[3. Das Reichsgebiet]

Die Länder, welche das Deutsche Reich in dem Fortgang mehrerer Jahrhunderte verloren hat, machen eine lange traurige Liste aus. Die Staatsrechtslehrer, teils weil überhaupt die Gesetze der Verfassung und der Organisation der Staatsgewalt zunichte geworden [sind] und wenig oder nichts abzuhandeln geben, müssen sich über die Beschreibung der leer und bedeutungslos gewordenen Zeichen als Insignien dessen, was war, und der Ansprüche halten, teils führen diese Ansprüche eben die tröstende Rührung mit sich, mit welcher ein verarmter Edelmann die letzten Überreste seiner verschwundenen Ahnen bewahrt, - ein Trost, der den Vorteil hat, sicher und ungestört zu bleiben. Sowenig diese Gemälde den jetzigen Besitzern ihrer Rittergüter Einsprüche zu machen vermögen, so wenig haben die staatsrechtlichen Ansprüche des Deutschen Reichs je einem Minister Besorgnisse gemacht, von ihm einen Widerspruch zu erwarten; beide, der Edelmann und der Staatsrechtslehrer, können sich ruhig ihren unschuldigen und harmlosen Ergötzlichkeiten überlassen.

Wenn die Staatsrechtslehrer sich noch damit vergnügen, die Ansprüche des Heiligen Römisch-deutschen Reichs auf Ungarn, Polen, Preußen, Neapel usw. auseinanderzusetzen, so ist auch über die politische Unwichtigkeit solcher Rechte zu bemerken, daß sie nicht sowohl das Deutsche Reich als solches, sondern vielmehr das römische Kaisertum, das Haupt der Christenheit und den Herrn der Welt angehen und [daß] der römische Kaiser und in Germanien König, wie sein Titel es aussagte, dem Wesen [nach] getrennt waren. Das Deutsche Reich konnte weder das Interesse, noch den Willen, noch späterhin die Kraft haben, dasjenige, was zur Oberherrschaft des Kaisers gerechnet werden konnte, und eine solche unnatürliche Vereinigung von Ländern, deren geographische Lage ebenso als die Individualität der Völker sie trennte, zu behaupten, um so weniger, da es selbst diejenigen Länder, welche integrierende Teile von ihm waren, nicht erhalten wollte noch konnte.

Von der Verbindung des lombardischen Königreichs haben sich noch bis auf die letzten Zeiten Spuren erhalten, aber man kann es nicht als einen wesentlichen Teil des eigentlichen deutschen Königreichs betrachten, um so weniger, da sowohl es ein eigenes Königreich war, als die deutsche Reichsstandschaft, die einigen von dessen Staaten zukam, schon längst ihre Kraft verloren hatte.

Aber in Ansehung der zum Deutschen Reich wesentlich gehörigen und Reichsstandschaft besitzenden und ausübenden Länder hat sich fast jeder Krieg des Reichs mit dem Verlust einiger derselben geendigt.

Dieser Verlust begreift eigentlich zweierlei Arten in sich: nämlich außer der eigentlichen Unterwerfung deutscher Länder unter fremde Oberherrschaft und gänzlicher Losreißung derselben von allen Rechten und Pflichten gegen das Reich muß als Verlust für den Staat angesehen werden, daß so viele Länder zwar in aller bisher rechtlichen und scheinbaren Beziehung gegen Kaiser und Reich geblieben sind, aber Fürsten erhielten, welche, indem sie Mitglieder des Reichs wurden oder waren, zugleich Monarchen unabhängiger Staaten sind. Dieser Umstand ist es, der scheinbar kein Verlust ist, sondern scheinbar alles beim Alten ließ, aber den Zusammenhang des Staats in seinen Grundpfeilern untergraben hat, weil diese Länder dadurch von der Staatsgewalt unabhängig geworden sind.

Ohne in ältere Zeiten zurückzugehen, geben wir nur eine kurze Übersicht davon, wie vom Westfälischen Frieden an die Ohnmacht Deutschlands und das notwendige Schicksal desselben im Verhältnis zu auswärtigen Mächten sich geäußert hat; es kann natürlich nur von seinem Länderverlust in den Friedensschlüssen die Rede sein, denn der Schaden durch den Krieg ist für alle Angabe unermeßlich.

