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[Die Verfassung Deutschlands]

[Einleitung]

Deutschland ist kein Staat mehr. Die älteren Staatsrechtslehrer, welchen bei der Behandlung des deutschen Staatsrechts die Idee einer Wissenschaft vorschwebte und welche also darauf ausgingen, von der deutschen Verfassung einen Begriff festzusetzen, konnten über diesen Begriff nicht einig werden, bis die neueren es aufgaben, ihn zu finden, und das Staatsrecht nicht mehr als eine Wissenschaft, sondern als eine Beschreibung von dem, was empirischerweise, ohne einer vernünftigen Idee sich anzupassen, vorhanden ist, behandeln und dem deutschen Staate nichts mehr als den Namen eines Reichs oder eines Staatskörpers geben zu können glauben.

Es ist kein Streit mehr darüber, unter welchen Begriff die deutsche Verfassung falle. Was nicht mehr begriffen werden kann, ist nicht mehr. Sollte Deutschland ein Staat sein, so könnte man diesen Zustand der Auflösung des Staats nicht anders als mit einem auswärtigen Staatsrechtsgelehrten Anarchie nennen, wenn nicht die Teile sich wieder zu Staaten konstituiert hätten, denen weniger ein noch bestehendes als vielmehr die Erinnerung eines ehemaligen Bandes noch einen Schein von Vereinigung läßt, so wie die herabgefallenen Früchte noch ihrem Baume angehört zu haben daran erkannt werden, daß [sie] unter seiner Krone liegen; aber [weder] die Stelle unter ihm noch sein Schatten, der sie berührt, retten sie nicht vor Fäulnis und der Macht der Elemente, denen sie jetzt gehören.

Die Gesundheit eines Staats offenbart sich im allgemeinen nicht sowohl in der Ruhe des Friedens als in der Bewegung des Kriegs; jene ist der Zustand des Genusses und der Tätigkeit in Absonderung, die Regierung eine weise Hausväterlichkeit, die nur Gewöhnliches an die Beherrschten fordert; im Kriege aber zeigt sich die Kraft des Zusammenhangs aller mit dem Ganzen, wieviel von ihnen fordern zu können er sich eingerichtet hat, und wieviel das taugt, was aus eigenem Triebe und Gemüte für ihn sie tun mögen.

So hat in dem Krieg mit der französischen Republik Deutschland an sich die Erfahrung gemacht, wie es kein Staat mehr ist, und ist seines politischen Zustandes sowohl in dem Kriege selbst als an dem Frieden innegeworden, der diesen Krieg endigte und dessen handgreifliche Resultate sind: der Verlust einiger der schönsten deutschen Länder, einiger Millionen seiner Bewohner, eine Schuldenlast auf der südlichen Hälfte stärker als auf der nördlichen, welche das Elend des Kriegs noch weit hinein in den Frieden verlängert, und daß außer denen, welche unter die Herrschaft der Eroberer und zugleich fremder Gesetze und Sitten gekommen sind, noch viele Staaten dasjenige verlieren werden, was ihr höchstes Gut ist, - eigene Staaten zu sein.

Welches aber die inneren Ursachen, der Geist dieser Resultate sei, wie sie nur seine äußeren und notwendigen Erscheinungen, zu einer solchen Überlegung ist der Friede geschickt, so wie diese Überlegung an sich eines jeden würdig ist, der sich nicht demjenigen, was geschieht, hingibt, sondern die Begebenheit und ihre Notwendigkeit erkennt und sich durch eine solche Erkenntnis von denjenigen unterscheidet, welche nur die Willkür und den Zufall um ihrer Eitelkeit willen sehen, durch die sie sich überreden, daß sie alles, was geschehen ist, klüger und glücklicher geführt haben würden; eine solche Erkenntnis ist für die meisten nur, weil sie sich damit und mit dem verständigen Urteilen über die einzelnen Dinge, das aus ihr folgt, [brüsten können,] von Wichtigkeit, nicht um aus der Erfahrung zu lernen, wie für einen künftigen Fall besser zu handeln sei. Denn derjenigen, die in diesen großen Begebenheiten so handeln, daß sie dieselben leiten könnten, sind sehr wenige; die anderen aber haben den Begebenheiten mit Verstand und Einsicht in ihre Notwendigkeit zu dienen. Aus der Erfahrung der Fehler aber, welche der Ausbruch der inneren Schwäche und Unklugheit ist, lernen nicht sowohl diejenigen, welche sie begangen haben - sondern diese verstärken vielmehr nur ihre Gewohnheit, sie zu begehen -, als die anderen sie kennenlernen und durch diese Einsicht sich in den Stand setzen, Nutzen daraus zu ziehen, - welche, wenn sie dies zu tun überhaupt fähig [und] dazu in der äußeren Lage sind, durch beides eine Einsicht besitzen, die der Gedanke eines Privatmanns entbehren kann.

