Das Zum-Staat-Werden einer moralischen oder religiösen Gesellschaft

In einer bürgerlichen Verfassung kommen nur diejenigen Pflichten in Betracht, die aus dem Rechte eines anderen erst entspringen; nur insofern kann der Staat mir etwas zur Pflicht machen; das Recht des anderen muß souteniert werden, ich mag mir nun aus moralischen Gründen eine Pflicht daraus machen oder nicht, es zu respektieren; im letzteren Falle werde ich vom Staate als Naturwesen mit Zwang behandelt - das Recht des anderen muß erst deduziert werden, ehe die Pflicht für mich hervorgeht; ein sehr gewissenhafter Mensch kann Anstand nehmen, Rechtsforderungen eines anderen für gültig anzusehen, ehe der andere sie deduziert hat; wenn er sich aber von dem Rechte des anderen überzeugt hat, so wird er auch ohne den Ausspruch eines Richters für sich die Pflicht erkennen, jenen Forderungen Genüge zu leisten; aber die Erkenntnis, daß etwas Pflicht für ihn ist, entspringt erst aus der Erkenntnis des Rechts des anderen. - Es gibt aber noch andere Pflichten, die nicht aus dem Rechte eines anderen entspringen, - z. B. die Pflicht der Wohltätigkeit. Der Unglückliche hat kein Recht für sich an meinen Beutel, als insofern er voraussetzt, daß ich mir es zur Pflicht machen sollte, Unglücklichen beizustehen; für mich gründet sich meine Pflicht nicht in seinem Rechte; sein Recht an Leben, Gesundheit usw. geht nicht an einzelne, sondern an die Menschheit überhaupt (das Recht des Kindes, zu leben, geht an die Eltern), das dem Staat oder überhaupt den Menschen, die zunächst um ihn sind, die Pflicht auferlegt, ihn zu erhalten, - nicht dem einzelnen. (Man hört oft die Ausrede, wenn einem Manne zugemutet wird, für sich allein einem Armen zu helfen: er wisse nicht, warum er, ein anderer könne dies so gut tun als er; er versteht sich zu einem Beitrag in Gesellschaft anderer eher dazu, teils weil freilich die ganze Summe der Kosten auf diese Art nicht auf ihn fällt, teils aber weil er fühlt, daß nicht ihm allein, sondern auch anderen diese Pflicht zukommt.) Der Arme hat Almosen als ein Recht an mich als ein Glied des Staates zu fordern, er tut die Forderung hier unmittelbar, da er sie durch den Staat mittelbar tun sollte; an mich als moralisches Wesen ist es eine moralische Forderung im Namen des Sittengesetzes, mir die Pflicht der Wohltätigkeit aufzulegen, - an mich als pathologisches Wesen (mit sympathetischen Neigungen begabtes) tut er nicht eine Forderung, sondern wirkt auf mich als Naturwesen, indem er mein Mitleiden erregt.

Gerechtigkeit bezieht sich darauf, daß ich die Rechte anderer respektiere; eine Tugend ist sie, wenn ich sie, nicht weil sie der Staat fordert, sondern weil sie Pflicht ist, mir als Pflicht zu meiner Maxime mache, und insofern ist sie nicht Forderung des Staats, sondern des Moralgesetzes. - Die zweite Art von Pflichten, z. B. bei der Wohltätigkeit als Beitrag zur Armenkasse, Anlegung von Hospitälern, kann vom Staate nicht als ein Individuum gegen ein Individuum, sondern [nur] als Pflicht an die Staatsbürger insgesamt gefordert werden; Wohltätigkeit [ist] überhaupt eine Pflicht, die die Moral fordert.