Im Westfälischen Frieden verlor sich nicht nur alle Verbindung der Vereinigten Niederlande mit dem Deutschen Reiche, sondern auch der Schweiz, deren Unabhängigkeit schon längst in der Praxis stattgefunden hatte, aber jetzt förmlich anerkannt wurde, - ein Verlust nicht des Besitzes, sondern von Ansprüchen, der an sich nicht bedeutend, aber dem Deutschen Reiche wichtig ist, das oft gezeigt hat, daß Chimären von Ansprüchen und Rechten, die aller Realität entbehren, von ihm für höher gehalten werden als ein wirklicher Besitz. - So trat auch Deutschland jetzt an Frankreich die Bistümer Metz, Toul und Verdun förmlich ab, die es schon ein Jahrhundert lang vorher verloren hatte. Ein wirklicher Verlust aber fürs Reich war die Abtretung der Landgrafschaft Elsaß, nämlich soweit Österreich sie besessen hatte, und der Reichsstadt Bisanz [Besançon] an Spanien.

Diese Länder traten aus aller Verbindung mit Deutschland, aber mehrere als diese blieben zwar in ihrer rechtlichen und theoretischen Abhängigkeit, aber daß ihre Fürsten zugleich fremde Monarchen waren, legte den Grund zu ihrer reellen Trennung in der Praxis. An Schweden nämlich kam Vorpommern und ein Teil von Hinterpommern, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden und die Stadt Wismar. An den Markgrafen von Brandenburg, Herzog und nachmals König von Preußen, kamen das Erzbistum Magdeburg, das Bistum Halberstadt, Kammin und Minden.

Wäre der Fürst von Brandenburg auch nicht zugleich ein Souverän gewesen, so würde diese Verminderung der Zahl deutscher Stände und ihre Verschmelzung in eine Masse nur eine wenig verschiedene Wirkung hervorgebracht haben, nämlich eine Staatsmacht zu bilden, die nunmehr der deutschen Staatsgewalt die Unterwürfigkeit verweigern und ihr Widerstand leisten konnte, was eben dieselbe, unter mehrere verteilt, nicht konnte.

Außer dieser angeführten Verminderung gingen noch mehrere besondere Stände ein, Schwerin, Ratzeburg usw.

Ebenso zerstörend für den deutschen Staat war der Umstand, daß das Deutsche Reich fremden Mächten, nachdem diese sowohl mit Gewalt als gerufen sich in Deutschlands Angelegenheiten gemischt und es von einem Ende zum andern verwüstet hatten und den Frieden mehr oder weniger diktierten, in diesem Frieden über seine Verfassung und inneren Verhältnisse die Garantie übertrug und damit seine Unfähigkeit, sich selbst als Staat und seine Verfassung zu erhalten, anerkannte, sowie es seine inneren Angelegenheiten dem Interesse Fremder preisgab.

Andere innere Schwächungen [waren] die Erteilung von Appellationsprivilegien an mehrere Länder, zum Teil auch die Verstattung der Wahl des Reichsgerichts, vor welchem der Beklagte belangt sein wollte, indem der Beklagte durch Verzögerung der Wahl den Rechtsgang um so mehr verzögern kann; noch mehr als dies alles die Festsetzung des Rechts, daß nicht nur in Religionssachen, und zwar auch in denjenigen, welche ganz den äußeren Religionszustand, das Reinweltliche desselben, betreffen, sondern auch in anderen, das ganze Reich angehenden Gegenständen die Mehrheit der Stimmen auf dem Reichstag nicht verbindend sein sollte, - daß das Deutsche Reich seine an Reichsstädte verpfändeten Souveränitätsrechte nicht mehr einlösen dürfe usw.

Im nächsten Friedensschlusse, nämlich im Nimwegischen, der ohne Reichsdeputation zustande kam, aber vom Reiche ratifiziert wurde - und damit auch die Klausel desselben, daß von Reichs wegen kein Widerspruch gegen denselben sollte angenommen werden -, wurde die Hoheit des Reichs über die Grafschaft Burgund aufgegeben, und einige Striche Lands im nördlichen Deutschland änderten ihre Herren, und im südlichen [änderten sich] die Besatzungsrechte Frankreichs in deutschen Festungen.