Die Gedanken, welche diese Schrift enthält, können bei ihrer öffentlichen Äußerung keinen anderen Zweck noch Wirkung haben, als das Verstehen dessen, was ist, und damit die ruhigere Ansicht sowie ein in der wirklichen Berührung und in Worten gemäßigtes Ertragen derselben zu befördern. Denn nicht das, was ist, macht uns ungestüm und leidend, sondern daß es nicht ist, wie es sein soll; erkennen wir aber, daß es ist, wie es sein muß, d. h. nicht nach Willkür und Zufall, so erkennen wir auch, daß es so sein soll. Es ist aber schwer für die Menschen überhaupt, sich zu der Gewohnheit zu erheben, daß sie die Notwendigkeit zu erkennen und zu denken suchen. Denn zwischen die Begebenheiten und das freie Auffassen derselben stellen sie eine Menge von Begriffen und Zwecken hinein und verlangen, daß das, was geschieht, diesen gemäß sein soll. Und wenn [es] ohne Zweifel meist anders ist, so überheben sie sich ihrer Begriffe, als ob in diesen die Notwendigkeit, in demjenigen aber, was geschieht, nur der Zufall herrschte, weil ihre Begriffe ebenso beschränkt als ihre Ansicht der Dinge ist, die sie nur als einzelne Begebenheiten, nicht als ein System derselben, das von einem Geist regiert wird, auffassen; und sie mögen sonst durch sie leiden oder auch nur sie ihren Begriffen widersprechend finden, so finden sie darin, daß sie ihre Begriffe behaupten, das Recht, das Geschehene bitter zu tadeln.

Vor allem hat wohl die fortgehende Zeit die Deutschen mit dieser Untugend behaftet. In ewigem Widerspruch zwischen dem, was sie fordern, und dem, was nicht nach ihrer Forderung geschieht, erscheinen sie nicht bloß tadelsüchtig, sondern, wenn sie bloß von ihren Begriffen sprechen, unwahr und unredlich, weil sie in ihre Begriffe von dem Recht und den Pflichten die Notwendigkeit setzen, aber nichts nach dieser Notwendigkeit geschieht und sie selbst so sehr hieran gewöhnt sind, teils daß ihre Worte den Taten immer widersprechen, teils daß sie aus den Begebenheiten ganz etwas anderes zu machen suchen, als sie wirklich sind, und die Erklärung derselben nach gewissen Begriffen zu drehen.

Es würde aber derjenige, der das, was in Deutschland zu geschehen pflegt, nach den Begriffen dessen, was geschehen soll, nämlich nach den Staatsgesetzen, kennenlernen wollte, aufs höchste irren. Denn die Auflösung des Staats erkennt sich vorzüglich daran, wenn alles anders geht als die Gesetze. Ebenso würde er sich irren, wenn die Form146) , welche von diesen Gesetzen genommen wird, ihm in Wahrheit der Grund und die Ursache derselben schiene. Denn eben um ihrer Begriffe willen erscheinen die Deutschen so unredlich, nichts zu gestehen, wie es ist, noch es für nicht mehr und weniger zu geben, als in der Kraft der Sache wirklich liegt. Sie bleiben ihren Begriffen, dem Rechte und den Gesetzen getreu, aber die Begebenheiten pflegen nicht damit übereinzustimmen, und so strebt diejenige Seite, die den Vorteil dabei hat, durch Worte mit Gewalt der Begriffe beides einander anzupassen. Der Begriff aber, der die übrigen in sich schließt, ist, daß Deutschland überhaupt noch jetzt ein Staat sei, weil es ehemals ein Staat gewesen und noch die Formen, aus denen das Belebende derselben entflohen ist, vorhanden sind.

