Vorerinnerung

Die Briefe, von denen diese Übersetzung einen Auszug liefert, haben den Advokaten Cart aus Lausanne zum Verfasser, der seitdem in Philadelphia gestorben ist77) ; bei ihrer Erscheinung im Drucke [1792] wurden sie gleich von der Regierung in Bern bei einer schweren Geldstrafe verboten; sie enthalten nämlich im allgemeinen eine auf Urkunden gegründete Darstellung der politischen Rechte der Wadt, - eine Vergleichung des Zustandes der Wadt, wie er ihren alten Rechten gemäß hätte beschaffen sein sollen, mit demjenigen, in welchen sie durch die Herrschaft der Berner versetzt wurde; - besonders eine Geschichte des ephemerischen Siegs dieser Regierung im Jahr 1791 über das in den Wadtländern wieder aufgelebte Bedürfnis, ihre Verfassung wiederhergestellt zu sehen, - eines Siegs, der eine Niederlage ihrer noch übrigen Rechte war und zu dem Wunsche der Freiheit auch noch die tiefste Erbitterung aller Gemüter gegen ihre Unterdrücker hinzufügte. Da diese Darstellung in Briefform gegeben ist, so enthält sie zugleich auch die aus jenen Ereignissen und Umständen entspringende Empfindung, und sosehr dadurch leicht manche gegen die Glaubwürdigkeit der Sache selbst mißtrauisch werden, die nur reine historische Data verlangen, um in ihren Urteilen und Gefühlen desto freier zu sein, so ist jene Wirkung doch hier einerseits weniger zu besorgen, da die Rechte aus Urkunden und dem öffentlichen Gesetzbuche erwiesen und die Tatsachen vor dem Publikum vorgegangen sind, andererseits ist für eine große Menge Menschen eine Äußerung von Empfindung deswegen nötig, weil sie dadurch erst auf die Wichtigkeit der Sache selbst aufmerksam werden, welche sie durch die trockene Angabe der Tat-Erzählung des Geschehenen und der Umstände nicht gefühlt hätten, entweder weil sie sich in einer ähnlichen Lage nie befanden oder überhaupt in einer unbekümmerten Sorglosigkeit leben und nicht vermeinen, daß man über gewisse Dinge die Geduld verlieren könne, und, wenn sie auch die Lage der Sache sehr gut kennen, sich doch über die Resultate höchlich verwundern.

Aus der Vergleichung des Inhalts dieser Briefe mit den neuesten Begebenheiten in der Wadt78) , aus dem Kontraste des Anscheins der im Jahre 1792 erzwungenen Ruhe, des Stolzes der Regierung auf ihren Sieg mit der reellen Schwäche derselben in diesem Lande, seinem plötzlichen Abfalle von ihr, würden sich eine Menge Nutzanwendungen ergeben; doch die Begebenheiten sprechen für sich laut genug; es kann nur darum zu tun sein, sie in ihrer ganzen Fülle kennenzulernen; sie schreien laut über die Erde:

Discite iustitiam moniti,

die Tauben aber wird ihr Schicksal schwer ergreifen.

Die Anmerkungen sind neu und enthalten manche zum Teil noch nicht bekannte Data zur Kenntnis der Statistik und Verfassung Berns.

[Cart S. 71: "Es ist ein sehr großer Irrtum, die Güte einer Verfassung nach den mehr oder weniger Auflagen zu messen, die man unter derselben bezahlt. In diesem Fall wäre die Verfassung Englands die schlechteste von allen; denn nirgends bezahlt man so viele Abgaben. Und dennoch gibt es kein Volk in Europa, das eines größeren anscheinenden Wohlstandes und so vieler individueller und Nationalachtung genießt. - Weil der Engländer frei ist, weil er die in der Freiheit liegenden Rechte genießt, mit einem Worte, weil er sich selbst besteuert."]

Der Verfasser hat es nicht mehr erlebt, wie sehr in den letztverflossenen Jahren durch die den Einnehmern mehrerer Abgaben zugestandene Gewalt, die Sicherheit des Eigentums in mancher Rücksicht bloßgestellt und die Hausrechte geschmälert, wie teils durch die Suspension des Grundgesetzes die persönliche Freiheit, teils durch positive Gesetze die staatsbürgerlichen Rechte beschränkt, - wie auffallend es geworden ist, daß ein Minister durch eine sich zu eigen gemachte Majorität im Parlament der Volksmeinung zu trotzen vermag, daß die Nation so unvollständig repräsentiert ist, daß sie im Parlament ihre Stimme nicht geltend zu machen vermag, und daß ihre Sicherheit mehr auf der Furcht vor ihrer nicht konstitutionellen Macht, auf der Klugheit der Minister oder auf der Diskretion der höheren Stände beruht. Durch diese Einsicht und durch jene Tatsachen ist denn auch die Achtung der englischen Nation selbst bei vielen ihrer stärksten Bewunderer gesunken. Die jetzige Unzulässigkeit dieses Beispiels hat übrigens mit dem Hauptsatze, daß die Güte der Verfassung eines Landes nicht nach der Größe der Abgabe zu schätzen ist, die man in denselben bezahlt, [nichts zu tun].

