Wenn eine Gesellschaft von Menschen, wenn ein oder mehrere Staaten, als eine Kirche, mit einer anderen Gesellschaft, die insofern ein anderer Staat ist, wenn sie schon in anderen Rücksichten wieder in Verbindung stehen, oder mit Gliedern ihres Staates einen Vertrag macht, so hat sie von ihrer Seite wenigstens unklug gehandelt - denn sie hat die Bedingung, unter der der andere seinen Teil des Vertrags erfüllen soll, an Glauben und also an etwas Wandelbares gebunden und sich durch die Form des Vertrags in Gefahr gesetzt, entweder dem ersten, dem heiligsten Rechte jedes Einzelnen und jeder Gesellschaft, ihre Überzeugung zu ändern, zu entsagen, wenn ihr viel daran gelegen ist, daß der andere seine Pflicht erfüllt, - oder wenn sie ihren Glauben ändert, so verschwindet die Pflicht des anderen, die nur an diese Bedingung gebunden war. Mit ihren eigenen Staatsgliedern, wenn diese insgesamt den Glauben ändern, kommt zwar der Staat und die Kirche bald zurecht, und die protestantischen Bürger und Bauern zahlen noch die gleichen Abgaben, Zinsen, Zehnten und unzählige andere Kleinigkeiten, die sie der katholischen Kirche zahlten; zum Gottesdienst der jetzigen Kirche müssen sie dies beitragen, welchen einzurichten und zu halten auch Geld erfordert wird, - und Geschenke einer Kirche machen oder ihr Rechte einräumen [mit der Bedingung, daß sie dieselbe bleibt], wäre gerade, als wenn jemand einen Platz an einem Fluß verschönern wollte mit der Bedingung, daß eben dieselben Wellen immer an dem Platze, den sie jetzt bespülen, bleiben sollen. - Wohl, aber für diesen Altar Wachskerzen noch zu bezahlen, wo keine mehr gebrannt und gebraucht werden, diesem Kloster noch diese Abgaben zu liefern, in welchem kein Prälat und keine Mönche mehr sind, und unzählige dergleichen Gerechtigkeiten und onera mehr waren doch eigentlich nur für den katholischen Gottesdienst und Glauben bestimmt; wenn dieser wegfällt, so fallen notwendig auch die darauf gegründeten Rechte weg, und dadurch, daß die Abgaben, die man der neuen Kirche entrichten muß, in dem gleichen Umfang und als auf dieselben Rechte gegründet wie in der alten Kirche erhoben werden, ist wenigstens eine große Ungleichheit in den Abgaben der Mitglieder einer Kirche beibehalten worden, die man nicht billig nennen kann. Soll sich die Verpflichtung der Kontribuierenden, der Lehensleute und Leibeigenen noch jetzt darauf gründen, daß sie ja dieser Abtei, diesem Kloster, dieser Pfarrei untertänig, mit diesen Abgaben verpflichtet war und, da die jetzige Kirche alles Eigentum und Rechte der vorigen übernommen habe, sie auch in diese eingetreten sei, so ging doch jene Verpflichtung nicht gegen die Individuen oder gar gegen die Gebäude dieser Abtei usw., sondern gegen sie als Mitglieder, als Beamte der katholischen Kirche, d. h. gegen die Kirche selbst, und da die Kontribuierenden nicht mehr in dieser sind, da die katholische Kirche hier nicht mehr ist, so sollten mit ihr auch die aus ihr entspringenden und an sie gebundenen Rechte weggefallen sein.