Die Organisation dieses Körpers, welche die deutsche Staatsverfassung heißt, hatte sich in einem ganz anderen Leben gebildet, als nachher und jetzt in ihm wohnt; die Gerechtigkeit und Gewalt, die Weisheit und die Tapferkeit verflossener Zeiten, die Ehre und das Blut, das Wohlsein und die Not längst verwester Geschlechter und mit ihnen untergegangener Sitten und Verhältnisse ist in den Formen dieses Körpers ausgedrückt. Der Verlauf der Zeit aber und der in ihr sich entwickelnden Bildung hat das Schicksal jener Zeit und das Leben der jetzigen voneinander abgeschnitten. Das Gebäude, worin jenes Schicksal hauste, wird von dem Schicksal des jetzigen Geschlechts nicht mehr getragen und steht ohne Anteil und Notwendigkeit für dessen Interesse und seine Tätigkeit isoliert von dem Geiste der Welt. Wenn diese Gesetze ihr altes Leben verloren haben, so hat sich die jetzige Lebendigkeit nicht in Gesetze zu fassen gewußt; jede ist ihren eigenen Weg gegangen, hat sich für sich festgesetzt, und das Ganze [ist] zerfallen, der Staat ist nicht mehr.

Diese Form des deutschen Staatsrechts ist tief in dem gegründet, wodurch die Deutschen sich am berühmtesten gemacht haben, nämlich in ihrem Trieb zu Freiheit. Dieser Trieb ist es, der die Deutschen, nachdem alle anderen europäischen Völker sich der Herrschaft eines gemeinsamen Staates unterworfen haben, nicht zu einem gemeinschaftlicher Staatsgewalt sich unterwerfenden Volke werden ließ. Die Hartnäckigkeit des deutschen Charakters hat sich nicht bis dahin überwinden lassen, daß die einzelnen Teile ihre Besonderheiten der Gesellschaft aufgeopfert, sich alle in ein Allgemeines vereinigt und die Freiheit in gemeinschaftlicher freier Unterwürfigkeit unter eine oberste Staatsgewalt gefunden hätten.

Das ganz eigentümliche Prinzip des deutschen Staatsrechts steht in unzertrenntem Zusammenhang mit dem Zustande Europas, in welchem die Nationen nicht mittelbar durch Gesetze, sondern unmittelbar an der obersten Gewalt teilnahmen. Die oberste Staatsmacht war unter den europäischen Völkern eine allgemeine Gewalt, an der jedem eine Art von freiem und persönlichem Anteil zukam, und diesen freien, persönlichen, von Willkür abhängigen Anteil haben die Deutschen nicht in den freien, von Willkür unabhängigen Anteil verwandeln wollen, der in der Allgemeinheit und Kraft von Gesetzen besteht, sondern sie haben sich ihren spätesten Zustand ganz auf der Grundlage jenes Zustandes der nicht gesetzwidrigen, aber gesetzlosen Willkür erbaut.

Der spätere Zustand geht unmittelbar von jenem Zustand aus, worin die Nation, ohne ein Staat zu sein, ein Volk ausmachte. In dieser Zeit der alten deutschen Freiheit stand der Einzelne in seinem Leben und Tun für sich; er hatte seine Ehre und sein Schicksal nicht auf dem Zusammenhang mit einem Stand, sondern auf ihm selbst beruhend. In seinem eigenen Sinn und Kraft zerschlug er sich an der Welt oder bildete er sie sich zu seinem Genuß. Zum Ganzen gehörte er durch Sitte, Religion, einen unsichtbaren lebendigen Geist und einige wenige große Interessen. Sonst - in seiner Betriebsamkeit und Tat - ließ er sich nicht vom Ganzen beschränken, sondern begrenzte sich ohne Furcht und Zweifel nur [durch] sich selbst; aber was innerhalb seines Kreises lag, war so sehr und so ganz Er selbst, daß man es nicht einmal sein Eigentum nennen konnte, sondern für das ihm zu seinem Kreise Gehörige, was wir einen Teil nennen würden, [woran wir] also auch nur einen Teil unsrer selbst setzen würden, setzte er Leib und Leben und Seele und Seligkeit daran. Die Teilung und Berechnung, worauf unser Gesetzeszustand beruht, [so] daß es für eine geraubte Kuh nicht der Mühe wert ist, den Kopf aufs Spiel zu setzen, noch gegen eine zehnfach und unendlich überlegene Macht (wie die [des] Staats) unverhohlen sich mit seiner Einzelheit zu setzen, kannte er nicht, sondern war vollständig und ganz in dem Seinigen. (Den Franzosen ist entier "ganz" und "eigensinnig".)

