Eine Menschenmenge kann sich nur einen Staat nennen, wenn sie zur gemeinschaftlichen Verteidigung der Gesamtheit ihres Eigentums verbunden ist. Es versteht sich hierbei eigentlich von selbst, aber es ist nötig, angemerkt zu werden, daß diese Verbindung nicht bloß die Absicht hat, sich zu verteidigen, sondern daß sie, die Macht und [das] Gelingen mag sein, welches es will, durch wirkliches Wehren sich verteidigt. Denn es wird niemand leugnen können, daß Deutschland zu seiner gemeinschaftlichen Verteidigung nach Gesetzen und Worten vereinigt ist; aber wir können hier nicht unter Gesetzen und Worten einerseits und Tat und Wirklichkeit auf der andern [Seite] unterscheiden, noch sagen, daß Deutschland zwar nicht in Tat und Wirklichkeit, aber doch nach Gesetzen und Worten sich gemeinschaftlich wehre. Denn das Eigentum und seine Verteidigung durch eine Staatsverbindung sind Dinge, die sich ganz und gar auf Realität beziehen und deren Idealität alles andere, nur nicht ein Staat hat.
Pläne und Theorien machen Anspruch auf Realität insofern, daß sie ausführbar seien, aber ihr Wert ist derselbe, sie seien in der Wirklichkeit oder nicht; eine Theorie des Staats hingegen heißt nur insofern Staat und Verfassung, als sie wirklich ist. Wenn Deutschland ein Staat und Verfassung zu sein vorgäbe, ungeachtet die Formen derselben ohne Leben, ihre Theorie ohne Wirklichkeit ist, so würde es eine Unwahrheit sagen; wenn es aber wirklich gemeinschaftliche Verteidigung mit Worten verspräche, so müßte man ihm die Schwachheit des Alters zuschreiben, das, ungeachtet es nicht mehr kann, immer noch ein Wollen hat, oder Unredlichkeit, die dasjenige nicht hält, was sie versprochen hat.
Daß eine Menge einen Staat bilde, dazu ist notwendig, daß sie eine gemeinsame Wehre und Staatsgewalt bilde. Die Art aber, wie die hieraus fließenden besonderen Wirkungen und Seiten der Vereinigung vorhanden sind, oder die besondere Verfassung ist dafür, daß eine Menge eine Gewalt bilde, gleichgültig. Was zu dieser besonderen Art und Weise gehört, kann überhaupt auf eine höchst mannigfaltige Weise vorhanden sein und in einem bestimmten Staate selbst eine völlige Regellosigkeit und Ungleichmäßigkeit hierüber stattfinden, und wir müssen in der Betrachtung beides voneinander trennen: dasjenige, was notwendig ist, daß eine Menge ein Staat und eine gemeinschaftliche Gewalt sei, und dasjenige, was nur eine besondere Modifikation dieser Gewalt ist und nicht in die Sphäre des Notwendigen, sondern für den Begriff in die Sphäre des mehr oder weniger Besseren, für die Wirklichkeit aber in die Sphäre des Zufalls und der Willkür gehört.
Diese Unterscheidung hat eine sehr wichtige Seite für die Ruhe der Staaten, die Sicherheit der Regierungen und die Freiheit der Völker. Denn wenn von dem Einzelnen die allgemeine Staatsgewalt nur dasjenige fordert, was für sie notwendig ist, und die Anstalten, daß dies Notwendige ihr geleistet werde, darauf einschränkt, so kann sie im übrigen die lebendige Freiheit und den eigenen Willen der Bürger gewähren und ihm noch einen großen Spielraum lassen, so wie die Staatsgewalt, welche in der Regierung als einem notwendigen Mittelpunkt konzentriert ist, von den einzelnen, die in der Peripherie sind, um dasjenige, was sie als notwendig fordert und dessen Unentbehrlichkeit fürs Ganze jeder einsehen kann, um so weniger scheel angesehen wird und nicht in die Gefahr kommt, daß, wenn das Notwendige und das Willkürlichere dem Mittelpunkt der Staatsgewalt unterworfen [wird], mit gleicher Strenge, als von der Regierung gefordert wird, die Bürger beides ebenfalls miteinander vermengen und, wenn sie gegen das eine wie gegen das andere gleich ungeduldig werden, den Staat von seiten seiner Notwendigkeit in Gefahr bringen.