Und wenn z. B. noch Katholiken in einem solchen reformierten Lande zurückgeblieben wären, könnten von diesen noch mit Recht die gleichen Abgaben gefordert werden, - könnte sie der Staat mit Recht fordern? Diesem bezahlen sie andere Abgaben, als Staatsbürger; diese kirchlichen Abgaben waren nie sein. - Die neue Kirche? Sie können mit Recht behaupten, nur der alten verpflichtet zu sein - und auch zu der neuen nichts beitragen zu dürfen, da sie nicht zu ihr gehören. Der ähnliche Fall findet in vielen katholischen, z. B. den österreichischen Ländern statt, der besonders seit Josephs Toleranzedikten manche Streitigkeiten und Verlegenheiten veranlaßt hat. - Sind die Akatholiken verbunden, noch die gleichen Abgaben, die sie vorher an die Kirche bezahlten, die gleichen Sporteln für Taufe, Beichtgeld, Unterhaltung der mancherlei Erfordernisse zum katholischen Gottesdienste, wie sie bisher verpflichtet waren, zu bezahlen? Nein, sagen die Protestanten, denn sie gehören ja nicht zur katholischen Kirche, und was sie bezahlten, bezahlten sie der Kirche. Ja, sagen die Katholiken, sie sind dieser Pfarrei, diesem Kloster noch das gleiche schuldig wie vorher, diese möchten zu einer Kirche gehören, zu welcher sie wollten. Hier argumentieren die Protestanten aus den umgekehrten Grundsätzen, die ihre Kirche gegen ihre Mitglieder geltend macht, und die Katholiken aus denselben, die die protestantische Kirche innerhalb ihrer im Munde führt.
Die gleichen Unbequemlichkeiten hat es, wenn eine Kirche mit anderen Staaten Verträge macht, als Kirche, die einen bestimmten Glauben hat; wenn sie als solche dem anderen kontrahierenden Teil etwas zur Pflicht machen will, so hat sie gleichfalls diese Pflicht an etwas gebunden, das sie das Recht hat zu ändern, da sie zu gleicher Zeit doch verlangt, die Pflicht des andern solle die gleiche bleiben. So haben die Protestanten die reichskonstitutionsmäßige Freiheit ihres Glaubens und Gottesdienstes mit vielem Blute erkauft - aber in allen Friedensschlüssen ist der Vertrag immer so abgefaßt, daß die katholischen Fürsten gegen die evangelische und reformierte Kirche die Verpflichtung, ihren Gottesdienst, ihr Eigentum zu schützen, auf sich genommen haben. Worin nun das Wesen der protestantischen Kirchen bestehe, dies haben diese in ihren Konfessionen und Symbolen feierlich erklärt. Weil nun diese Verträge mit Kirchen, insofern sie etwas Bestimmtes glauben, gemacht sind, so hat Piderit42) (wenn ich mich nicht irre) vor mehreren Jahren zu großem Ärgernis der Protestanten so argumentiert: der Glaube dieser ist [nicht mehr] derselbe, wie aus den Schriften der Repräsentanten ihrer Kirche, der berühmtesten Gottesgelehrten in Vergleichung mit ihren symbolischen Büchern erhellt; also können sie die Rechte, die ihnen von den Katholiken in den Friedensschlüssen zugesichert worden sind, nicht mehr fordern, denn man hat mit der Kirche, die ihren bestimmten Glauben angegeben hat, kontrahiert; und wenn die Protestanten noch die gleichen Rechte als geltend behaupten wollen, so müssen sie den Glauben der Kirche beibehalten, ihrem Recht, denselben zu ändern, entsagen und, wo sie geändert haben, zurücknehmen. - Ein solches sonst konsequentes Räsonnement wäre unmöglich, die Protestanten würden die durch keine Verträge verlierbare Freiheit, ihren Glauben zu bessern, nicht gebunden zu haben scheinen, wenn die Fürsten, welche die Friedensschlüsse machten, nicht als Oberhäupter oder Mitglieder einer Kirche, mit der Beihilfe der Theologen, die ihnen immer an der Hand waren und sich in einer solchen Wichtigkeit gefielen, sondern als Fürsten, d. h. als Oberhäupter ihrer Staaten, nicht für ihre Kirchen, sondern für ihre Staaten die Verträge gemacht hätten. - Freie Religionsübung zu haben und seinem Glauben getreu zu sein, ist ein Recht, in welchem der Mensch nicht erst als Mitglied einer Kirche, sondern als Staatsbürger geschützt werden