(1800-1802)
[Erste Entwürfe einer Einleitung zur Verfassungsschrift]
[Vorrede]136)
(1799/1801)
Sollte das politische Resultat des verderblichen Krieges, den das Deutsche Reich mit Frankreich zu führen hatte, für Deutschland kein anderes sein, als daß einige seiner schönsten Länder, einige Millionen seiner Kinder ihm entrissen, zur Entschädigung der dadurch verlierenden Fürsten ihre geistlichen Mitstände vernichtet werden und eine schwere Schuldenlast das Elend des Kriegs noch in den Frieden verlängert?
So haben sich manche deutsche Patrioten gefragt zur Zeit des Rastatter Kongresses. Aus dem ganzen Gang jener Versammlung erfolgte zwar, daß Veränderungen in dem Zustand und der Verfassung Deutschlands Gegenstände desselben wären oder werden sollten; es wird nachher noch deutlicher werden, warum der Zustand so genau mit der Verfassung zusammenhängt, daß [Deutschland] durchaus politischer Zurücksetzung unterworfen sein mußte. Seitdem ist das Elend derjenigen deutschen Länder, die im Krieg mit Frankreich sind, so groß geworden, daß die Mattigkeit nichts als Ruhe um jeden Preis für den Augenblick, ohne Vorsicht für die Zukunft verlangt; mit Schmerzen mußte Deutschland sehen, daß [die Hoffnung auf] die Verstopfung der Quelle der Übel, wesentliche Verbesserung der Mängel der deutschen Staatsverfassung [schwand].137)
138) Außer den Despotien, d. h. den verfassungslosen Staaten, hat kein Land, als Ganzes, als Staat, eine elendere Verfassung als das Deutsche Reich, dies ist eine ziemlich allgemein gewordene Überzeugung; und der durch die fortdauernden Friedensunterhandlungen geendigte Krieg hat jedem die lebhafteste Empfindung davon gegeben, oder vielmehr ist es jetzt klarer geworden, daß Deutschland gar kein Staat mehr ist. Katheder-Statistiker, die die Staatsverfassungen zu klassifizieren und in die von Aristoteles angegebenen Klassen von Monarchie, Aristokratie usf. zu bringen die Amtspflicht hatten, wußten nie mit dem Deutschen Reich zurecht zu kommen; Voltaire hat seine Verfassung gerade eine Anarchie genannt; dies ist der beste Name, wenn Deutschland für einen Staat angesehen wird; aber jetzt gilt auch dieser Name nicht mehr, weil man Deutschland nimmer für einen Staat ansehen kann.
Das Gebäude der deutschen Staatsverfassung ist das Werk von vergangenen Jahrhunderten; es wird nicht vom Leben der jetzigen Zeit getragen; das ganze Schicksal mehr als eines Jahrhunderts ist seinen Formen eingeprägt, und die Gerechtigkeit und Gewalt, Tapferkeit und Feigheit, die Ehre, das Blut, die Not und das Wohlsein längst verflossener Zeiten, längst verwester Geschlechter wohnt in ihnen; das Leben und die Kräfte, deren Entwicklung und Tätigkeit der Stolz der jetzigen lebenden Generation sind, haben keinen Anteil an ihnen, kein Interesse für dasselbe und keine Nahrung von ihnen; das Gebäude mit seinen Pfeilern, seinen Schnörkeln steht isoliert vom Geiste der Zeit in der Welt.
139) Es ist die Sage von der Deutschen Freiheit auf uns gekommen, von der Zeit, wie wohl wenige Länder eine hatte, da in Deutschland der Einzelne, ungebeugt von einem Allgemeinen, ohne Unterwürfigkeit unter einen Staat für sich stand und seine Ehre und sein Schicksal auf ihm selbst beruhend hatte, in seinem eignen Sinn und Charakter seine Kraft an der Welt zerschlug oder sie sich zu seinem Genuß ausbildete - da es noch keinen Staat gab, da der Einzelne durch Charakter und Sitte und Religion zum Ganzen gehörte, aber in seiner Betriebsamkeit und Tat vom Ganzen nicht beschränkt wurde, sondern ohne Furcht, und ohne Zweifel an sich, durch seinen Sinn sich begrenzte; wohl hieß dieser Zustand, worin nicht Gesetze, sondern Sitten eine Menge zu einem Volk verbanden, gleiches Interesse, nicht ein allgemeiner Befehl das Volk als Staat darstellte, die deutsche Freiheit.140) Die Kreise von Gewalt, die jeder nach Charakter und Zufall sich schuf, den Besitz, den er sich errang, diese wandelbaren Dinge, fixiert[e] nach und nach die fortgehende Zeit, und indem das ausschließende Eigentum die Einzelnen völlig voneinander absonderte, wurden Begriffe dasjenige, worin sie sich verbanden, und notdürftige Gesetze fingen an zu herrschen.
So feige und schwächlich es ist, die Söhne jenes Zustands abscheulich, unglücklich und dumm zu nennen, [und] uns unendlich menschlicher, glücklicher und gescheiter zu glauben, so kindisch und albern wäre es, nach einem solchen Zustande - als ob er allein Natur wäre - sich zurückzusehnen und den Zustand, worin Gesetze herrschen, nicht als notwendig - und einen Zustand der Freiheit - zu achten zu wissen. - Der feste Bestand, den nach und nach jene Besitze erhielten, brachten eine Menge von Rechten hervor, welche ohne Einheit, ohne Prinzip, mehr eine Sammlung als ein System bilden konnten und deren Inkonsequenzen und verworrene Mannigfaltigkeit des höchsten Scharfsinns bedurften, um sie gegen ihre Widersprüche soviel als möglich zu retten und hier und da Einheit in sie hineinzubringen.