Zu demjenigen Teile der Wirklichkeit eines Staats, welcher dem Zufall angehört, muß die Art und Weise gerechnet werden, wie die gesamte Staatsgewalt in einem obersten Vereinigungspunkte existiert. Ob das Gewalthabende einer oder mehrere, ob dieser eine oder die mehreren zu dieser Majestät geboren oder gewählt werden, ist für das einzig Notwendige, daß eine Menge einen Staat ausmache, gleichgültig; ebenso gleichgültig als unter den einzelnen, der allgemeinen Staatsgewalt Unterworfenen Gleichförmigkeit oder Ungleichförmigkeit der bürgerlichen Rechte. Von der Ungleichheit der Natur, der Talente und der Energie der Seele - welche Ungleichheit noch einen mächtigeren Unterschied hervorbringt als die Ungleichheit der bürgerlichen Verhältnisse - ist ohnehin nicht die Rede. Daß ein Staat unter seinen Untertanen Leibeigene, Bürger, freie Edelleute und Fürsten, die selbst wieder Untertanen haben, zähle und die Verhältnisse dieser besonderen Stände selbst als besondere politische Glieder wieder nicht rein, sondern in unendlichen Modifikationen existieren, hindert eine Menge ebensowenig daran, eine Staatsgewalt zu bilden, als daß die besonderen geographischen Glieder Provinzen von verschiedenen Beziehungen auf das innere Staatsrecht ausmachen.
In Rücksicht auf eigentliche bürgerliche Gesetze und die Gerechtigkeitspflege würde weder die Gleichheit der Gesetze und des Rechtsgangs Europa zu einem Staate machen, sowenig als die Gleichheit der Gewichte, Maße und des Geldes, noch hebt ihre Verschiedenheit die Einheit eines Staats auf. Wenn es nicht schon im Begriffe des Staats läge, daß die näheren Bestimmungen der Rechtsverhältnisse über das Eigentum Einzelner gegen Einzelne ihn als Staatsgewalt nicht berühren, die nur das Verhältnis des Eigentums zu sich zu bestimmen hat, so könnte das Beispiel fast aller europäischen Staaten es uns lehren, unter welchen die mächtigsten der wahrhaften Staaten durchaus ungleichförmige Gesetze haben. Frankreich hatte vor der Revolution eine solche Mannigfaltigkeit von Gesetzen, daß außer dem römischen Rechte, das in vielen Provinzen galt, in anderen burgundisches, britannisches usw. herrschte und fast jede Provinz, ja fast jede Stadt ein besonderes herkömmliches Gesetz hatte und ein französischer Schriftsteller mit Wahrheit sagte, daß, wer durch Frankreich reise, ebensooft die Gesetze als die Postpferde wechsle.
Nicht weniger liegt der Umstand außer dem Begriffe des Staats, von welcher besonderen Macht oder nach welchem Verhältnisse des Anteils [der] verschiedenen Stände oder der Staatsbürger überhaupt die Gesetze gegeben werden, ebenso der Charakter der Gerichtshöfe, ob er in den verschiedenen Instanzen der Rechtspflege in Beziehung auf die Mitglieder ein ererbter oder von der obersten Gewalt ausgehender oder von den Bürgern nach ihrem freien Zutrauen oder den Gerichtshöfen selbst erteilter ist, welchen Umfang der Sprengel eines bestimmten Gerichts habe und ob er nach dem Zufall sich bestimmt habe, ob eine gemeinschaftliche oberste Instanz für den ganzen Staat vorhanden ist usw.
Gleich unabhängig vom Staat ist und ebenso ungleichförmig kann die Form der Verwaltung überhaupt [sein], alsdann die Einrichtungen der Magistrate, die Rechte der Städte und Stände usw. Alle diese Umstände sind nur relativ wichtig für den Staat, und für sein wahres Wesen ist die Form ihrer Organisation gleichgültig.
