In dem gleichen Falle, in welchem sich die deutsche Staatsgewalt mit der Kriegsmacht befindet, befindet sie sich mit den Finanzen, welche, nachdem die europäischen Staaten sich mehr oder weniger von der Lehensverfassung entfernt haben, ein wesentlicher Teil der Macht geworden sind, welche sich unmittelbar in den Händen der obersten Staatsgewalt befinden muß.
Zu dem Extrem der Finanzeinrichtung, nach welchem jede Ausgabe, die ein öffentliches Amt bis auf den gemeinsten Dorfrichter, Häscher und weiter herab oder irgendein öffentliches, aber auf ein Dorf sich einschränkendes Bedürfnis erheischt, so wie jede Art von Einkünften als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt hinauf und als Staatsausgabe wieder zurück bis in die kleinsten Zweige des öffentlichen Tuns, durch alle Mittelglieder von Gesetzen, Dekreten, Verrechnungen und Beamten, deren kein Kollegium in irgend etwas ein höchster Ressort ist, herabfließt, - zu diesem Extrem bildet die deutsche Finanzlosigkeit das andere.
Die großen Staatsgegenstände und Probleme über die gerechteste und am wenigsten kostspielige, keinen Stand vor dem anderen drückende Art der Abgaben, Staatsschulden, Staatskredit, - diese und andere Dinge, die in anderen Staaten den Aufwand der größten Talente erfordern und in welchen Fehler die fürchterlichsten Folgen haben, - diese Sorgen plagen Deutschland nicht. Es findet sich überhaupt weder die überflüssige Einmischung des Staats in jede öffentlichen Kosten, sondern ein Dorf, eine Stadt, die Zunft einer Stadt usw. besorgt die Finanzsachen, die nur sie angehen, selbst, unter der allgemeinen Aufsicht, aber nicht unter den Befehlen des Staats, - noch aber auch [findet] eine Finanzeinrichtung, welche die Staatsgewalt selbst beträfe, statt.
Die ordentlichen Finanzen Deutschlands schränken sich eigentlich allein auf die Kammersteuern ein, welche von den Ständen zur Erhaltung des Kammergerichts entrichtet werden. Sie sind demnach sehr einfach, und kein Pitt ist erforderlich, sie zu dirigieren.
Die regelmäßigen Kosten des anderen obersten Reichsgerichts werden ohnehin vom Kaiser getragen. Es ist in neueren Zeiten der Anfang gemacht worden, durch Versteigerung von heimgefallenen Reichslehen einen Fonds hierzu zu gründen.
Selbst wegen jener einzigen Finanzeinrichtung, der Kammerzieler, erheben sich häufige Klagen, daß sie schlecht bezahlt werden, und merkwürdig zur Charakterisierung der deutschen Verfassung ist der Grund, aus welchem Brandenburg die Erhöhung derselben, die vor mehreren Jahren verabschiedet wurde, nicht bezahlt: weil es nämlich zweifelhaft ist, ob in solchen Dingen, als allgemeine Beiträge zu den Staatsbedürfnissen, die Majorität der Stimmen für den einzelnen verbindlich ist. Wo dies zweifelhaft ist, da fehlt dasjenige, was allein einen Staat ausmacht: Einheit desselben in Beziehung auf die Staatsgewalt.
Nach dem Grundsatze der Lehensverfassung werden die Kontingente von den Ständen selbst bezahlt und mit allem Notwendigen versehen. Es ist schon oben erinnert worden, daß das dringende Bedürfnis im letzten Kriege mehrere Stände veranlaßt hat, die Ausübung des Rechts des letzten Punkts aufzugeben und den vorteilhaften Ausweg einer Privatübereinkunft wegen gemeinschaftlicher Verpflegung mit dem Reichsoberhaupte zu treffen, so wie auch kleinere Stände von ihrem Rechte, selbst ihre Soldaten ins Feld zu stellen, diesmal keinen Gebrauch machten und mit größeren Ständen sich abfanden, daß diese für Aufstellung des den kleineren Ständen obliegenden Kontingents sorgten. Man sieht, daß - wenn hierin eine Dämmerung zu einer Verwandlung der durch die Stände zu besorgenden Stellung der Kontingente und Lieferung ihrer Bedürfnisse in Geldbeiträge an den gemeinschaftlichen Mittelpunkt, der alsdann das zu Leistende übernimmt und es anordnet, und das Beginnen eines Übergangs der vereinzelten und gewissermaßen persönlichen Leistungen in eine echte Staatseinrichtung in Beziehung auf Kriegs- und Finanzeinrichtung und der Übertragung der letzteren an das Oberhaupt, wodurch der Begriff eines Staats allein sich realisiert, läge - dies ganze Verhältnis teils nur unbedeutende Stände betroffen [hat], teils eine Sache des vorübergehenden Zufalls gewesen ist.
