden besonderen Teil des Stoffs eine eigene Anwendung, und zwischen das Gesetz und seine Ausführung tritt der eigene Akt der Anwendung, welcher der richterlichen Gewalt zukommt.
Ein Reichsgesetz kann deswegen nicht, wie für eine unbeschriebene Tafel, die allgemeine Regel der Linien und Abteilungen, die darin zu machen sind, geben, noch nach einer solchen einen und selben Regel die wirkliche Einrichtung ausführen, sondern einem Reichsgesetz steht die Materie, für welche es gemacht wird, in ihren eigentümlichen, schon vorher gegebenen Bestimmtheiten entgegen, und vor seiner Ausführung ist erst die Möglichkeit auszumitteln, wie die besondere Linie und Gestalt, welche ein jeder Teil trägt, mit der vom Gesetz vorgeschriebenen sich fügen könne oder wieviel Verbindlichkeit das allgemeine Gesetz für jeden habe. Dies hat, im Fall Widersprüche sich ergeben, eine richterliche Gewalt auszumitteln, und in Absicht auf diese Ausmittlung ergibt sich eigentlich, daß die Ausmittlung allerdings statthaben soll, aber daß sie fürs erste so organisiert ist, daß ihr wenig auszumitteln möglich ist, zweitens, daß, was sie theoretisch ausgemittelt hat, wieder nicht realisiert wird, eine Ausmittlung in Gedanken bleibt, und endlich [daß] das ganze Geschäft der Ausmittlung dadurch nur etwas weniger als unmöglich gemacht wird, daß die besondere Bestimmtheit, welche die Materie hat, gegen ein allgemeines Gesetz im Verhältnis einer geraden Linie gegen einen Kreisbogen ist, so daß schon zum voraus eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmtheit des allgemeinen Stoffs der Staatsgewalt mit einem Gesetze derselben [besteht]. Auf diese Weise ist der Gedankenstaat und das System des Staatsrechts und der Staatsgesetze die gerade Linie; das aber, worin sich der Gedankenstaat realisieren soll, hat die Gestalt einer Kreislinie, und man weiß, daß beide Linien inkommensurabel sind; und diese Kreisgestalt macht sich auch nicht de facto zu dieser Unvereinbarkeit mit der geraden Linie; sie trägt nicht die Form von Gewalt, Widerrechtlichkeit und Willkür, sondern daß sie diese inkommensurable Linie ist, ist gleichfalls in die Rechtsform erhoben: sie handelt rechtlich, indem sie sich mit dem Staatsrecht, [und] gesetzlich, indem sie sich mit Staatsgesetzen nicht verträgt.
Daß also das Problem, wie Deutschland ein Staat und zugleich kein Staat sei, gelöst werde, muß es, insofern es ein Staat wäre, bloß als Gedankenstaat existieren, das Nichtsein des Staats aber die Realität haben. Damit nun der Gedankenstaat für sich sei, muß die richterliche Gewalt, welche den Widerspruch aufheben und das, was nur Gedanke ist, auf die Wirklichkeit anwenden, ihn also realisieren und die Wirklichkeit ihm gemäß machen wollte, so beschaffen sein, daß auch ihre Anwendung nur ein Gedanke bleibt und also die allgemeinen Ordnungen, durch welche das Land ein Staat wäre, in ihrem Übergang in die Realität gelähmt und dieser Übergang selber zwar selbst gesetzt und angeordnet - denn die Ordnungen haben gar keinen Sinn, wenn sie nicht den Zweck haben, ausgeführt zu werden -, aber auch der Akt des Übergangs wieder zu einem Gedankending gemacht würde.