muß, und seinen Untertanen dies zu sichern, hat der Fürst als Fürst die Pflicht; und kein göttlicheres Recht hätten die Fürsten von den Kontrahierenden als Pflicht von ihrer Seite fordern können, das sie freilich aber leider nur als Sieger erlangten, - und statt daß jetzt die Ausdrücke in den Verträgen so lauten, daß auch die reformierte und lutherische Kirche gesetzmäßige freie Religionsübung im deutschen Reiche haben sollte, so wären sie richtiger so gestellt worden, daß die katholischen Fürsten sich verbindlich machen, die freie Religionsübung der brandenburgischen, sächsischen usw. Staaten nicht beunruhigen und beeinträchtigen zu wollen; hätte man auch gesagt, die brandenburgische, sächsische Kirche, so wäre es ins gleiche gekommen, denn dies bedeutet einen Staat, insofern er einem Glauben, unbestimmt welchem, zugetan ist, und so hätte man das Vergnügen gehabt, nach Jahrhunderten von Barbarei und Jahren, die mit Strömen für dieses Glaubensrecht vergossenen Blutes bezeichnet sind, einen Fundamentalartikel des gesellschaftlichen Vertrags, ein Menschenrecht, das durch keinen Eintritt, in welche Art von Gesellschaft es sei, aufgegeben werden kann, rein, entwickelt und feierlich in den Verträgen der Nationen anerkannt zu sehen. - In der hohen Empfindung des Rechts jedes einzelnen und also auch aller, d. h. der Kirche, seinen Glauben zu verbessern, in seiner Überzeugung weiter fortzuschreiten, und auf der anderen Seite zugleich mit dem Gefühl, wieviel man von diesem Recht sich vergeben habe, daß alle jene Verträge der Kirche mit fremden Staaten für die den symbolischen Büchern anhängende Kirche gemacht wurden und in welche Inkonsequenzen gegen jenes ewige Recht der kirchliche Staat verfalle, wenn er innerhalb seiner den ganzen Vertrag dieses Staats auf gewissen Symbolen beruhend glaube und also den pünktlichen Glauben an dieselben mit Eifer bewahren zu müssen für Pflicht halte, - haben große Männer in neueren Zeiten dem Begriffe des Namens der Protestanten den Sinn vindiziert, daß er einen Menschen oder eine Kirche bedeute, sie sich nicht an gewisse unveränderliche Glaubensnormen gebunden habe, sondern die gegen alle Autorität in Glaubenssachen, gegen alle Verpflichtungen, die jenem heiligen Rechte widersprächen, protestiere; und wenn die Kirche mit dieser negativen Bestimmung zufrieden sein wollte, so hätte sie das Verdienst, den Staat an eine Pflicht, die er sonst verkannte, den Untertanen die Freiheit ihres Glaubens zu schützen, gemahnt und [das,] was er vernachlässigte, an seiner Statt verteidigt zu haben.
Durch jeden Vertrag, den die Kirche mit jedem oder einigen einzelnen Mitgliedern oder den jeder einzelne mit ihr macht, wenn dieser Vertrag Rechte betrifft, die eigentlich nur im bürgerlichen Staat stattfinden, wird sie ungerecht gegen sich selbst - oder gegen einzelne ihrer Mitglieder. Man fühlt dies nicht gerade, aber es muß sich über kurz oder lang offenbaren, und vergebens fordert dann ein Staatsbürger, der aus der Kirche tritt und damit bürgerliche Rechte verliert, diese vom Staate zurück, denn dieser hatte es versäumt, seine Rechte zu bestimmen, und da er es die Kirche an seiner Stelle tun ließ, so sieht diese seine Rechte als die ihrigen an und behauptet sie als solche, denn sie machte, was für ihren Zweck hinlänglich war, das allgemeine Recht, Freiheit des Glaubens und Gottesdienstes nur für einen einzelnen, für ihren Fall geltend.
Wenn aber die Bildung einer Kirche überhaupt in Ansehung des Glaubens nicht als ein Vertrag angesehen werden kann, aber aus der allgemeinen Gleichförmigkeit des Glaubens von selbst eine Kirche, eine Vereinigung zu einem Zwecke hervorgeht, so kann dieser Zweck Schützung und Erhaltung dieses Glaubens, Anordnung eines Gottesdienstes, der ihm gemäß ist, und Hervorbringung derjenigen Eigenschaften in den Mitgliedern sein, welche dem kirchlichen Ideale der Vollkommenheit gemäß sind.
