Vertrag der Kirche. Repräsentation, Aktiv-Bürger über die Lehre

Was nun den Vertrag selbst betrifft, auf dem die Rechte der Kirche selbst beruhen, so könnten zwar die ersten Rechte der Fürsten auf den Rechten des Eroberers beruhen, der den Besiegten das Leben unter der Bedingung des Gehorsams ließ, und auf diesem ursprünglichen Vertrag des Überwinders mit den Überwundenen könnten die Rechte der Nachkommen jener Fürsten gegründet sein, die also sie jetzt nicht mehr durch das Recht als Eroberer, sondern durch Erbschaftsrecht besäßen, so wie auf jenem Vertrag auch die Unterwerfung des Willens des Einzelnen unter den Willen des Souveräns beruhte - eine Theorie, deren Behauptung oder Widerlegung uns hier gleichgültig ist -, so bleibt doch soviel, daß es in der Natur der bürgerlichen Gesellschaft liegt, sie und die Rechte ihrer Beherrscher und Gesetzgeber mögen entstanden sein, wie sie wollen, daß darin die Rechte des Einzelnen Rechte des Staats geworden sind, daß der Staat [sich] verpflichtet, meine Rechte als die seinigen zu behaupten und zu beschützen. Bei den Rechten der Kirche als eines Staates kann es dagegen keinem Zweifel unterworfen sein, daß, wenigstens bei Bildung derselben, auf der freiwilligen Einwilligung aller Einzelnen ihr Vertrag und ihre Rechte allein sich gründeten. In diesem Staate wird der allgemeine Wille, d. h. die Mehrheit der Stimmen als Gesetze des Glaubens ausgedrückt; und die Gesellschaft verbindet sich zu Schützung dieses Glaubens, einer für alle und alle für einen; teils zur Organisation und Ordnung der allgemeinen Versammlung, in der die Gesetze gemacht werden, teils zur Schützung dieser Glaubensgesetze, zu welcher vorzüglich der Unterricht jeder Art und der öffentliche Gottesdienst gehört, hat der kirchliche Staat Beamte nötig und sie aufgestellt.

In Ansehung des einen Punktes, Zusammenstimmung aller zu einem Glauben, ist es nun ein sehr großer Unterschied, ob der Vertrag der Kirche so angesehen wird, daß ihre Vereinigung aus der Übereinstimmung des Glaubens aller von selbst hervorgegangen sei, und ob im allgemeinen Glauben nur der Glaube aller ausgedrückt sei, oder ob dieser auch zum Teil durch die Mehrheit der Stimmen festgesetzt und ob dies als möglich angenommen worden ist. Der letztere Grundsatz ist feierlich von der katholischen Kirche angenommen worden, indem den Kirchenversammlungen die höchste Gewalt aufgetragen ist, in der letzten Instanz zu entscheiden, was der Glaube der Kirche sei, und zwar ist es die Mehrheit der Stimmen, der sich zu unterwerfen eine jeweilige Minorität die unnachläßliche Pflicht hat. In einer solchen Versammlung sind die Mitglieder teils als Repräsentanten ihrer Herde, teils vorzüglich als Beamte der Kirche vorhanden. Ihre Vollmacht soll zwar aus der Eigenschaft als Repräsentanten fließen, aber das Volk hat das Recht, das es mehrere Jahrhunderte hatte, seine Repräsentanten und Beamten selbst zu wählen, längst verloren. Die Beamten der Kirche, die wieder von Beamten oder zum Teil von einem von dem Volke gleichfalls unabhängigen Korps ernannt werden, machen also die Versammlung der Kirche aus, und alle zusammen bilden eine in sich vollendete Organisation, die den Glauben des Volks, der Laien handhabt, bestimmt und regiert, ohne daß diesen der geringste Einfluß mehr dabei gestattet sei. - Da der Gegenstand der Kirche nicht Person und Eigentum, die fähig sind, daß Gewalt, um sie zu beschützen, gebraucht werden kann, sondern Meinung und Glauben ist, so ist es ganz und gar gegen die Natur der Meinung, daß, was die seinige sei, der Einzelne der Mehrheit der Stimmen unterwerfe, und was im bürgerlichen Vertrag möglich ist, seinen Willen dem allgemeinen Willen zu unterwerfen und diesen als Gesetz für sich anzusehen, kann schlechterdings keinen solchen kirchlichen Vertrag, d. i. einen Vertrag über Glauben hervorbringen, - ein solcher ist in sich selbst unmöglich und, wenn er doch gemacht worden ist, ganz null und nichtig.