Aus diesem eigenwilligen Tun, das allein Freiheit genannt wurde, bildeten sich Kreise von Gewalt über andere nach Zufall und Charakter, ohne Rücksicht auf ein Allgemeines und mit wenig Einschränkung von dem, was man Staatsgewalt nennt; denn dies war im Gegensatz gegen die Einzelnen fast gar nicht vorhanden.

Diese Kreise von Gewalt fixierte die fortgehende Zeit. Die Teile der allgemeinen Staatsmacht wurden eine Mannigfaltigkeit von ausschließendem, vom Staat selbst unabhängigem und nach keiner Regel noch Grundsatz verteiltem Eigentum. Dies mannigfaltige Eigentum bildet nicht ein System von Rechten, sondern eine Sammlung ohne Prinzip, deren Inkonsequenzen und Verworrenheit des höchsten Scharfsinns bedurfte, um bei vorkommender Kollision sie gegen ihre Widersprüche so viel [wie] möglich zu retten, oder vielmehr der Not und Übermacht bedurfte, um sich miteinander zu vertragen; vorzüglich aber, in Rücksicht aufs Ganze, der speziellsten göttlichen Providenz, um es notdürftig zu erhalten.148)

Die politischen Gewalten und Rechte sind nicht nach einer Organisation des Ganzen berechnete Staatsämter, die Leistungen und Pflichten des Einzelnen sind nicht nach dem Bedürfnisse des Ganzen bestimmt, sondern jedes einzelne Glied der politischen Hierarchie, jedes Fürstenhaus, jeder Stand, jede Stadt, Zunft usw., alles, was Rechte oder Pflichten in bezug auf den Staat hat, hat sie sich selbst erworben, und der Staat hat bei solcher Schmälerung seiner Macht keine andere Verrichtung, als es zu bestätigen, daß seine Macht ihm entrissen wurde, so daß, wenn der Staat alle Gewalt verliert und doch der Besitz der Einzelnen auf der Macht des Staats beruht, der Besitz derjenigen notwendig sehr schwankend sein muß, die keine andere Stütze haben als die Staatsmacht, die gleich Null ist.

Die Grundsätze des deutschen öffentlichen Rechts sind daher nicht aus dem Begriffe eines Staats [überhaupt] oder dem Begriffe einer bestimmten Verfassung, einer Monarchie usw. abzuleiten, und das deutsche Staatsrecht ist nicht eine Wissenschaft nach Grundsätzen, sondern ein Urbarium von den verschiedensten der nach Art des Privatrechts erworbenen Staatsrechte. Gesetzgebende, gerichtliche, geistliche, militärische Gewalt sind, auf die regelloseste Art und in den ungleichartigsten Portionen vermengt, geteilt und verbunden, geradeso mannigfaltig als das Eigentum der Privatleute.

Durch Reichstagsabschiede, Friedensschlüsse, Wahlkapitulationen, Hausverträge, reichsgerichtliche Entscheidungen usw. ist das politische Eigentum eines jeden Gliedes des deutschen Staatskörpers aufs sorgfältigste bestimmt. Die Sorgsamkeit dafür [hat] sich mit der pünktlichsten Religiosität auf alles und jedes erstreckt und auf scheinbar unbedeutende Dinge, z. B. Titulatur, Ordnung im Gehen und Sitzen, Farbe mancher Meubles usw., jahrelange Bemühungen verwandt. Von dieser Seite der genauesten Bestimmung jedes auch noch so geringfügigen Umstands, der sich aufs Recht bezieht, muß dem deutschen Staate die beste Organisation zugeschrieben werden. Das Deutsche Reich ist ein Reich, wie das Reich der Natur ist [in] seinen Produktionen, unergründlich im Großen und unerschöpflich im Kleinen, und diese Seite ist es, welche die Eingeweihten in die unendlichen Details der Rechte mit jenem Staunen vor der Ehrwürdigkeit des deutschen Staatskörpers und mit jener Bewunderung für dies System der durchgeführtesten Gerechtigkeit erfüllt.