Die Ungleichheit der Abgaben der verschiedenen Klassen nach ihrem materiellen Wert, noch mehr aber die Ungleichheit der ideellen Seite, nämlich der Rechte und Pflichten hierin und ihres Ursprungs findet sich in allen europäischen Staaten. Sowenig die durch die Ungleichheit des Reichtums entspringende Ungleichheit der Beiträge zu den Staatsausgaben den Staat so gar nicht hindert, daß die neueren Staaten darauf vielmehr beruhen, ebensowenig affiziert ihn die Ungleichheit, nach welcher die verschiedenen Stände des Adels, der Geistlichkeit, des Bürger- und Bauernstandes beitragen und in der Verschiedenheit der Stände, abgesehen von allem, was Privilegium genannt wird, den Grund haben, daß sie in verschiedenem Verhältnis beitragen, weil das Verhältnis nicht nach der wesentlichen Seite dessen, wovon ein Teil abgegeben wird, nämlich nicht nach der Seite des Arbeitens, die nicht zu berechnen und an sich ungleich ist, sondern nur nach der Seite des Produkts bestimmt werden kann.
Andere Zufälligkeit[en], ob die verschiedenen geographischen Teile eines Staats verschieden beschwert sind, welche Verwandlungen und untergeordnete Systeme die Abgaben durchlaufen, ob auf einem und ebendemselben Acker eine Stadt die Grundsteuer, ein Privatmann den Bodenzins, eine Abtei den Zehnten, der Edelmann Jagdgerechtigkeit, die Gemeine das Hutungsrecht usw. habe und die verschiedenen Stände und Körper aller Art in Rücksicht auf Abgaben eigene Verhältnisse bilden, - alle solche Zufälligkeiten bleiben außer dem Begriff der Staatsgewalt, der als Mittelpunkt nur die bestimmte Quantität notwendig und das ungleichartige Zusammenströmen in Rücksicht auf seinen Ursprung gleichgültig ist; so wie überhaupt das ganze Verhältnis der Abgabe außerhalb seiner [sc. des Staats] liegen und er doch sehr mächtig sein kann, wenn entweder, wie in der alten Lehensverfassung, [der Vasall] in den Notfällen durch persönliche Leistungen zugleich für alles sorgt, was er in seinem Dienst, den er dem Staate leistet, nötig hat, und fürs übrige der Staat in Domänen die Quelle seiner Einkünfte hat - oder, wie [sich] auch gedenken läßt, daß auf die letzte Weise überhaupt die Ausgaben bestritten werden könnten, wo der Staat nicht einmal als Geldmacht, was er in neueren Zeiten sein muß, ein Mittelpunkt der Abgaben wäre, sondern [das,] was er als Abgabe einnimmt, nach dem eigentlichen Verhältnisse der meisten Abgaben, sich auf gleichem Fuß des besonderen Rechts mit anderen, die im Verhältnis zum Staat Privatpersonen sind, befindet.
In unseren Zeiten mag unter den Gliedern ein ebenso loser oder gar kein Zusammenhang stattfinden in Rücksicht auf Sitten, Bildung und Sprache; und die Identität derselben, dieser ehemalige Grundpfeiler der Verbindung eines Volks, ist jetzt zu den Zufälligkeiten zu zählen, deren Beschaffenheit eine Menge nicht hindert, eine Staatsgewalt auszumachen. Rom oder Athen und auch jeder moderne kleine Staat könnte nicht bestehen, wenn die vielen Sprachen, die im russischen Reiche gangbar sind, in seinem Umkreis gesprochen würden, ebensowenig, wenn unter seinen Bürgern die Sitten so verschieden wären, als sie in jenem Reich oder sie und die Bildung es schon in jeder Hauptstadt eines großen Landes sind. Die Verschiedenheit der Sprache und der Dialekte, welche letztere die Trennung zugleich noch gereizter macht als die gänzliche Unverständlichkeit, die Verschiedenheit der Sitten und der Bildung in den getrennten Ständen, welche die Menschen fast nur an der äußeren Gestalt sich kenntlich macht, - solche heterogenen und zugleich die mächtigsten Elemente vermag, wie im großgewordenen römischen Reiche die überwiegende Schwere der Gewalt, so in den modernen Staaten Geist und Kunst der Staatsorganisationen zu überwältigen und zusammenzuhalten, so daß Ungleichheit der Bildung und der Sitten ein notwendiges Produkt sowie eine notwendige Bedingung, daß die modernen Staaten bestehen, werden.