Daß man, wenn von der schlechten Staatsform des Kantons Bern die Rede war, gewöhnlich die Antwort erhielt, die Untertanen bezahlen aber fast keine Abgaben, und sie deswegen als glückselig und beneidenswert pries, beweist nur, für wieviel geringer es noch sehr allgemein gehalten wurde, gar keiner staatsbürgerlichen Gesetze zu genießen, als ein paar Taler jährlich weniger in der Tasche zu behalten.

Die Taxe, die das englische Parlament auf den in Amerika einzuführenden Tee machte, war höchst gering; aber das Gefühl der Amerikaner, daß mit der an sich ganz unbedeutenden Summe, welche die Taxe sie gekostet hätte, zugleich das wichtigste Recht verlorengegangen wäre, machte die amerikanische Revolution.

[Cart S. 91: "Ich glaube nicht, daß in der Wadt größere Sittlichkeit herrschte als in dem deutschen Teile des Kantons; doch wird man im Schallwerk zehn Deutsche gegen einen Wadtländer finden. Sollte dies etwa daher kommen, daß in dem einen Lande die Landvögte die peinliche Gerichtsbarkeit ausüben und im anderen nicht?"]

Das Wadt[land] hat in dieser Rücksicht viele Vorrechte vor dem deutschen Teile des Kantons; die peinlichen Gerichtshöfe der Wadt instruieren den Prozeß und sprechen in erster Instanz; der kleine Rat in Bern hat das ius aggratiandi und aggravandi; nur in Lausanne hat er das Begnadigungsrecht allein; im deutschen Kanton hingegen (einige Städte ausgenommen) ist die Kriminaljustiz gänzlich in den Händen der Regierung, verhört den eines peinlichen Verbrechens Bezichtigten, die Zeugen, und führt die ganze Untersuchung; kein Rechtsbeistand wird dem Beklagten gegeben; das Protokoll der Untersuchung wird an den Kleinen Rat geschickt, der nach demselben und nach einem Bericht darüber, den die Kriminalkommission macht, welche aus den drei jüngsten Ratsherren besteht, über Tod und Leben in erster und letzter Instanz abspricht; es ist keine Gewalt über demselben, die das Begnadigungsrecht hätte. In der Stadt hat der Großweibel (Grand Sautier, ein Mitglied des großen Rats, Polizei- und Zivilrichter bis zu einer gewissen Kompetenz und zugleich Aufwärter des großen und kleinen Rats) die peinliche Untersuchung; diese legte er in der Kanzlei zur Einsicht der Mitglieder des großen Rats nieder, der kleine Rat spricht in erster Instanz, der große Rat mehrt oder mindert oder bestätigt diese erste Sentenz, wobei der Großweibel, der die peinliche Untersuchung gehabt hatte, als offizieller Verteidiger auftritt. Wie wenig durch diese Verteidigung für den Delinquenten gesorgt ist, ist leicht begreiflich; daher er in seinem Verhör wohl soviel als möglich zu verschweigen suchen und damit denn auch oft manchen Umstand verschweigen wird, der sein Verbrechen mindert. Dadurch allein ist die bekannte Geschichte begreiflich, daß ein Mädchen als Kindsmörderin zum Tode verurteilt wurde und, da sie auf den Richtplatz geführt werden sollte, nun gegen den Geistlichen äußerte, es sei ihr nur um das Kind leid, das sie unter dem Herzen trüge; bei näherer Untersuchung wurde sie denn auch wirklich noch schwanger mit dem Kinde befunden, wegen dessen Ermordung sie in einigen Stunden sterben sollte; auf Befragen, warum sie dies nicht früher gesagt habe, gab sie zur Antwort, sie habe nicht das Herz gehabt, den gnädigen Herren, die sie verhörten, zu widersprechen.

Im Jahr 1794 bekam ein Bauer, der von seiner Gemeine das Zeugnis hatte, sich immer gut aufgeführt zu haben, der Trunkenheit nie ergeben gewesen zu sein, dabei als ein eingeschränkter Mensch bekannt war, mit einem Berner Herrn bei der Abrechnung für eine Weinfuhr, wobei der Bauer mehr, als er sonst gewohnt war, getrunken hatte, Händel; der Bauer glaubt Unrecht erlitten zu haben, kommt in der Trunkenheit vom Wortwechsel zu Schmähungen über die vornehmen Herren überhaupt und zu dem Wunsche, daß doch die Franzosen sie einmal demütigen möchten. Der Berner verklagt ihn über diese Schmähungen beim Landvogt; der Bauer, dem man gesagt hatte, er bessere durch die Entschuldigung des Rausches seine Sache nicht, verschweigt bei dem Verhör diesen Umstand, der doch wohl Reden entschuldigt hätte, und wird vom kleinen Rate auf sechs Jahre ins Schallenhaus (das Zuchthaus für größere Verbrecher) geschickt. Durch die Verwendung der Dorfvorsteher und seiner Verwandten wurde der arme Kerl, den dieses Urteil krank gemacht hatte, endlich losgegeben und nun verurteilt, ein Jahr nicht außerhalb seines Dorfes zu gehen.