Die Lähmung dieses Übergangs kann auf jeder seiner Stufen geschehen. Eine allgemeine Anordnung wird gemacht, sie soll ausgeführt werden und im Weigerungsfall gerichtlich verfahren werden. Wird die Weigerung, daß geleistet wird, nicht gerichtlich gemacht, so bleibt die Ausführung an sich liegen; wird sie gerichtlich gemacht, so kann der Spruch verhindert werden; kommt er zustande, so wird ihm nicht Folge geleistet. Dies Gedankending von Beschluß soll aber ausgeführt und eine Strafe verhängt werden, so wird der Befehl zu der zu erzwingenden Vollstreckung gegeben. Dieser Befehl wird wieder nicht vollstreckt, so muß ein Beschluß gegen die Nichtvollstreckenden erfolgen, sie zum Vollstrecken zu zwingen. Diesem wird wieder nicht Folge geleistet, so muß dekretiert werden, daß die Strafe vollzogen werden soll an denen, welche sie an dem nicht vollziehen, der sie nicht vollzieht usf. Dies ist die trockene Geschichte, wie eine Stufe nach der andern, die ein Gesetz ins Werk setzen soll, zu einem Gedankendinge gemacht wird.
Wenn also durch die richterliche Gewalt auszumitteln ist, wie die allgemeinen Reichsverbindlichkeiten mit den besonderen Rechten der Einzelnen in Vergleich zu setzen sind, und ein Widerspruch derselben wirklich gerichtlich wird, so kommt es auf die Organisation [an], die das Gericht noch ohne Beziehung auf die Ausführung in seinem urteilsprechenden Geschäfte hat, ob ihm nicht schon das Urteilsprechen erschwert [ist] und - da das Urteil, wenn es nicht ausgeführt wird, an sich ein bloßer Gedanke ist - ob die Einrichtung nicht so ist, daß es auch zu diesem Gedanken nicht kommt, sondern daß auch schon dieser Gedanke ein bloßes Gedankending bleibt.
In Beziehung auf das bloße Urteilsprechen ist schon die Organisation der richterlichen Gewalt so beschaffen, daß ihre wesentliche Seite, von der hier die Rede ist, die allgemeinen Anordnungen des Staats als Staats gegen die Einzelnen geltend zu machen, die größten Hindernisse leidet. Es ist in der reichsrichterlichen Gewalt bürgerliche Rechtspflege und jene Staatsrechtspflege vermengt. Staatsrecht und Privatrecht ist denselben Gerichten unterworfen. Die Reichsgerichte sind die obersten Appellationsgerichte für bürgerliche Rechtshändel und für Staatsrechte. Der Umfang ihrer richterlichen Gewalt über die letzteren, so beschränkt er sonst ist, indem die wichtigsten Dinge dieser Art vor den Reichstag gehören, auch durch Austrägalinstanzen vieles hierher Gehörige entschieden wird, leidet auch nur zum Urteilsprechen unendliche Schwierigkeiten und ist von einer Menge Zufälligkeiten abhängig gemacht, welche für seine Unwirksamkeit Notwendigkeiten werden.
Die Verbindung einer bürgerlichen und Staatsrechtspflege hat im allgemeinen schon die Wirkung, die Menge der Geschäfte der bestehenden Reichsgerichte so zu vergrößern, daß sie unvermögend sind, sie auszufertigen. Es ist von Kaiser und Reich und dem Reichskammergericht anerkannt, daß das Reichskammergericht noch weniger als der Reichshofrat der Menge seiner Geschäfte gewachsen ist.
Kein Übel scheint einer leichteren Abhilfe fähiger und [nichts] einfacher zu sein, [als] daß, wenn auch nicht mehrere getrennte Gerichte errichtet werden sollten, die Anzahl der Richter der bestehenden Gerichte vermehrt und hierdurch sowohl die Besorgung der Geschäfte unmittelbar beschleunigt, als auch eine Trennung desselben Gerichts in mehrere Abteilungen [bewirkt] und auf diese Art der Sache nach mehrere Gerichte errichtet würde[n]. Ein so einfaches Mittel ist aber in Deutschland nicht möglich ausgeführt zu werden; beschlossen ist es wohl und die Anzahl der Beisitzer des Kammergerichts auf 50 erhöht worden, aber das Deutsche Reich vermochte nicht die Besoldungen dieser Richter auf[zu]bringen. Die Anzahl sank im Lauf der Zeiten auf zwölf und weniger herab, bis sie endlich auf fünfundzwanzig gekommen ist.