Besteht die Versammlung aus Repräsentanten, die es nicht bloß dem Namen, sondern auch der Tat nach sind, d. h. die wirklich von den Gemeinen als solche gewählt worden sind, so kann ihnen keine andere Vollmacht mitgegeben werden als eine Erklärung, was der Glaube der Gemeinde sei und welche Artikel sie als die Hauptpunkte, als die Bedingungen ansehe, unter deren Gleichheit allein sie sich mit anderen Gemeinen als einer Kirche zugetan ansehen wolle; ihnen die Vollmacht mitzugeben, nach ihrer Einsicht den Glauben der Gemeine zu bestimmen und diesen der Mehrheit der Stimmen zu unterwerfen, würde eine repräsentative Republik bilden, die dem Rechte der Menschen, ihre Meinungen nicht einer fremden Autorität zu unterwerfen, ganz und gar widerspräche und sie in den gleichen Fall setzte, in dem sie bei dem soeben betrachteten Vertrag wären, - welche Konstitution man eine reine Demokratie nennen könnte. - Eine solche repräsentative Republik war nun die Kirche in den ersten Jahrhunderten ihrer Ausbreitung, und man erblickt dabei einen sonderbaren Konflikt des Grundsatzes der Freiheit der Meinungen jeder einzelnen Gemeinde und ihres Repräsentanten mit dem Grundsatz, daß es Pflicht sei, sich der Mehrheit der Stimmen zu unterwerfen. Gab es nämlich Spaltungen, an denen es bekanntlich in keiner Periode fehlte, so appellierten beide Parteien an ein freies allgemeines Konzilium und verlangten dies mit Annehmung des Grundsatzes, daß es Pflicht sei, sich der Mehrheit zu unterwerfen, wobei jeder Teil die Hoffnung hatte, durch seine triftigen Gründe und Beredsamkeit und mehr noch durch seine Intrigen, auch Beistand der Macht, [die anderen] für sich zu gewinnen; der siegende Teil nun verlangte jetzt die Anwendung dieses Grundsatzes und Unterwerfung der Minorität, diese hingegen nahm jetzt gewöhnlich ihre Zuflucht zu dem anderen Grundsatz und schrie über Gewalt, die man der Freiheit ihrer Überzeugung antun wolle. Sehr häufig gab es dabei auch spezielle Verbindungen zur Durchsetzung ihres Zwecks, deren Mitglieder jetzt eine moralische Person ausmachten, und die Schlüsse der Versammlung können dann nicht mehr als Schlüsse einer freien Mehrheit, sondern als der Sieg einer Faktion angesehen werden, die sich Betrug und alle Art von Gewalttätigkeiten erlaubte, ihre Sache durchzusetzen, und die überwundene Partei als Rebellen entsetzlich mißhandelte; eine Versammlung heiliger Väter dieser Art wurde von ihren Gegnern eine Räuberbande genannt, und Mosheim, [Institutiones] Hist[oriae] eccles[iasticae] saec. 5, pars 2, c. 5, § 14, hat an diesem harten Ausdruck nur das auszusetzen, daß er nicht auch von manchen anderen Kirchenversammlungen gebraucht worden sei, die diesen Titel ebensogut verdienten. Seitdem aber die Laien auch das Recht verloren haben, in Ansehung ihres Glaubens auch nur repräsentiert zu werden, seitdem die Bischöfe und Vorsteher der christlichen Kirche bloße Beamte sind, seitdem sind also die Gesetze des Glaubens ganz von ihren Regenten gemacht worden, und es kann obzwar nicht den Bischöfen, aber dem Volke ziemlich gleichgültig sein, ob sein Glaubensregent und Richter eine Person - der Papst - oder eine Menge von ihm unabhängiger Personen sind, ob seine geistliche Verfassung eine Monarchie oder eine Aristokratie sei: seine Rechte sind in beiden Fällen gleich groß, gleich Null. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Regierung, einer solchen Verfassung in Glaubenssachen ein Wort zu verlieren, wäre völlig unnütz.