Was nun die Schützung und Erhaltung des Glaubens betrifft, und es ist damit Schutz des Glaubens und zugleich der freien Übung des Gottesdienstes und der Aufrechthaltung anderer Anordnungen gemeint, so ist dies eigentlich eine Pflicht des Staates, und jener Schutz, jene Garantie ist notwendig im gesellschaftlichen Vertrage begriffen; und es ist nur in einem übelorganisierten Staate oder, wie schon gesagt, in einem Staate, der diese Pflicht nicht gekannt, sich dieses Schutzrecht nicht vindiziert hat, möglich, daß seine Bürger oder ein Teil derselben in den Fall kommen kann, dieses Recht mit Gewalt auch für ihren Teil behaupten zu müssen oder desselben nicht genießen zu dürfen. In diesem Falle sahen sich die Protestanten, und die Fürsten, die gegen einen anderen Teil der Staatsgewalt für das Recht der freien Religionsübung ihrer Untertanen mutig sprachen und tapfer fochten, haben dies aus Fürstenpflicht getan; von den Inkonvenienzen aber, daß sie nicht auch als Fürsten, sondern als Mitglieder oder als Oberhäupter einer Kirche den Frieden und die Verträge schlossen, haben wir oben geredet. Da die Kirche ihren Glauben also nicht gegen Gewalt schützen kann, so bleibt nichts übrig, als ihn gegen sich selbst zu schützen und zu erhalten.
Ist der Glaube, der geschützt werden soll, als allgemeiner Glaube anzusehen, von dem einer oder der andere im ganzen oder in einzelnen Teilen abwiche, so wäre ein solcher eben deswegen nicht mehr Glied der Kirche, und er hätte ihren Wohltaten entsagt, so wie sie keine Rechte mehr auf ihn hätte; sollte sie dennoch aber das Recht auf ihn haben, daß er verpflichtet wäre, sich von ihr belehren zu lassen und ihren Vorschriften, was er tun oder unterlassen sollte, zu gehorchen, so könnte dies Recht nur darin gegründet sein, daß er im Vertrag mit der Kirche sich auf zukünftige Fälle verbunden hätte, in der Bestimmung des wahren Glaubens der Mehrheit der Stimmen oder den Repräsentanten der Kirche zu vertrauen und sich von ihr darin leiten zu lassen; dies hieße aber der Kirche eine Art von Infallibilität zuschreiben, und gegen eine Autorität der Art zu protestieren, ist die höchste Pflicht eines wahren Protestanten. - Der Andersdenkende befände sich hier im Fall eines Übertretens der bürgerlichen Gesetze, von deren Machthabern er gezwungen wird, sie zu respektieren; von der Art aber kann der kirchliche Vertrag unmöglich sein - sie [sc. die Kirche] kann ihren Glauben, gleichsam ihre Gesetze, nur für den geltend halten, der dieselben freiwillig annimmt, freiwillig ihm gemäß glaubt und lebt. Es bleibt nur der Fall übrig, daß das Recht der Kirche sich darauf gründete, den Glauben, zu dem sich einer einmal bekannt hat, den allgemeinen Glauben der Kirche, nicht insofern er Glaube der Kirche, sondern insofern er einmal Glaube dieses Individuums war, gegen dieses selbst zu schützen. Der Andersdenkende befindet sich nicht sowohl in dem Falle des Verschwenders, dessen übriggebliebenes Vermögen der Staat in seine Verwaltung und Aufsicht [nimmt], der Staat schützt hier nicht sowohl das Recht des Verschwenders gegen ihn selbst, sondern das Recht der präsumtiven Erben oder der Gemeinde, die ihn sonst erhalten müßte - der Andersdenkende befindet sich gegen die Kirche eher im Fall des Wahnsinnigen, dessen sich der Staat außer anderen wichtigen Rücksichten auch deswegen anzunehmen verpflichtet ist, weil er sein Recht auf einen gesunden Verstand nicht mehr selbst geltend machen und nie dafür angesehen werden kann, es aufgegeben zu haben, und so übernehmen es die Verwandten oder der Staat, ihn wieder zurechtzubringen; so will auch die Kirche das Recht eines jeden an ihren Glauben geltend machen, - aber darin ist doch der Fall verschieden, daß es doch von jedem abhängt, ob er dieses sein Recht geltend machen will, er kann schlechterdings nicht dafür angesehen werden, wie der Wahnsinnige, daß er auf den Gebrauch dieses Rechts an einen gewissen Glauben nicht Verzicht tun könne und daß ihn in den Genuß ohne seine Einwilligung nolentem volentem einzusetzen Pflicht der Kirche sei; jeder muß wie vom Staat der Volljährige behandelt werden, dessen Willkür es überlassen wird, ein Recht geltend zu machen oder nicht. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich die Schranken der Pflicht der Kirche, ihren Glauben innerhalb ihrer selbst zu schützen.