Was die Kosten betrifft, die zu denjenigen Seiten eines modernen Kriegs, welche durch die Stellung von Soldaten nicht befriedigt werden, unter der Benennung von Römermonaten zusammengeschossen werden sollen, so hat es eben dieselbe Bewandtnis wie mit der Stellung der Kontingente. Nach den Rechnungen dieser, des Deutschen Reichs Kriegs-Operations-Kassen-Gelder hat es sich gezeigt, daß etwa die Hälfte desjenigen, was beschlossen worden ist, einging. In den letzten Monaten des Kriegs vor Eröffnung des Rastatter Kongresses [gaben] die öffentlichen Bekanntmachungen der baren Kassenbestände die ganzen Summen von 300, 400 Gulden [an]; und wenn in anderen Staaten der Bestand der obersten Kriegskasse, besonders wenn er so gering sein sollte, eben nicht öffentlich bekannt gemacht wird, so hat diese Bekanntmachung beim Deutschen Reiche auf die feindlichen Kriegs- und Friedensoperation[en] gegen die Reichsoperation weiter keinen Einfluß.
Die Grundsätze, die hierin herrschen, daß die Beschlüsse der Majorität für die Minorität keine verbindende Kraft haben, daß sich wegen anderweitiger Verbindungen in die von der Majorität beschlossenen Ausschreibungen von Römermonaten nicht eingelassen werden könne, sind dieselben, die in Rücksicht auf die ständischen Pflichten wegen der Kriegsmacht gelten.
Wenn es ehemals in Rücksicht auf Finanzen eine Art von Staatsmacht in den Reichszöllen, Abgaben der Reichsstädte und dergleichen gab, so waren jene Zeiten doch so durchaus von der Idee eines Staats und dem Begriff eines Allgemeinen entfernt, daß diese Einkünfte als vollkommenes Privateigentum des Kaisers betrachtet wurden und der Kaiser die Einkünfte verkaufen, was aber ganz unbegreiflich ist, die Stände sie kaufen oder zu einem in der Folge unablöslich gemachten Pfand machen konnten, so wie auch unmittelbare Staatsgewalt gekauft oder zum Pfand genommen wurde, über welchem ein stärkerer Zug von Barbarei eines Volks, das einen Staat bildet, sich nicht auftreiben läßt.
Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß das Bedürfnis, Finanzen für Deutschland zu erschaffen, von Zeit zu Zeit gefühlt und Vorschläge gemacht worden sind, Geldquellen für das Reich als einen Staat zu gründen. Weil zugleich die Stände nicht gesonnen sein konnten, diese Geldmacht durch Gesetze zu Beiträgen zu bewerkstelligen, indem damit etwas der Einrichtung, wie sie in einem Staat sind, Ähnliches zustande gekommen wäre, so müßte beides vereinigt werden: einen bleibenden Fonds für den Staat zu finden und die Stände weder zu beschweren noch auf irgendeine Art [und] Weise zu verbinden. Weil der Umstand, daß die Stände weder beschwert noch verbunden würden, der hervorstechendste, es also mit dem Ganzen weniger Ernst als ein frommer Wunsch war - mit welcher Art von Wünschen die wahre, inwendig liegende Gleichgültigkeit für den Gegenstand, dem der Wunsch gilt, und wenigstens der feste Entschluß, sich es nichts kosten zu lassen, hinter eine ganz besonders patriotisch sich anstellende Weise und Miene verborgen zu werden pflegt -, so ist nicht zu zweifeln, daß, wenn das Reich mit einer Finanzeinrichtung gerade sich beschäftigte, in einer Gesellschaft von ehrlichen Reichsbürgern derjenige, der zum Besten des Deutschen Reichs den Wunsch vorbrächte, daß ein Goldberg in Deutschland aufwachsen und jeder Dukate, der aus ihm geprägt und, das erste Mal ausgegeben, nicht fürs Reich verwendet würde, sogleich als Wasser verlaufen sollte, - [daß] ein solcher Wünschender für den größten deutschen Patrioten, der je existiert habe, angesehen würde, weil sie im ersten Moment [das] Gefühl, auf solche Art nichts bezahlen zu müssen, vor der Besinnung haben würden, daß durch einen solchen Wunsch kein Pfennig in die Reichskasse komme und, wenn die Besinnung wirklich eintrete, sie doch nichts anderes ausgesprochen finden konnten, als was sie selbst, ungeachtet ihrer Worte, wollten.