Diese Gerechtigkeit, jeden Teil in seiner Trennung vom Staat zu erhalten, und die notwendigen Ansprüche des Staats an das einzelne Glied desselben stehen in dem vollkommensten Widerspruche. Der Staat erfordert einen allgemeinen Mittelpunkt, einen Monarchen und Stände, worin sich die verschiedenen Gewalten, Verhältnisse zu auswärtigen Mächten, Kriegsmacht, Finanzen, die hierauf Bezug haben, usw. vereinigten, einen Mittelpunkt, [der] zu der Direktion auch die notwendige Macht hätte, sich und seine Beschlüsse zu behaupten und die einzelnen Teile in der Abhängigkeit von sich zu erhalten. Durch das Recht hingegen ist den einzelnen Ständen beinahe gänzliche oder vielmehr gänzliche Unabhängigkeit zugesichert. Wenn es Seiten der Unabhängigkeit gibt, die nicht ausdrücklich und feierlich in Wahlkapitulationen, Reichstagsabschieden usw. bestimmt sind, [so] sind sie ihnen durch die Praxis sanktioniert, - ein wichtigerer und durchgreifenderer Rechtsgrund als alle übrigen. Das deutsche Staatsgebäude ist nichts anderes als die Summe der Rechte, welche die einzelnen Teile dem Ganzen entzogen haben, und diese Gerechtigkeit, die sorgsam darüber wacht, daß dem Staat keine Gewalt übrigbleibt, ist das Wesen der Verfassung.

Mögen nun die unglücklichen Provinzen, die in der Hilflosigkeit des Staats, dem sie angehören, zugrunde gehen, den politischen Zustand desselben anklagen, mag das Reichsoberhaupt und die zunächst bedrängten patriotischen Stände die übrigen vergebens zu gemeinschaftlicher Mitwirkung aufrufen, mag Deutschland ausgeplündert und beschimpft werden, - der Staatsrechtsgelehrte wird zu zeigen wissen, daß dies alles den Rechten und der Praxis ganz gemäß und alle Unglücksfälle Kleinigkeiten gegen die Handhabung dieser Gerechtigkeit sind. Wenn die unglückliche Art, mit welcher der Krieg geführt worden ist, in dem Betragen einzelner Stände liegt, von denen der eine kein Kontingent, sehr viele statt der Soldaten jetzt erst ausgehobene Rekruten stellten, der andere keine Römermonate bezahlte, ein dritter zur Zeit der höchsten Not sein Kontingent wegzog, viele Friedensschlüsse und Neutralitätsverträge eingingen, die allermeisten, jeder auf seine Art, die Verteidigung Deutschlands vernichteten, so beweist das Staatsrecht, daß die Stände das Recht zu einem solchen Betragen hatten, das Recht, das Ganze in die größte Gefahr, Schaden und Unglück zu bringen, und weil es Rechte sind, müssen die Einzelnen und die Gesamtheit solche Rechte, zugrunde gerichtet zu werden, aufs strengste bewahren und beschützen. Für dies Rechtsgebäude des deutschen Staats gibt es deswegen vielleicht keine passendere Inschrift als die:

Fiat iustitia, pereat Germania!

Es ist ein, wenn nicht vernünftiger, doch gewissermaßen edler Zug im deutschen Charakter, daß das Recht überhaupt, sein Grund und seine Folgen mögen auch beschaffen sein, wie sie wollen, ihm so etwas Heiliges ist. Wenn Deutschland als eigener, unabhängiger Staat, wie es allen Anschein hat, und die deutsche Nation als Volk vollends ganz zugrunde geht, so gewährt es immer noch einen erfreulichen Anblick, unter den zerstörenden Geistern die Scheu vor dem Recht voran zu erblicken.

Eine solche Ansicht würden der politische Zustand und das Staatsrecht Deutschlands gewähren, wenn Deutschland als ein Staat anzusehen wäre; sein politischer Zustand müßte als eine rechtliche Anarchie, sein Staatsrecht als ein Rechtssystem gegen den Staat betrachtet werden. Allein alles stimmt zusammen, daß man Deutschland nicht mehr als ein vereinigtes Staatsganzes, sondern als eine Menge unabhängiger und dem Wesen nach souveräner Staaten anzusehen habe. Aber, sagt man, Deutschland ist ein Reich, ein Staatskörper, es steht unter einem gemeinschaftlichen Reichsoberhaupt, steht im Reichsverband. Diesen Ausdrücken kann als gesetzlichen Titeln schlechterdings nicht zu nahe getreten werden; aber eine Betrachtung, in der es um Begriffe zu tun ist, hat mit jenen Titeln nichts zu schaffen, sondern aus der Bestimmung der Begriffe kann erhellen, welche Bedeutung etwa jene Titel haben. Freilich werden solche Ausdrücke [wie] "Reich, Reichsoberhaupt" oft für Begriffe genommen, und sie müssen die Aushilfe in der Not sein.