Es ist der erste Grundsatz der protestantischen Kirche, daß ihr Vertrag auf einer allgemeinen Übereinstimmung aller Mitglieder derselben beruhe, daß von keinem Menschen der Eintritt in einen kirchlichen Vertrag gefordert werden könne, dessen Bedingung wäre, daß er seinen Glauben der Mehrheit der Stimmen unterwürfe. Luther hat im Anfang seines großen Werkes zwar an eine freie allgemeine Kirchenversammlung appelliert, aber dann erst war der große Grundsatz der protestantischen Freiheit, das Palladium ihrer Kirche gefunden, als man den Beitritt, die Erscheinung auf einem Konzilium verwarf, nicht deswegen, weil man zum voraus versichert sein konnte, seine Sache dort zu verlieren, sondern weil es der Natur der religiösen Meinungen widerspreche, daß über sie durch Stimmenmehrheit entschieden werden könne; daß jeder das Recht habe, für sich darüber eins zu werden, was sein Glaube sei. - Der Glaube eines jeden Protestanten muß also sein Glaube sein, weil es sein Glaube ist, nicht weil es der Glaube der Kirche ist; er ist ein Mitglied der protestantischen Kirche, weil er freiwillig derselben beigetreten ist und freiwillig darin verharrt; alle Rechte der Kirche über ihn beruhen allein darauf, daß sein Glaube auch ihr Glaube ist.

Ist die protestantische Kirche, als sie ihr Gesetzbuch, ihre Konstitution in Ansehung des Glaubens entwarf, in allen ihren Handlungen diesem Grundsatz ihres reinen Kirchenrechts mit unwandelbarer Festigkeit getreu geblieben, so kann sie keinem Vorwurfe einer Unrechtmäßigkeit ausgesetzt sein. Die Lehrer aber, die sie gründeten, und die Beamten, die sie sich gab und von denen nachher noch die Rede sein wird, wurden zuweilen versucht, sich nicht bloß als solche Repräsentanten ihrer Gemeinden anzusehen und als solche zu handeln, denen ihre Gemeinde nur die Erklärung ihres Willens aufgetragen habe, sondern ihre Vollmacht als ausgedehnter zu betrachten, daß es von den Gemeinden ihrer Einsicht überlassen sei, untereinander auszumachen, was der Glaube der Kirche sei, - welches sowohl daraus erhellt, daß sehr viele Bestimmungen in den symbolischen Büchern der protestantischen Kirche so beschaffen sind, daß es wegen der dabei vorkommenden Subtilitäten unmöglich ist, daß sie als Meinung durch Beistimmung des ganzen Volks anerkannt angesehen werden können, und nur das Werk spitzfindiger Theologen sind, als auch [daraus: es] ist aus der Geschichte, wie einige dieser Schriften entstanden und als Norm des Glaubens angenommen worden sind, bekannt, daß die Sache meist allein unter den Theologen verhandelt worden ist; wobei nur solche Laien teilnahmen, die als Gewalthabende nötig waren, diesen Büchern die hinlängliche Autorität zu verschaffen und zu sichern. - Zwei Umstände können dabei als Rechtfertigung für die Theologen angeführt werden, [erstens] daß sie den symbolischen Büchern eine gelehrtere Form, manchen ihrer Lehren eine feinere Bestimmung zur Befriedigung ihrer Mitglieder selbst gegen die mit solchen Waffen streitende katholische Kirche geben mußten und daß ihnen der ungelehrtere Teil ihrer Kirche eine solche Behandlung seiner Glaubenslehren übergeben konnte, ohne an seinen unwandelbaren Rechten sich dadurch etwas zu entziehen. Es kann dagegen aber immer noch gesagt werden, daß die Theologen ihre gelehrteren Beweise, ihre spitzfindigeren Unterscheidungen ganz unbeschadet der Sache ihrer Kirche für ihre Schriften hätten aufbehalten können, da es doch hauptsächlich nur um die Legitimation ihres Glaubens zu tun war, indem das Volk darüber, daß es etwas glaubt, nicht durch Gründe legitimiert werden kann, die es nicht kennt; die symbolischen Bücher hätten in einer einfacheren Gestalt, die dann freilich nicht so polemisch gegen alles die Spitze geboten hätte, mehr das Ansehen einer Glaubensnorm gehabt, die nach dem feierlichen Grundsatz der protestantischen Kirche von der Einsicht des Volkes selbst als sein Glaube anerkannt worden sei - um so mehr, da die Waffen, die zu einer Zeit sehr gute Dienste tun, in der Folge unbrauchbar werden. So ist die gelehrte Form der symbolischen Bücher, aus der das Volk nie, sondern nur die Gelehrten bewiesen, jetzt auch insofern untauglich geworden, da in ihr die Theologen unserer Tage ihre Legitimation auch nicht mehr vorzeigen. Das Volk brauchte diese Waffen nie, und auch die Gelehrten verschmähen sie jetzt.