So ist ein Staatsgebäude entstanden, dessen einzelne Teile, jedes Fürstenhaus, jeder Stand, jede Stadt, jede Zunft, alles, was Rechte in Rücksicht auf den Staat besitzt, sich selbst diese erworben, nichts vom Allgemeinen, vom Staate als Ganzem zugeteilt erhalten haben.
Der Staat hatte immer das nur zu bestätigen, was seiner Macht entrissen wurde; die politische Gewalt und Recht des Einzelnen, als Staatsbeamten und Staatsbürgers, ist nicht ein Anteil, der nach einer Organisation des Ganzen berechnet wäre; die Pflichten des Einzelnen oder seines Amtes werden ebensowenig im Verhältnis auf dasselbe gefordert; sondern in Deutschland hat das einzelne Glied des politischen Körpers seine Gewalt im Staate sowie seine Rechte und Pflichten persönlich seiner Familie, seinem Stande oder seiner Zunft zu verdanken; und der Stand, Zunft usw. hat sie vom Zufall voriger Zeiten. Die Grundsätze des Systems des deutschen öffentlichen Rechts sind daher nicht aus der Einheit eines staatsrechtlichen Begriffs, wie etwa der Begriff einer Monarchie, Aristokratie, Demokratie usw. ist, [abzuleiten;] sondern es sind Erzählungen von Wirklichkeiten, denn der Besitz war früher als das Gesetz, und er ist nicht aus Gesetzen entsprungen, sondern was selbst errungen war, ist zum gesetzlichen Rechte gemacht worden. Nach seinem ursprünglichen Rechtsgrunde ist daher das deutsche Staatsrecht eigentlich ein Privatrecht, und die politischen Rechte [sind] ein gesetzlicher Besitz, ein Eigentum.
Wie der Privatmann A das Haus a, ein Privatmann B einen Garten b usw. ererbt, erkauft, geschenkt erhalten hat, so besitzt ein Standesglied oder ein Amt A zum Eigentum 6 Bauern, B 600 Bauern; wie der Privatmann C einen kleinen Kram, viel Kornfeld, auch Weinberge besitzt, so besitzt der Stand C oder das Amt C die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über 5 Häuser, das Zehntrecht über 100 Dörfer, die Stelle D hat ein Stück der Besteuerungsgewalt über 2000 Bürger und ein [Recht,] mitzusprechen über Krieg und Frieden ganz Deutschlands, ein ander[er hat] ein Stück der Besteuerungsgewalt über eine Million Menschen und gar nichts mitzusprechen über den Krieg und Frieden von ganz Deutschland. Ausübende, gesetzgebende, gerichtliche, geistliche, administrative Gewalt sind auf die regelloseste Art gemengt, geteilt und verbunden und in den ungleichsten Proportionen vermischt und gesondert, gerade so mannigfaltig als das Eigentum der Staatsbürger als Privatleute; und der Rechtsgrund beider ist derselbe.
Welcher Staat sollte nun besser organisiert scheinen als derjenige, in welchem jedes Recht eines Anteils an der Staatsgewalt141) aufs genaueste bestimmt, jeder darauf sich beziehende Umstand der Gegenstand der langwierigsten Diskussionen gewesen ist? worin die Sorgsamkeit für dieses politische Eigentum mit der pünktlichsten Skrupulosität auf alles und jedes, auf die anscheinend größten Kleinigkeiten, z. B. Ordnung im Sitzen, Gehen und dgl. Titulatur, mit einer unendlichen, bewunderungswürdigen Genauigkeit zur Bewahrung jedes Rechts sich erstreckt hat?142)
Der Anteil an der Staatsgewalt, den der Einzelne für sich erworben hat, ist damit der Gewalt des Allgemeinen entzogen. Dieser Macht des Allgemeinen, dem Monarchen (Kaiser) und der Ständeversammlung (Reichstag) ist damit der notwendige Charakter, die Souveränität in einem höchst schwachen Maße gelassen worden.143)
Soviel nun jeder Teil nicht nur am Ganzen Anteil, sondern auch soweit sich jeder isoliert, außer der Gewalt des Staats gesetzt hat, so weit ist ihm diese Unabhängigkeit als Recht zugesichert; und täglich streben die Teile außer der Abhängigkeit vom Ganzen noch weit mehr auch über die Grenze hinaus sich zurückzuziehen, die sanktioniert ist. Die Rechte der Trennung vom Ganzen, die die einzelnen Stände sich errungen haben, sind heilige, unverletzliche Rechte, auf deren Erhaltung das ganze sogenannte Staatsgebäude ruht, und das deutsche Staatsgebäude heißt nichts anderes als die Summe der Rechte, die dem Staate entzogen sind, Rechte, die mit der größten Gewissenhaftigkeit und der scheuesten Sorglichkeit bewahrt werden, und diese Gerechtigkeit ist das Prinzip, die Seele der Verfassung. Jedes Urteil, das aus dem Begriff und Wesen eines Staats ...