Das Deutsche Reich bietet aber außer seinem Verlust in Friedensschlüssen ihm ganz eigene Erscheinungen dar, welche bei anderen Staaten nicht leicht vorkamen: im tiefsten Frieden, nämlich nach dem Nimwegischen Friedensschlusse, gingen zehn Reichsstädte des Elsaß und andere Landschaften an Frankreich verloren.

Der Rjswjker Friede wurde so im Beisein einer Reichsdeputation geschlossen, daß diese nicht zu den Konferenzen mit den auswärtigen Gesandten zugelassen [war], sondern nach dem Gutbefinden des kaiserlichen Nachrichten erhielt und um Beistimmung angesprochen wurde. Dieser Friedensschluß bestätigte die französische Besitznahme jener Länder, erwarb dagegen dem Reiche eine Reichsfestung, Kehl, enthielt aber die berühmte Klausel wegen des Religionszustandes in den eroberten, von Frankreich zurückgegebenen Ländern, welche den protestantischen Ständen soviel zu tun gab und über die Pfalz soviel Unheil bringen half.

An den Badenschen Friedensunterhandlungen nahm keine Reichsdeputation Anteil, und der Friedensschluß selbst brachte auch keine unmittelbare Veränderung für das Deutsche Reich hervor; Österreich bekam Breisach und Freiburg zurück.

Dies ist eigentlich der letzte Friede, den das Deutsche Reich geschlossen hat.153) Wenn man also nach einer tabellarischen Übersicht über die Reichsgeschichte vom Badener Frieden bis zu dem siebenjährigen Reichskrieg weder Kriegserklärungen noch Friedensschlüsse findet, so müßte man glauben, Deutschland habe in diesem langen Zeitraum des tiefsten Friedens genossen, während sein Boden sosehr als je der Schauplatz von Schlachten und Verheerungen gewesen ist.

Die Friedensschlüsse, welche Schweden nach dem Tode Karls XII. mit Hannover, Preußen, Dänemark und Rußland machte, benahmen ihm [nicht] nur den durch seinen tapferen König erzwungenen Platz unter den Mächten Europas, sondern es verlor auch seine Macht in Deutschland; aber durch den letzteren Umstand gewann die deutsche Staatsmacht nichts, denn die Länder, welche Schweden verlor, kamen an deutsche Fürsten, welche in seine Stelle der Furchtbarkeit für Deutschlands Einheit traten.

Im Wiener Frieden verlor Deutschland nichts als die Beziehung Lothringens, die ohnedies gering war; es kam nicht zur Ratifikation dieses Friedens durch das Reich.

In dem österreichischen Sukzessionskrieg war Deutschland das Theater langwieriger Verheerungen. Seine größten Fürsten waren darein verwickelt; es schlugen sich die Heere auswärtiger Monarchen auf seinem Boden, und dennoch war das Deutsche Reich im tiefsten Frieden. Die an Schwedens Stelle getretene Macht, Preußen, vergrößerte sich in diesem Kriege.

Viel verheerender noch, besonders fürs nördliche Deutschland, war der Siebenjährige Krieg. Das Deutsche Reich führte zwar diesmal auch Krieg, und zwar einen Achtsexekutionskrieg, aber seine Feinde taten ihm nicht einmal die Ehre an, anzuerkennen, daß es Krieg führe, noch Frieden mit ihm zu schließen.

Der Lüneviller Frieden hat endlich Deutschland nicht nur viele Rechte der Oberherrlichkeit in Italien genommen, sondern ihm das ganze linke Rheinufer entrissen und schon für sich die Anzahl seiner Fürsten vermindert und einen Grund gelegt, der die Zahl seiner Stände noch um viele vermindern und die einzelnen Teile dem Ganzen und den kleineren Ständen um so furchtbarer machen wird.

Ein Land, dessen eine Hälfte in dem Krieg sich entweder selbst untereinander herumschlägt oder die allgemeine Verteidigung aufgibt und durch Neutralität die andere dem Feinde preisgibt, muß im Kriege zerfleischt, im Frieden zerstückelt werden, weil die Stärke eines Landes weder in der Menge seiner Einwohner und Krieger, noch seiner Fruchtbarkeit, noch seiner Größe besteht, sondern allein in der Art, wie durch vernünftige Verbindung der Teile zu einer Staatsgewalt alles dies zum großen Zweck der gemeinsamen Verteidigung gebraucht werden kann.