Ich mag von diesen durch ihre Verbesserung zufällig bekannt gewordenen Übereilungen nicht den Schluß auf viele nicht bekannt gewordene machen; man urteile selbst, ob der Rechtsgang nicht zu einem solchen Schlusse berechtigte.

Ein noch vor einiger Zeit in vielen Landstädten üblicher Gebrauch deutet darauf hin, daß wohl das Landvolk in einem peinlichen Fall ehemals einen Verteidiger haben durfte. An dem zur Hinrichtung angesetzten Tage nämlich versammelten sich die Ortsvorsteher unter Vorsitz des Landvogts auf einem öffentlichen Platze; ein Ankläger tritt auf, auf ihn folgt nun ein Verteidiger, der vor den Ohren des Delinquenten, dem schon einige Tage vorher das Todesurteil angekündigt worden ist, sich die Lungen anstrengt, ihn zu rechtfertigen; hierauf läßt denn der Landvogt das zu Bern gefällte Todesurteil öffentlich publizieren, und der Missetäter wird zur Hinrichtung geführt. Diese Gewohnheit, die dadurch, daß sie bloße Formalität geworden ist, ganz empörend war, hat man vor einigen Jahren abgeschafft, aber damit auch den noch übrigen Schatten eines der schätzbarsten Rechte der Bürger gesitteter Staaten vertilgt.

Ich will auch nicht entscheiden, wieviel von dem, was ich sagen werde, auf die Schuld des peinlichen Rechtsganges79) , der eigentlich gar kein Rechtsgang ist, oder ob es ganz auf die Immoralität des Volkes oder, wenn man will, auf die Verderbnis der menschlichen Natur komme, daß man, wie Cart sagt, zehn Deutsche gegen einen Wadtländer in dem Schallenhaus findet, - daß, meiner Überzeugung nach, in keinem der Länder, die ich kenne, nach Verhältnis der Größe soviel gehängt, gerädert, geköpft, verbrannt wird als in diesem Kanton; ohne die authentischen Belege zu einer solchen Behauptung zu haben, wäre es vielleicht besser, sie nicht zu tun; sie sollte, hier vor das Publikum gebracht, eine Aufforderung sein, um dieses Publikums willen die Liste nur der seit 10 Jahren im Kanton Hingerichteten bekannt zu machen, wodurch allein jene Behauptung umgestoßen werden kann.

Die Regierung hat seit einigen Jahren diese Mängel selbst gefühlt und sich Vorschläge tun lassen, wie ihnen abzuhelfen wäre, auch einen Preis auf einen Plan zweckmäßiger Verbesserungen gesetzt.

[Cart S. 103 über militärische Einquartierungen in der Wadt (1791/92): "Nicht, weil ein Familienvater viele Zimmer hat, quartiert man zehn, fünfzehn, zwanzig Soldaten bei ihm ein oder vertreibt ihn aus seinem Hause, um ein Militärlazarett daraus zu machen, sondern weil er ein Patriot ist; und aus dem entgegengesetzten Grunde ist der Aristokrat frei davon."]

Die Quartiermeister brachten aus Bern Verzeichnisse der Einwohner der Städte mit, in welche die Truppen gelegt werden sollten. Die der Regierung verdächtigen Hausväter waren auf dieser Liste mit einem M (mauvais) oder MM oder gar MMM bezeichnet; und nach diesen Zeichen bestimmte der Quartiermeister die Menge der ins Haus zu legenden Soldaten, die selbst auch bald diese Unterscheidung fühlten und [sich] danach betrugen. Auf diese Art sahen sich diese verdächtigen Bürger deswegen allein, weil sie verdächtig waren, noch vor dem Anfange irgendeiner Untersuchung bestraft.

[Cart S. 113: bei den in die Kerker geworfenen Wadtländern sei nicht der leichteste Anschein eines Verbrechens des Hochverrats vorhanden gewesen.]

Die Handlungen, die der Grund der Verurteilung sind, waren Zeichen; sie konnten angesehen werden als Zeichen der Freude über die glücklich errungene Freiheit des französischen Volkes, oder als Zeichen eines Wunsches, auch im Genusse derselben zu sein, als Zeichen des Entschlusses, seine gesetzmäßigen, aber verlorenen Rechte wieder zu erhalten, als Zeichen der Absicht, die gesetzmäßige Gewalt der Regierung auf eine unrechtmäßige Weise anzugreifen: es scheint, die Regierung habe entschieden, daß die letzte Absicht stattgefunden habe.