Es ist der Kirche nicht eine Pflicht, die aus dem Rechte eines anderen entspränge, in dessen Genuß er schlechterdings gesetzt werden müßte, sondern nur Pflicht, insofern sie sich diese selbst vorschreibt, voll von der Wichtigkeit ihrer Lehren für die Menschheit, voll von einem überfließenden Eifer, diese damit zu beglücken. Was sie tun kann, ist also Anstalten zu machen, daß jeder, auf den sie ihre Wohltaten ausdehnen will, instand gesetzt wird, zu ihrer Kenntnis zu gelangen; es muß dabei von der Willkür eines jeden abhängen, diese Mittel zu gebrauchen, denn Zwangsmittel oder Strafen anzuwenden hieße das Gute, wie die Spanier in Amerika oder Karl der Große in Sachsen, mit Gewalt aufdrängen wollen. Und abgerechnet, daß in einigen protestantischen Ländern die Versäumer des öffentlichen Gottesdienstes und des Abendmahls vor ein Gericht gefordert und, wenn die Versäumnis noch einigemal eintritt, gestraft werden; abgerechnet, daß in einigen Ländern, in denen von dem Staat die Kirche reformiert wurde, zwar niemand zur Verlassung seines Glaubens gezwungen werden sollte, aber bei Strafe anbefohlen wurde, die Predigten der neuen Lehren zu besuchen und dann selbst zu urteilen; abgerechnet, daß in einigen Gegenden die Juden, mit denen man es überhaupt nie genau genommen hat, von Zeit zu Zeit wenigstens durch Deputierte dem protestantischen Gottesdienste sollen beiwohnen müssen, - abgerechnet dieses, so hat sich die protestantische Kirche ziemlich in den angegebenen Schranken gehalten, da es hingegen die verhaßteste Seite der Geschichte katholischer Länder ist, wie und aus welchen Grundsätzen in diesen Andersdenkende als Rebellen gegen die Kirche, deren Glaube, durch Mehrheit der Stimmen oder durch absolute Macht bestimmt, Gesetz für jeden sein soll, als Rebellen gegen die Gottheit, deren Richteramt die Kirche an ihrer Statt zu handhaben sich anmaßte, behandelt worden sind, indem hier der kirchliche Vertrag ganz dem Vertrag der bürgerlichen Gesellschaft gleichgeachtet und dem kirchlichen Staat gleiche Rechte wie dem bürgerlichen Staat eingeräumt worden waren.