Die offiziellen Berechnungen ergeben, daß die Anzahl der jährlich anhängig gemachten Rechtshändel die Anzahl derjenigen, welche zu entscheiden möglich ist, wenn die Relation einer einzigen Rechtssache nicht, wie sonst geschah, mehrere Jahre, sondern doch zuweilen mehrere Monate dauert, um sehr vieles übertrifft, so wie dann auch hiernach notwendig und nach angestellten Zählungen viele tausend Rechtssachen unentschieden liegen und die Sollizitatur, wenn auch ihre größten Mißbräuche wegfallen und Juden nicht mehr einen Handel auf diesen Artikel etablieren, ein notwendiger Übelstand ist; denn bei der Unmöglichkeit, daß alle anhängig gemachten Rechtshändel abgeurteilt werden, ist es für die Parteien notwendig, sich alle Mühe zu geben, daß die ihrigen den Vorzug einer richterlichen Entscheidung erhalten.
Tausend andere Kollisionen über die Präsentation der Beisitzer, die itio in partes, haben oft das Reichskammergericht für mehrere Jahre in Untätigkeit versetzt, und ohne daß das Kammergericht absichtlich aus dem Grundsatze, die Großen seine Macht fühlen zu lassen, zögerte, hemmen sie für sich den Gang der Justiz.
Es ist natürlich, daß, da beim Reichshofrat, dessen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden, eine Menge dieser Übelstände wegfällt, auch z. B., ungeachtet des Rechts dazu, noch kein Fall einer itio in partes vorgekommen ist und manche Formen unmittelbar das Recht selber zu fördern, als sich in Zögerungen vollkommener Formalitäten einzulassen [angetan sind], in neueren Zeiten immer mehr Justiz beim Reichshofrat gesucht wird.
Das Bedürfnis einer Verbesserung der Justiz ist immer zu sprechend gewesen, als daß man nicht hätte auf sie bedacht sein sollen; aber die Art, wie der letzte Versuch Josefs II., eine obgleich reichsgesetzmäßige, aber seit zweihundert Jahren unterbliebene Reichskammergerichtsvisitation zu veranstalten, ausgefallen ist, und die Gründe, warum unverrichteter Dinge auseinandergegangen worden ist, sind im allgemeinen keine anderen als die des Zustands der Reichsjustiz überhaupt, daß nämlich die Stände sich wohl zur Rechtspflege assoziieren, aber in dieser Vereinigung nichts von ihrer Existenz gegeneinander, die auf Trennung und Ungemeinschaftlichkeit [beruht], aufgeben wollen, daß [sie] sich verbinden, ohne doch etwas Gemeinschaftliches haben zu wollen.
Auf diese Art wird schon das Rechtsprechen an und für sich, ohne alle Rücksicht auf seine Ausführung, gehindert. Wie es aber mit der Exekution dieser reichsgerichtlichen Bescheide [bestellt ist], wenn sie sich aufs Staatsrecht und auf wichtige Gegenstände desselben beziehen sollten, ist bekannt. Die wichtigeren hierher gehörigen Angelegenheiten gehören ohnehin nicht den Reichsgerichten, sondern dem Reichstage an. Damit werden sie unmittelbar aus der rechtlichen Sphäre hinweg in die der Politik gespielt; denn wo die oberste Staatsgewalt spricht, da macht sie nicht eine Anwendung der Gesetze, sondern sie gibt ein Gesetz.
Außerdem sind Dinge von größerer Bedeutung, der Besitz von Ländern usw., auch dieser Förmlichkeit des Reichstags entzogen worden, und durch die Wahlkapitulation und andere Grundgesetze ist bestimmt, daß über solche Gegenstände nicht durch die Reichsgerichte und die oberstrichterliche Gewalt, sondern durch gütlichen Vergleich der streitigen Stände unter sich entschieden werden soll, und wenn dies durch gütlichen Vergleich nicht angeht, so geschieht es notwendig durch Krieg.