Daß in der Religion, in demjenigen, worin sich das innerste Sein der Menschen ausspricht und, wenn auch alle anderen äußeren und zerstreuten Dinge gleichgültig sein können, sie sich doch als in einem festen Mittelpunkt erkennen und hierdurch erst vermöchten, über die Ungleichheit [und] Wandelbarkeit der übrigen Verhältnisse und Zustände Zutrauen zueinander zu haben und einer des anderen sicher zu sein, - daß hierin wenigstens Identität sei, ist ebenfalls in neueren Staaten entbehrlich erfunden worden.
Selbst in dem frostigeren Europa ist die Einheit [der] Religion sonst immer die Grundbedingung eines Staates gewesen. Man hat von gar nichts anderem gewußt und ohne dieses erste Einssein kein anderes Einssein oder Vertrauen möglich gefunden. Zuzeiten ist dies Band selbst so energisch geworden, daß es Völker, die sich sonst fremd und in Nationalfeindschaft waren, mehrmals plötzlich in einen Staat verwandelte, welcher nicht bloß als eine heilige Gemeine der Christenheit, noch als eine ihre Interessen und um derselben willen ihre Wirksamkeit verbindende Koalition, sondern als eine weltliche Macht, als Staat zugleich das Vaterland seines ewigen und zeitlichen Lebens im Kriege über das Morgenland als ein Volk und Heer erobert hat.
Sowenig vorher und nachher bei der Absonderung in Völker die Gleichheit der Religionen die Kriege hinderte und sie in einen Staat band, so wenig reißt in unseren Zeiten die Ungleichheit der Religion einen Staat auseinander. Die Staatsgewalt hat als reines Staatsrecht sich von der religiösen Gewalt und ihrem Rechte zu sondern und für sich Bestand genug zu erhalten und sich so einzurichten gewußt, daß er [der Staat] der Kirche nicht bedarf und sie wieder in den Zustand der Trennung von sich gesetzt [ist], den sie in ihrem Ursprunge von dem römischen Staate hatte.
Nach den Staatstheorien freilich, welche in unseren Zeiten teils von seinwollenden Philosophen und Menschheitsrechtelehrern aufgestellt, teils in ungeheuren politischen Experimenten realisiert worden sind, wird - nur das Allerwichtigste, Sprache, Bildung, Sitten und Religion ausgenommen - das übrige alles, was wir von dem notwendigen Begriff der Staatsgewalt ausgeschlossen haben, der unmittelbaren Tätigkeit der höchsten Staatsgewalt unterworfen, und [zwar so,] daß es von ihr bestimmt, daß alle diese Seiten bis auf ihre kleinsten Fäden hinaus von ihr angezogen werden.
Daß die höchste Staatsgewalt die oberste Aufsicht über die angeführten Seiten der inneren Verhältnisse eines Volks und ihrer nach Zufall und alter Willkür bestimmten Organisationen tragen müsse, daß sie die Haupttätigkeit des Staats nicht hindern dürfen, sondern diese vor allen Dingen sich [zu] sichern und zu diesem Zweck die untergeordneten Systeme von Rechten und Privilegien nicht zu schonen habe, versteht sich von selbst; aber es ist ein großer Vorzug der alten Staaten Europas, daß, indem die Staatsgewalt für ihre Bedürfnisse und ihren Gang gesichert ist, sie der eigenen Tätigkeit der Staatsbürger im Einzelnen der Rechtspflege, der Verwaltung usw. einen freien Spielraum läßt, teils in Rücksicht auf die Besetzung der hierin nötigen Beamten, teils auf die Besorgung der laufenden Geschäfte und Handhabung der Gesetze und Gewohnheiten.