Der andere Umstand, der zur Rechtfertigung der Theologen, was Glaube des Volkes sei allein, ohne dieses, zu bestimmen, angeführt werden kann, ist der, daß sie sagen können, sie haben bei den späteren Büchern, worin der Glaube der protestantischen Kirche enthalten ist, nur als Ausleger der vorher von dem Volke selbst angenommenen Glaubensnorm gehandelt, und dieses Amt eines Auslegers habe ihnen ebenso unbeschadet der Glaubensrechte des Volks übertragen werden können. Und allerdings, wenn den ausgelegten Stellen der Glaubensnorm nur ein Sinn beigelegt werden konnte, so kann nichts gegen dies ihr Amt eingewandt werden. Allein wenn eine Lehre etwa zweier oder mehrerer Auslegungen fähig ist, und die eine ist von den Theologen angenommen worden, oder wenn von ihnen aus einem Satze Konsequenzen mit der strengsten Richtigkeit gefolgert und als Lehren der Kirche aufgestellt worden sind, so haben sie hierin eigenmächtig gehandelt. Denn um zu wissen, welche von beiden möglichen Auslegungen dem Sinn der Kirche gemäß sei, mußte diese vorher darum befragt werden, ebenso in Ansehung der Konsequenzen, indem es ein oft, freilich besonders bei Streitigkeiten wenig beobachteter, aber richtiger Kanon der Kritik ist, daß, wenn aus einem System noch so richtig Konsequenzen fließen, deswegen doch von dem, der diesem System zugetan ist, nicht gerade angenommen werden darf, daß er sich deswegen auch zu diesen Konsequenzen bekenne.

In Ansehung des Glaubens selbst findet eigentlich kein gesellschaftlicher Vertrag statt, man kann sich zwar verbinden, den Glauben der anderen zu achten, wie die Eigentumsrechte, allein es ist eigentlich eine bürgerliche Verpflichtung, das Recht des anderen, Freiheit in Ansehung seines Glaubens zu haben, zu ehren; man kann sich unmöglich und noch weniger seine Nachkommen verpflichten, etwas glauben zu wollen; denn jeder Vertrag ist am Ende im Willen gegründet, - nur etwas glauben wollen kann man nicht, und der Glaube der Kirche muß im strengsten Sinne ein allgemeiner Glaube dieser Kirche, d. h. aller Einzelnen sein.