16.

Gefängniswesen. Es ist gefragt worden, ob die Spanische Mantel- und Fidelstrafe durch das allgemeine preußische Landrecht abgeschafft sei. Man hat gemeint, daß, solange die Gefängnisse auf dem Lande und selbst in den meisten Städten nur zur Aufnahme der Gefangenen und zur Empfindung der Strafe dienen, damit gegen die Bauern und insonderheit gegen die geringere Klasse und das Gesinde nichts ausgerichtet, sondern der Zweck der Strafe gänzlich verfehlt würde, auch dem Lande eine beträchtliche Quantität an Arbeitern entginge, wenn die geringeren Leibesstrafen auf bloßes Gefängnis eingeschränkt sein dürften. Carmers134) Antwort lautet: "die Leibesstrafen als Hindernisse der Veredelung der Moralität in niederen Volksklassen soviel als möglich außer Übung zu bringen, daß sie durch Modifikation der ordinären Gefängnisanstalten entbehrlich würden. Wenn der Arrest durch gänzliche Einsamkeit und Isolierung von aller Kommunikation mit Menschen, durch Abschneiden gewohnter Bedürfnisse und Bequemlichkeiten, z. B. des Tabaks, durch allerhand der Empfindung widrige, doch der Gesundheit nicht schädliche Lagen und Stellungen und unangenehme saure Arbeiten und dgl. mehr so erschwert würde, daß seine Qualität eine kürzere Dauer gestatte und der Hang zur Trägheit keine Nahrung dabei finde." - Ist dies nicht Irokesen-mäßig, die auf Qualen für ihre gefangenen Feinde sinnen und mit Wollust jede neue Marter ausüben? Die moralische Wollust des Strafens und die Absicht der Besserung ist nicht viel verschieden von der Wollust der Rache, und von der Absicht der Veredlung [ist es] sehr abstehend, Grausamkeit zu zeigen, denn nichts abrutiert und macht so abscheulich als der Anblick derselben. Abschneidung der Kommunikation ist gerecht, denn der Verbrecher hat sich selbst isoliert. Mit kaltem Verstande die Menschen bald als arbeitende und produzierende Wesen, bald als zu bessernde Wesen zu betrachten und zu befehligen, wird die ärgste Tyrannei, weil das Beste des Ganzen als Zweck ihnen fremd ist, wenn es nicht gerecht ist.