Es ist bei der Größe der jetzigen Staaten die Realität des Ideals, nach welchem jeder freie Mann an der Beratschlagung und Bestimmung über die allgemeinen Staatsangelegenheiten Anteil haben soll, durchaus unmöglich. Die Staatsgewalt muß sich sowohl für die Ausführung, als Regierung, als auch für das Beschließen darüber in einen Mittelpunkt konzentrieren. Wenn dieser Mittelpunkt für sich selbst durch die Ehrfurcht der Völker sicher und in der Person des nach einem Naturgesetz und [durch] die Geburt bestimmten Monarchen in seiner Unwandelbarkeit geheiligt ist, so kann eine Staatsgewalt ohne Furcht und Eifersucht den untergeordneten Systemen und Körpern frei einen großen Teil der Verhältnisse, die in der Gesellschaft entstehen, und ihre Erhaltung nach den Gesetzen überlassen, und jeder Stand, Stadt, Dorf, Gemeine usw. kann der Freiheit genießen, dasjenige, was in ihrem Bezirk liegt, selbst zu tun und auszuführen.
Wie die Gesetze hierüber nach und nach unmittelbar aus den Sitten selbst als geheiligte Herkommen hervorgegangen sind, so hat sich [die] Rechtsverfassung, die Einrichtungen der niedrigen Gerichtsbarkeit, die Rechte der Bürger hierin, die Rechte der Städteverwaltungen, die Einziehung der Abgaben, teils der allgemeinen, teils der zu den Bedürfnissen der Städte selbst notwendigen, und die gesetzmäßige Verwendung der letzteren, - alles hierher Gehörige hat sich aus eigenem Triebe zusammengetan und ist für sich selbst aufgewachsen, und seit es sich hervorgebracht, hat es sich auch erhalten.
Die so weitläufige Organisation der kirchlichen Anstalten ist ebensowenig durch die oberste Staatsgewalt gemacht worden, und der ganze Stand erhält, ersetzt sich mehr oder weniger in sich. - Die großen Summen, welche jährlich in einem großen Staat für die Armut verwendet werden, und die hierauf gehenden Einrichtungen von weitem Umfange, die durch alle Teile eines Landes durchgreifen, werden nicht durch Auflagen, die der Staat anzuordnen hätte, bestritten, noch auf seine Befehle die ganze Anstalt erhalten und geführt. Die Masse von Besitz und Einkünften, die hierher gehört, beruht auf Stiftungen und Gaben einzelner, so wie die ganze Anstalt, ihre Verwaltung und Betätigung ohne Abhängigkeit von der höchsten Staatsgewalt [ist]; wie der größte Teil der inneren gesellschaftlichen Einrichtungen durch freies Tun der Bürger für jeden bestimmten Umfang von Bedürfnis sich gemacht hat und ihre Dauer und Leben sich mit eben dieser von keiner Eifersucht oder Ängstlichkeit der obersten Staatsgewalt gestörten Freiheit erhält, nur daß die Regierung teils sie schützt, teils das üppige Auswachsen eines solchen Teils, wodurch er andere notwendige [Teile] unterdrücken würde, beschränkt.
In den neuen, zum Teil ausgeführten Theorien aber ist es das Grundvorurteil, daß ein Staat eine Maschine mit einer einzigen Feder ist, die allem übrigen unendlichen Räderwerk die Bewegung mitteilt; von der obersten Staatsgewalt sollen alle Einrichtungen, die das Wesen einer Gesellschaft mit sich bringt, ausgehen, reguliert, befohlen, beaufsichtigt, geleitet werden.
Die pedantische Sucht, alles Detail zu bestimmen, die unfreie Eifersucht auf eigenes Anordnen und Verwalten eines Standes, Korporation usw., diese unedle Mäkelei alles eigenen Tuns der Staatsbürger, das nicht auf die Staatsgewalt, sondern nur irgendeine allgemeine Beziehung hätte, ist in das Gewand von Vernunftgrundsätzen gekleidet worden, nach welchen kein Heller des gemeinen Aufwands, der in einem Lande von 20, 30 Millionen für Arme gemacht wird, [ausgegeben werden darf,] ohne [daß er] von der höchsten Regierung erst nicht [etwa] erlaubt, sondern befohlen, kontrolliert, besichtigt worden wäre. In der Sorge für die Erziehung soll die Ernennung jedes Dorfschulmeisters, die Ausgabe jedes Pfennigs für eine Fensterscheibe der Dorfschule sowie der Dorfratsstube, die Ernennung jedes Torschreibers und Gerichtsschergen, jedes Dorfrichters ein unmittelbarer Ausfluß und Wirkung der obersten Regierung sein, im ganzen Staate jeder Bissen vom Boden, der ihn erzeugt, zum Munde in einer Linie geführt werden, welche durch Staat und Gesetz und Regierung untersucht, berechnet, berichtigt und befohlen ist.
