Wie es mit der Einführung der peinlichen Halsgerichtsordnung in der Wadt ging, erzählt Seigneux (im angegebenen Werke)80) auf folgende Art, woraus erhellt, daß auch in diesem Falle die Regierung von Bern allein die gesetzgebende Gewalt ausübte: "Die Schweizer", sagt er, "nahmen die Karolina an, ohne ihr jedoch gesetzliche Kraft zu geben." (Die Berner Regierung hat auch bis auf den heutigen Tag kein peinliches Gesetzbuch, und es ist ihr auch entbehrlich, da sie zugleich gesetzgebende und richterliche Gewalt ist.) Die Regierung befahl die Befolgung derselben ihren Vasallen, die das Recht über Leben und Tod haben, und besonders der Stadt Lausanne an; in Ansehung der letzteren erhellt es aus unseren Gerichtsprotokollen, worin man findet, daß, da im Jahr 1555 ein Mädchen ihre Leibesfrucht abgetrieben hatte, das peinliche Gericht die in der Karolina darauf gesetzte Strafe der Ertränkung veränderte; die gnädigen Herren gaben dem Gerichte darüber scharfe Verweise; auf die deswegen eingereichten untertänigen Entschuldigungen antworteten sie: "daß sie zwar durch die gegebenen Entschuldigungen nicht befriedigt worden wären, doch die Sache für diesmal auf sich beruhen lassen wollten, aber sie (die peinlichen Richter von Lausanne) sollen sich wohl in acht nehmen und in Zukunft die Verbrecher nach ihren Verdiensten und nach dem kaiserlichen Rechte strafen und ihnen keine Gnade erweisen."