Die Jülich-Bergische Sukzessionssache ist so wenig auf dem Wege Rechtens entschieden worden, daß sie vielmehr einen dreißigjährigen Krieg veranlaßt hat. So haben in der Bayerischen Sukzessionssache in neueren Zeiten nicht Reichsgerichte, sondern Kanonen und Politik gesprochen. Auch in Sachen, welche minder mächtige Stände betreffen, ist es nicht die Reichsjustiz, die den entscheidenden Spruch tut. Es ist bekannt, daß in den Sukzessionsstreitigkeiten der sächsischen Häuser wegen der Länder der erloschenen Linien von Koburg-Eisenberg und -Römhild 206 Reichshofratskonklusa ergangen sind und die wichtigsten Punkte doch sich durch Vergleiche entschieden haben. Ebenso hat man gesehen, daß in der Lütticher Sache das Reichskammergericht nicht nur den Urteilsspruch getan hat und auf Exekution erkannt und mehrere Stände dazu evoziert hat, sondern daß auch diese Stände wirklich diese Obliegenheit erfüllten. Allein nicht sobald war der Anfang gemacht, als der mächtigste Stand unter den Exekutoren sich nicht begnügte, bloßer Exekutor von reichskammergerichtlichen Sprüchen zu sein, sondern nach eigener guter Absicht zu Werk ging und, als es nicht durchging, daß auf nicht gerichtlichem Wege entschieden würde, auch die Exekutionsrolle aufgab.
Wenn in einer solchen delikaten Lage eines Mißverständnisses zwischen Fürst und Untertan eine Vermittlung wünschenswert sein kann, so wird hingegen, wenn gerichtliche Aussprüche ergangen sind, dadurch, daß an die Stelle der Exekution noch eine Vermittlung gesetzt werden soll, der ganze Standpunkt des Moments, zu dem die Sache gediehen ist, und durch eine scheinbar gute Wirkung für den Augenblick das wesentliche Prinzip der Verfassung verrückt, oder vielmehr es offenbart sich bei solchen Gelegenheiten, daß es schon vorher längst verrückt war.
Es scheint hierüber ein Unterschied gemacht werden zu müssen. Es ist zu offenbar, daß die Verhältnisse der mächtigen Stände gegeneinander durch Politik entschieden werden. Dagegen aber scheinen die kleineren Stände ihre Existenz schlechterdings dem rechtlichen Reichsverband zu danken zu haben. Es ist keine Reichsstadt, die sich für sich fähig hielte, ihren benachbarten großen Mitständen Widerstand leisten zu können, sowenig als ein Reichsritter seine Unmittelbarkeit gegen einen Fürsten weder durch sich selbst behaupten zu können glaubt, noch auch durch die Verbindung mit dem übrigen Korps der Reichsritterschaft. Die Sache spricht für sich selbst, und es ist überflüssig, das Schicksal der Reichsritterschaft in Franken anzuführen; ein Versuch und noch weniger das Gelingen eines Versuchs, wie der des Franz von Sickingen, ein Kurfürstentum zu erobern, gehört nicht mehr unter die möglichen Dinge jetziger Zeit, so wie Assoziationen von Reichsstädten oder Äbten nicht mehr das leisten könnten, was sie ehedem vermochten.
Wenn die Macht der einzelnen Stände - auch nicht ihre Macht, wenn sie sich verbinden - es nun nicht ist, was sie erhält, so scheinen sie nichts anderem als dem Reichsverband und der durch den Landfrieden zustande gekommenen rechtlichen Verfassung ihre Existenz als unmittelbare und gewissermaßen [un]abhängige Staaten zu verdanken zu haben. Es ist aber nun die Frage, wodurch denn noch dies sogenannte rechtliche Verhältnis und damit der Bestand der Ritterschaft, Abteien, Reichsstädte, Grafen usw. erhalten wird. Offenbar nicht durch seine eigene Macht - denn es ist keine Staatsmacht vorhanden -, sondern gleichfalls [durch] die Politik. Wenn man die Politik nicht unmittelbar als die Grundlage der Existenz der minder mächtigen Stände ansieht, so geschieht es nur darum, daß man in dem Räsonnement bei dem Reichsverband, der ein Mittelglied ausmacht, als einer Grundlage stehenbleibt und vergißt, wodurch dieser Reichsverband getragen wird.