Der Staatsrechtslehrer, der Deutschland nicht mehr einen Staat nennen kann, weil er sonst manche Konsequenzen zugeben müßte, die aus dem Begriff eines Staats folgen und die er doch nicht zugeben darf, hilft sich, weil denn Deutschland doch auch wieder nicht als Nichtstaat gelten soll, damit, daß er den Titel "Reich" als einen Begriff gibt, - oder, da Deutschland keine Demokratie noch eine Aristokratie ist, sondern seinem Wesen nach eine Monarchie sein sollte und der Kaiser doch wieder nicht als Monarch angesehen werden soll, so hilft man sich mit dem Titel "Reichsoberhaupt", den er führt, auch in einem System, worin nicht Titel, sondern bestimmte Begriffe herrschen sollen.

Durch den ganz allgemeinen Begriff "Reichsoberhaupt" ist der Kaiser in eine Kategorie mit dem ehemaligen Dogen von Venedig und dem türkischen Sultan geworfen. Diese beide sind gleichfalls Oberhäupter des Staats, aber jener das eingeschränkteste Oberhaupt einer Aristokratie, dieser das unbeschränkteste einer Despotie. Und weil der Begriff eines Oberhaupts auf den verschiedenartigsten Umfang von oberster Staatsgewalt paßt, so ist er völlig unbestimmt und hat eben deswegen gar keinen Wert; er gibt sich dafür aus, etwas ausgedrückt zu haben, und hat im Grunde nichts ausgedrückt.

Auf wissenschaftlichem und geschichtlichem [Felde] sind solche nichtsbedeutende Ausdrücke zu vermeiden, wenn der deutsche Charakter auch sonst im wirklichen Leben ihrer als Auskunftsmittel bedarf. Bei der Hartnäckigkeit des deutschen Wesens nämlich, auf seinem Willen durchaus zu bestehen, oder bei getrennten und nicht zu vereinigenden Staatsinteressen, wenn dort im bürgerlichen Leben, hier in der Politik aus anderen irgend wichtigen Gründen doch zugleich auch eine Vereinigung stattfinden soll, so gibt es kein besseres Mittel, als einen allgemeinen Ausdruck zu finden, der beide [Teile] befriedigt und der doch beide Teile bei ihrem Willen läßt, wobei die Differenz nach wie vor besteht oder, wenn wirklich ein Teil nachgeben muß, durch jenen allgemeinen Ausdruck wenigstens das Geständnis des Nachgebens vermieden ist.

Wenn sich die Deutschen jahrhundertelang mit solchen allgemeinen Ausdrücken einen Schein von Vereinigung, in welcher der Tat nach kein Teil von seinen Ansprüchen auf Getrenntsein das Mindeste aufgegeben hat, hingehalten haben, so muß die Reflexion hierüber, vollends wenn sie wissenschaftlich sein soll, die Begriffe festhalten und in dem Urteil, ob ein Land einen Staat ausmache, sich nicht mit allgemeinen Ausdrücken herumtreiben, sondern den Umfang der Macht in Erwägung ziehen, der dem gelassen ist, was Staat heißen soll; und da sich bei genauerer Ansicht ergibt, daß dasjenige, was im allgemeinen Staatsrecht genannt wird, Rechte gegen den Staat sind, so wäre die Frage, ob denn dessenungeachtet noch dem Staat eine Macht [zukommt], wodurch er wirklich ein Staat ist. Und bei genauerer Ansicht desjenigen, was hierzu erforderlich ist, in Vergleichung mit dem Zustand Deutschlands in Rücksicht auf eine Staatsmacht, wird sich zeigen, daß Deutschland eigentlich kein Staat mehr genannt werden kann. Wir gehen die verschiedenen Hauptgewalten durch, die sich in einem Staat vorfinden müssen.