Hiervon abgesehen, so haben ältere Reichstage für das Bedürfnis eines solchen Fonds keine solchen idealen, bloß eingebildeten Quellen, sondern, ohne daß doch irgendein Stand von dem Seinigen irgend etwas aufzuopfern hätte, wirkliche existierende Länder, eigentliche Realitäten zur Bestreitung reichsangelegenheitlicher Unkosten, wie jene Jäger einen reellen, keinen eingebildeten Bären zur Bezahlung ihrer Zeche, bestimmt.
Es ist vor mehreren hundert Jahren ein Gesetz gemacht worden, daß zur Errichtung eines Reichsfonds alle diejenigen Länder bestimmt werden sollten, welche in fremder Nationen Hände geraten sind, wenn sie das Deutsche Reich wieder an sich bringt; und in den Kriegen selbst, in welchen also die Gelegenheit vorhanden war, daß das Deutsche Reich sie wieder an sich brächte, hat es sich immer so einzurichten gewußt, daß es noch mehr verloren, also den Reichsfonds vergrößert hat. Somit muß auch der Verlust des linken Rheinufers von einer tröstlicheren Seite angesehen werden, nämlich als ein Weg der Möglichkeit der Gründung eines Reichsfinanzfonds.
Wenn solche zu ihrer Zeit gründliche Gedanken - und man [kann] sicher sein, daß, wenn noch jetzt [einem] deutschen Staatsrechtslehrer von dem unseligen Mangel der Finanzen gesprochen würde, er die Vollkommenheit auch dieser Seite der deutschen Reichsverfassung mit dem aufgezeigten Wege vindizieren würde - noch fähig wären, daß der in solchen Hoffnungen sanguinische deutsche Charakter bei dem jetzigen politischen Zustande Europas und Deutschlands auf sie eine Hoffnung setzen könnte, so können sie doch bei Erwägung, ob Deutschland die Art von Macht, die in unseren Zeiten zum Wesen eines Staats gehört, eine Geldmacht in der Tat und in jetziger Zeit, in welcher wir sprechen, besitze, nicht gerechnet werden.
Sonst gab es eine besondere Art, wenn - nicht in einem auswärtigen Kriege, sondern in einem gegen einen rebellischen und geächteten Stand - ein anderer Stand für den Staat Kosten hatte, diese allgemeine Ausgabe zu tragen und den letzteren zu entschädigen. Wenn nämlich Exekutionen von Achtserklärungen und anderen reichsgerichtlichen Bescheiden, was nicht immer der Fall ist, wirklich in Gang gebracht wurden, so fielen die Unkosten der unterliegenden Partei, wenn sie nämlich nicht bloß im Recht, sondern auch im Krieg unterliegt, zur Last. Das Reichsexekutionsheer des Siebenjährigen Krieges erhielt für seine Mühe keinen Schadenersatz. Jene Art, die Exekutionskosten bezahlt zu machen, war in älteren Zeiten ein mächtiger Sporn, eine Achtserklärung zuweilen wirklich zu exequieren, indem der exequierende Teil ohne weiteres Recht und sonst nähere Rechnung die Länder des exequierten Teils behielt, - wie die Schweizer in den Besitz des größten Teils der alten habsburgischen Stammbesitzungen, Bayern in den Besitz von Donauwörth usw. kam.
Eine Menge, die durch diese Auflösung der Kriegsmacht und Mangel an Finanzen keine Staatsgewalt zu bilden gewußt hat, ist unvermögend, seine [sc. des Volkes] Unabhängigkeit gegen auswärtige Feinde zu verteidigen. Es muß sie notwendig, wenn nicht auf einmal, doch nach und nach, zugrunde gehen sehen, im Kriege allen Plünderungen und Verwüstungen ausgesetzt sein, muß notwendig die Hauptkosten desselben für Freund und Feind tragen, muß Provinzen an auswärtige Mächte verlieren und bei vernichteter Staatsgewalt über die einzelnen Glieder und verlorener Oberherrlichkeit über die Vasallen nichts als souveräne Staaten in sich schließen, die als solche nach der Macht und List sich gegeneinander verhalten, deren stärkere sich ausbreiten und deren schwächere verschlungen werden und die bedeutenderen gegen eine große Macht doch wieder ohnmächtig sind.