Staaten wie Lucca, Genua usw. haben sich Jahrhunderte ohne Reichsverband erhalten, bis sie das Schicksal von Pisa, Siena, Arezzo, Verona, Bologna, Vicenza etc. etc. - kurz, man könnte die ganze Geographie der Städte, Fürstentümer, Grafschaften usw. Italiens aufzählen - erfuhren; der mächtiger scheinenden Republik [Venedig], die vorher so viele unabhängige Städte verschlungen hatte, machte die Ankunft eines Adjutanten ein Ende, der den bloßen Befehl des Generals einer fremden Macht überbrachte. Diese Staaten, denen, während aus der Lotterie des Schicksals die mehreren hundert italienischer souveräner Länder Nieten zogen, die wenigen Treffer einer etwas verlängerten Unabhängigkeit zugefallen waren, bestanden bloß durch die eifersüchtige Politik der sie begrenzenden größeren Staaten, mit deren Macht sie in vorigen Jahrhunderten sich in einen Kampf einlassen konnten, aber, ohne äußeren Verlust, ganz unverhältnismäßig schwach gegen sie geworden waren. Aber in dem gleichen Anteil der Beute, in der Gleichheit der Vergrößerung oder Verminderung findet sich die Eifersucht der Politik ebenfalls befriedigt, und in den daraus entspringenden Kombinationen der Interessen sind Staaten wie Venedig, Polen usw. verloren.
Die Umänderung des Faustrechts in Politik ist nicht als ein Übergang von Anarchie in eine Verfassung zu betrachten. Das wahre Prinzip hat sich nicht verändert, nur seine Außenseite. Im Zustande vor dem Landfrieden schlug der Beleidigte oder der Eroberungslustige geradezu drein. In der Politik hingegen wird berechnet, ehe man losschlägt, und um eines kleinen Gewinns willen [werden] nicht große Interessen auf das Spiel gesetzt, aber, wo er sicher gemacht werden zu können scheint, [wird er] nicht verabsäumt.
Weil die Masse der deutschen Staaten keine Macht bildet, kann die Unabhängigkeit ihrer Teile nur so lange respektiert werden, als der Vorteil anderer Mächte es erfordert und höhere Interessen oder auch Rechte der Entschädigung usw. nicht ins Spiel kommen. Was das Interesse betrifft, so konnte z. B. Frankreich, als seine Armeen die Hälfte Deutschlands besetzt hatten, so gut als es die unabhängigen Staaten und unmittelbaren Standschaften in den Niederlanden und in den Ländern des linken Rheinufers, die nachher im Frieden an Frankreich abgetreten worden sind, aufgehoben hat, auch die Verfassungen der Länder auf dem rechten Rheinufer aufheben und, wenn diese Zertrümmerung der Unabhängigkeit so vieler Fürstentümer, Grafschaften, Bistümer, Abteien, Reichsstädte, Freiherrschaften auch keinen Bestand haben konnte, diese Länder hierdurch in noch viel größeres Unglück stürzen, wenn nicht die Politik, nämlich die Rücksicht gegen Preußen und die zu fürchtende Erschwerung des Friedens usw., und schon der Nutzen es abgehalten hätte, den eine einmal feststehende Ordnung zur Eintreibung von Kontributionen hat, welche nach den französischen offiziellen Blättern154) in geringem Maße in diesen Ländern erhoben worden sind.
155) Dieser Übergang vom Zustande der offenbaren Gewalt in den Zustand der berechneten Gewalt hat sich natürlich nicht auf einmal gemacht, sondern es ist im Gegenteil durch eine rechtliche Verfassung geschehen. Man konnte nach dem Landfrieden Deutschland allerdings eher als einen Staat ansehen als heutzutage. Durch die Lehensverfassung war die Staatsgewalt in sehr viele Teile zersplittert, aber wegen der Menge der Teile waren einzelne nicht mächtig genug, dem Ganzen sich zu widersetzen. Aber als wenn das Schicksal Deutschland zu einem solchen Zustande schlechterdings nicht bestimmt hätte, überwand es den Überdruß an der Rechtlosigkeit und den Versuch eines festeren Zusammenhangs durch den Landfrieden bald durch das tiefere Interesse der Religion, das die Völker auf ewig entzweite.