In Ansehung dieser Anstalten, ihre Lehre zu erhalten, nun kann allerdings ein Vertrag stattfinden, d. h. es kann hier der Mehrheit der Stimmen, Repräsentanten oder dem Fürsten überlassen werden, nach ihren Einsichten diese Anstalten zu organisieren, die Lehrer des Volks zu prüfen und anzuordnen. Ob diese Kirche das Recht haben könne, einen Beamten, den sie angeordnet, der aber mit seiner Gemeinde vom kirchlichen Lehrbegriff sich entfernt und sich von der Kirche lossagt, [abzusetzen,] darüber kann gar keine Frage sein, denn diese Gemeinde bildet jetzt eine Kirche für sich, über welche eine andere Kirche schlechterdings keine Macht haben kann, welche nur innerhalb ihrer als ein machthabender Staat angesehen werden kann. Die neue Gemeinde ist dieser Kirche und etwa auch dem Staate höchstens die Erklärung schuldig, sich von jener getrennt zu haben, eine Rechtfertigung keinem von beiden; und wollte etwa die alte Kirche diese Trennung nicht anerkennen wollen, den Staat, um sie zu verhindern, zu Hilfe rufen, welchen sie nahe bei der Hand hat, weil eine herrschende Kirche eine solche heißt, die die Rechte des Staats zu ihrem Vorteil ausübt, so wäre es unnachläßliche Pflicht des Staates, die neue Kirche in der Freiheit ihres Glaubens und der Übung ihres Gottesdienstes zu schützen. Eine andere Frage ist, die in neueren Zeiten ein sehr ausgebreitetes Interesse erhalten hat, ob die Vorsteher der Kirche, die Unrat merken, einem solchen Prediger Amt und Brot nehmen können. Sie behaupten ganz konsequent, es sei ihre Pflicht, den Glauben der Kirche zu schützen und dafür zu sorgen, daß dieser gelehrt werde; ein Prediger, der anders lehre, tauge also zu einem Beamten nicht. In der katholischen Kirche wird dies Recht der Kirche schlechterdings nicht bestritten; in der protestantischen Kirche dagegen räsonieren viele aus dem Grunde dagegen, daß es der Kirche unendlich mehr Ehre bringen würde, wenn sie Tugend und Wahrheit überhaupt zum Zweck ihrer Anstalten machte, und es sei gegen die Natur dieser beiden, sie an bestimmte Symbole binden zu wollen; in die Seelen derjenigen, die dies unternommen haben und die dies noch behaupten, sei nie kein Strahl von dem, was Wahrheit heißt, gefallen; würde eine Kirche und die Vorsteher derselben und des Staats Tugend und Wahrheit zum Ziele ihres Strebens machen, so würde es nie der Fall sein, daß sie einen rechtschaffenen, tätigen, fürs Gute und die Moralität seiner Gemeinde eifrigen Mann, der aber sich nicht genau an den kirchlichen Lehrbegriff seiner Gemeinde bände, deswegen schikanierten, sie würden es für eine Schande halten, mit einem solchen sich nicht vertragen zu können; alles was sie tun würden, könnte das sein, daß sie ihm hierin Nachahmung ihrer, nämlich Klugheit, d. h. Schonung der Meinungen anderer empfählen, und wenn er solcher Vorsteher der Kirche und des Staats würdig oder sie seiner würdig wären, so würde es auch kaum dieses Rats bedürfen.
Das wirksamste und daher auch häufig angewandte Mittel, den Glauben der Kirche zu schützen, ist, die Möglichkeit zu entfernen, daß ihre Mitglieder auf Zweifel, auf andere Glaubensmeinungen gerieten. Daß von innen, d. h. in ihnen selbst solche Zweifel, die aus eigener Tätigkeit des Verstands und der Vernunft entsprängen, verhindert werden, [dafür] ist auf mancherlei Arten hinlänglich gesorgt: dadurch daß die jugendliche Seele die ersten Eindrücke, die das ganze Leben hindurch immer eine gewisse Gewalt über den Menschen behalten, von der Kirche bekommt, daß die Lehren der Kirche mit allen Schrecken der Einbildungskraft gewappnet werden, daß sie, wie gewisse Zauberer den Gebrauch der körperlichen Kräfte zu hemmen vermögen sollen, alle Kräfte der Seele zu lähmen oder nur nach ihren Bildern hin zu zwingen vermögen; ferner durch die wenige freie Kultur dieser Kräfte selbst, durch die völlige Absonderung der Kenntnis der kirchlichen Lehren, die, in furchtbarer Majestät isoliert, die Verwandtschaft, die Vermischung mit anderen Lehren, die Abhängigkeit von anderen Gesetzen gänzlich verschmähen, - eine Absonderung, die wie zwei Wege nach verschiedenen Himmelsgegenden nie zusammentreffen, wo auf dem einen Wege[, dem] der häuslichen Angelegenheiten, der Wissenschaften, der schönen Künste, ein Mann mit dem tiefsinnigsten und gewandtesten Verstande, mit dem feinsten Scharfsinn, mit zarter Empfindung erscheint, den man nicht mehr erkennt, von allem diesem nichts mehr wahrnimmt, wenn man ihn auf dem kirchlichen Wege antrifft.