Es ist hier der Ort nicht, weitläufig auseinanderzusetzen, daß der Mittelpunkt als Staatsgewalt, die Regierung, [das,] was ihr nicht für ihre Bestimmung, die Gewalt zu organisieren und zu erhalten, [also] für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig ist, der Freiheit der Bürger überlassen und daß ihr nichts so heilig sein müsse, als das freie Tun der Bürger in solchen Dingen gewähren zu lassen und zu schützen, ohne alle Rücksicht auf Nutzen; denn diese Freiheit ist an sich selbst heilig.
Was aber den Nutzen betrifft - wenn es berechnet werden soll, was das eigene Verwalten ihrer Angelegenheiten durch die besonderen Körper, ihre Rechtspflege, ihr Ernennen zu den Ämtern, die hierbei nötig werden, usw. für einen Vorteil bringe -, so gibt es hier dreierlei Berechnungen: die eine, welche auf das Handgreifliche, das Geld geht, das die oberste Staatsgewalt hierdurch in die Hände bekommt, - die andere auf den Verstand und die Vortrefflichkeit, mit welcher in einer Maschine alles nach gleichförmigem Schritt, der klügsten Berechnung und den weisesten Zwecken geschehe, - die dritte aber auf die Lebendigkeit, den zufriedenen Geist und das freie und sich achtende Selbstgefühl, das aus der Teilnahme des eigenen Willens an den allgemeinen Angelegenheiten, soweit ihre Zweige für die oberste Staatsgewalt zufällig sind, entspringt.
Im ersten, im Handgreiflichen, wähnt sich der Staat, dessen Prinzip die allgemeine Maschinerie ist, ohne Bedenken im Vorteil gegen denjenigen, der den Rechten und dem eigenen Tun seiner Bürger das Detail einem großen Teil nach überläßt. Es ist aber im allgemeinen zu bemerken, daß jener Staat, wenn er nicht schwerere Auflagen überhaupt macht, unmöglich den Vorteil haben kann. Denn indem er alle Zweige der Verwaltung, der Rechtspflege usw. übernimmt, [müssen] ihm alle Kosten derselben zugleich zur Last fallen, welche, wenn das Ganze nach einer allgemeinen Hierarchie eingerichtet ist, ebenfalls durch regelmäßige Auflagen gedeckt werden müssen, dahingegen der Staat, der, was bei diesen Einrichtungen [erfordert wird], die nur auf das Zufällige und Einzelne [gehen], wie die Rechtspflege, Erziehungskosten, Beiträge zur Unterstützung der Armut usw., auch die Kosten diesen Einzelheiten überläßt, die dabei interessiert sind, diese Kosten ohne die Form von Auflagen bestritten werden sieht. Wer den Richter und Sachwalter sowie einen Erzieher nötig hat oder nach seinem Antrieb die Armen bedenkt, bezahlt hier allein. Es ist keine Auflage vorhanden, keiner bezahlt für ein Gericht, einen Sachwalter, Erzieher, Geistlichen, die er nicht braucht; so wie, wenn [jemand] für die niedrigeren obrigkeitlichen Ämter, des Gerichts, der Verwaltung von Städte- [und] Korporationenangelegenheiten, von den Mitgliedern selbst dazu gewählt wird, [der Gewählte] durch die Ehre, die ihm hierdurch widerfährt, bezahlt ist, von dem Staat aber, dem er leisten sollte, Bezahlung fordern muß, weil hier diese innere Ehre fehlt. Beide Umstände, wenn auch in Beziehung auf den ersteren mehr Geld vom Volk ausgegeben werden sollte, was nicht zu glauben ist, bewirken: der erste den Unterschied, daß keiner für etwas ihm Unnötiges, für ein nicht allgemeines Staatsbedürfnis Geld ausgibt, der andere für alle eine wirkliche Ersparnis, beide, daß das Volk dort sich mit Vernunft und nach der Notwendigkeit, hier mit Zutrauen und Freiheit behandelt fühlt, - ein Umstand, der den Unterschied vornehmlich der zweiten und dritten Art der Berechnung ausmacht.