Von außen wird die Möglichkeit der Veränderung des Glaubens durch strenge Zensur, durch Bücherverbote usw. abgeschnitten, durch die Verhütung, daß nicht in Gesprächen, auf Kathedern oder Kanzeln fremde Meinungen debitiert werden - denn die Kirche hat die Pflicht, das Glaubenseigentum eines jeden zu schützen, und dieses Eigentum wird dadurch verletzt, wenn eigene Zweifel, Gründe anderer dem Gläubigen dies entreißen könnten. Jede Kirche gibt ihren Kirchenglauben für non plus ultra aller Wahrheit und geht von diesem Prinzip aus - einen Glauben, den man also wie Geld ins Gehirn einstreichen könnte, und so wird er denn auch wirklich behandelt -, und nach der Behauptung jeder Kirche ist auf der Welt nichts so leicht, als die Wahrheit zu finden, man braucht nur einen ihrer Katechismen in sein Gedächtnis aufzunehmen; und bei ihr gilt es nicht,
Nur dem Ernst, den keine Mühe bleichet,
Rauscht der Wahrheit tief versteckter Born44) ,
sie hält öffentlichen Markt damit, der Fluß der kirchlichen Wahrheit rauscht lärmend durch alle Gassen, jeder kann von seinem Wasser sein Gehirn anfüllen.
45) Die Ausspender desselben sind die Lehrer der Kirche, die insofern auch ihre Beamten sind, sie nennen sich Diener des göttlichen Worts - [des Worts,] weil ihre Wissenschaft nicht aus ihrem innersten Leben geschöpft ist, weil es Worte sind, die an sie kamen, - Diener, weil sie nicht Herren, nicht Gesetzgeber sind, sondern einem fremden Willen gehorchen.
Die Art des Gottesdienstes selbst kann sowenig als der Glaube Gegenstand eines gesellschaftlichen Vertrags sein; wenn nämlich Gottesdienst im eigentlichen Sinne des Wortes - als gewisse Handlungen, die unmittelbar Pflichten gegen Gott sein sollen, nicht aus anderen Pflichten gegen sich oder andere Menschen herzuleiten sind - genommen wird, so muß die freiwillige Anerkennung einer solchen Pflicht allein den Grund der Verbindlichkeit zu derselben enthalten; und die Einsicht, daß etwas eine solche Pflicht ist, kann unmöglich der Mehrheit der Stimmen überlassen werden; zur Anordnung der Ausübung dieser allgemein anerkannten Pflicht aber kann ein wechselseitiger Vertrag geschlossen werden, dies der Mehrheit zu überlassen, welches in einer demokratischen Verfassung der Kirche der Fall wäre, oder in einer monarchischen oder aristokratischen Kirche es einer Regierung aufzutragen.
Diese verschiedenen Funktionen sind gewöhnlich und sehr natürlich vereinigt: die Geistlichen sind nicht nur freie Lehrer der kirchlichen Wahrheit, sondern zugleich Beamte, denen die Pflicht der Kirche, den Glauben derselben zu schützen, anvertraut ist, ferner Priester, d. h. die teils im Namen des Volks der Gottheit die Gebete, Opfer usw. darbringen, wodurch man sich bei derselben in Gunst setzen zu können vermeint, teils dabei dem Volke Anleitung geben und sich dabei an die Spitze stellen. Außerdem ist es noch vorzüglich ihr Amt, teils durch die dogmatische Lehre der Kirche, teils durch ihre Moral und sonstige Aufsicht und Ermahnungen das hervorzubringen, was man Frömmigkeit, Gottesfurcht nennt, und die also in jeder Kirche einen anderen Ton und Strich haben muß.