Die maschinistische, höchstverständige und edlen Zwecken gewidmete Hierarchie erweist in nichts ihren Bürgern Zutrauen, kann also auch keines von ihnen erwarten; - sie hält sich in keiner Leistung sicher, deren Befehl und Ausführung sie nicht eingerichtet hat, verbannt also freiwillige Gaben und Aufopferungen, zeigt dem Untertan die Überzeugung von seinem Unverstand und die Verachtung gegen seine Fähigkeit, das zu beurteilen und zu tun, was für sein Privatwohl zuträglich wäre, sowie den Glauben an allgemeine Schamlosigkeit; sie kann also kein lebendiges Tun, keine Unterstützung von seinem Selbstgefühl hoffen.
Es liegt ein Unterschied hierin, der zu groß ist, als daß er von dem Staatsmanne, der nur das in Anschlag bringt, was in bestimmten Zahlen zu berechnen ist, gefaßt werden könnte, der sich zunächst in [der] Wohlhabenheit, dem Wohlsein, [der] Bravheit und Zufriedenheit der Bewohner des einen Staats sowie in der Stumpfheit, dem ewigen Umschlagen von Niederträchtigkeit in Unverschämtheit und [der] Armut des anderen zeigt, der in den größten Dingen, wo nur die zufällige Seite der Begebenheit auf der Außenseite liegt, gerade diese Zufälligkeit bestimmt und notwendig macht.
Der Unterschied ist unendlich, ob die Staatsgewalt sich so einrichtet, daß alles, worauf sie zählen kann, in ihren Händen ist und daß sie aber eben deswegen auch auf nichts weiter zählen kann, oder ob sie außer dem, was in ihren Händen ist, auch [auf] die freie Anhänglichkeit, das Selbstgefühl und das eigene Bestreben des Volks zählen kann, - einen allmächtigen, unüberwindlichen Geist, den jene Hierarchie verjagt hat und der allein da sein Leben hat, wo die oberste Staatsgewalt so viel als möglich der eigenen Besorgung der Bürger [über]läßt. Wie in einem solchen modernen Staat, worin alles von oben herunter geregelt ist, nichts, was eine allgemeine Seite hat, der Verwaltung und Ausführung der Teile des Volks, die dabei interessiert sind, anheim[ge]stellt [ist] - wie sich die französische Republik gemacht hat -, ein ledernes, geistloses Leben [sich] erzeugen wird, ist, wenn dieser Ton der Pedanterie des Herrschens bleiben kann, in der Zukunft erst zu erfahren; aber welches Leben und welche Dürre in einem anderen, ebenso geregelten Staate herrscht, im preußischen, das fällt jedem auf, der das erste Dorf desselben betritt oder seinen völligen Mangel an wissenschaftlichem und künstlerischem Genie sieht oder seine Stärke nicht nach der ephemerischen Energie betrachtet, zu der ein einzelnes Genie ihn für eine Zeit hinaufzuzwingen gewußt hat.
Wir unterscheiden also nicht nur in einem Staate das Notwendige, was in der Hand der Staatsgewalt liegen und unmittelbar durch sie bestimmt werden muß, und das zwar in der gesellschaftlichen Verbindung eines Volks schlechthin Notwendige, aber für die Staatsgewalt als solche Zufällige, sondern halten das Volk auch sowohl für glücklich, dem der Staat in dem untergeordneteren allgemeinen Tun viel freie Hand läßt, als auch eine Staatsgewalt für unendlich stark, die durch den freieren und unpedantisierten Geist ihres Volks unterstützt werden kann.
Daß also in Deutschland die unfreie Forderung nicht erfüllt ist, Gesetze, Rechtspflege, Auflegung und Erhebung der Abgaben usw., Sprache, Sitten, Bildung, Religion von einem Mittelpunkt reguliert und guberniert zu wissen, sondern darüber die disparateste Mannigfaltigkeit stattfindet, dies würde nicht hindern, daß Deutschland einen Staat konstituierte, wenn es anders als eine Staatsgewalt organisiert [wäre] ...