Außerdem können noch Pflichten vorkommen, die weder aus Rechten an mich als einzelnen, noch aus Rechten an die Menschheit überhaupt entspringen, sondern die überhaupt nicht aus Rechten anderer entspringen, sondern die ich mir freiwillig (nicht aus einer Forderung des Sittengesetzes) auferlegt habe, wo die Rechte, die ich einem anderen einräume, ebenso bloß aus freier Willkür eingeräumt sind. Von der Art sind die Pflichten, die ich mir freiwillig auflege, indem ich in irgendeine Gesellschaft trete, deren Zweck dem Zwecke des Staats nicht entgegen ist (in welchem Falle ich gegen die Rechte des Staats mich verginge); durch den Eintritt in eine solche Gesellschaft erhalten die Mitglieder gewisse Rechte über mich, die sich bloß auf meinen freiwilligen Eintritt und die dadurch freiwillig übernommenen Pflichten gründen. Die Rechte, die ich einer solchen Gesellschaft über mich einräume, können keine Rechte sein, die der Staat an mich hat, ich würde sonst eine im Staat vorhandene, vom Staat verschiedene Gewalt anerkennen, die gleiche Rechte mit ihm hätte; der Staat kann nicht zugeben, daß ich einer Gesellschaft das Recht über ein Leben oder in Streit über Eigentum als Richter abzusprechen einräume (wohl als freundschaftlicher Schiedsrichter, dessen Ausspruch ich mich freiwillig unterwerfe). Einer solchen Gesellschaft kann ich nun auch das Recht einräumen, Aufsicht über meine Moralität zu haben, mich in dieser Rücksicht zu leiten, Geständnisse meiner Fehler an mich zu fordern, mir Büßungen dafür aufzulegen; - diese Rechte können aber nur so lange währen, als mein Entschluß dauert, mir die Pflichten aufzulegen, durch welche jene Rechte entstehen; da diese Pflichten nicht in Rechten eines anderen gegründet sind, so habe ich die Willkür, jene Pflichten und zugleich die Rechte des anderen aufzuheben; da diese Pflichten ohnehin so weit freiwillig übernommen werden, daß sie nicht einmal vom Sittengesetz geboten waren; kann ich doch auch Rechte eines anderen, die erst aus mir durchs Sittengesetz aufgelegten Pflichten entstehen, aufheben, z. B. ich kann das Recht, das ich einem Armen einräumte, einen wöchentlichen Beitrag an mich zu fordern, willkürlich aufheben; weil sein Recht nicht an sich selbst gegründet war, sondern erst daraus entsprang, daß ich mir selbst die Pflicht auflegte, ihm diesen Beitrag zu geben.

Da der Staat nicht als Staat, sondern nur als moralisches Wesen Moralität von seinen Bürgern fordern kann, - und außerdem, daß es vielmehr Pflicht für den Staat ist, keine Anordnungen zu treffen, die entweder der Moralität entgegen sind oder dieselbe heimlich untergraben, da er für sich selbst das größte Interesse hat, schon um Legalität, die sein Zweck ist, herauszubringen, daß seine Bürger auch moralisch gut seien -, so wird er Anstalten machen, dies unmittelbar (denn von dem Unterschiede der Staatsverfassung, insofern durch ihren unsichtbaren Einfluß ein tugendhafter Geist des Volkes gebildet wird, ist hier nicht die Rede) zuwege zu bringen; Gesetze, die der Staat gäbe, seine Bürger sollen moralisch sein, kämen ihm nicht zu, wären widersprechend und lächerlich. Die Bürger dazu zu bringen, sich dieser Anstalten zu bedienen, vermag er allein durch Zutrauen, das er für sie erwecken muß. Religion ist vorzüglich dieses Mittel, und es kommt auf den Gebrauch, den der Staat davon macht, an, ob sie tauglich ist, dem Zweck zu entsprechen. Dieser Zweck ist bei den Religionen aller Völker deutlich, sie haben alle das miteinander [gemein], daß sie sich immer darauf beziehen, die Gesinnung hervorzubringen, welche kein Objekt bürgerlicher Gesetze sein kann, - und sie sind besser oder schlechter, je nachdem sie, um diese Gesinnung, die Handlung gebiert, welche teils den bürgerlichen, teils den moralischen Gesetzen angemessen ist, hervorzubringen, je nachdem die Religion [mehr] mit ihren Schrecken auf die Einbildungskraft und durch diese auf den Willen, oder mehr durch moralische Triebfedern wirken will. Werden die religiösen Anordnungen des Staats zu Gesetzen, so kommt er wieder nicht weiter als durch alle anderen bürgerlichen Gesetze, zur Legalität.

Was nun dem Staat unmöglich ist, die Menschen dahin zu bringen, daß sie aus Achtung für die Pflicht handeln - wenn er auch Religion zu Hilfe nimmt, wodurch er noch dazu die Menschen verführt zu glauben, in der Beobachtung dieser religiösen, vom Staat angeordneten Gebräuche der Moral selbst Genüge getan zu haben, und sie überredet, dies sei für den Menschen überhaupt genug -, dies haben immer sowohl im Kleinen als im Großen gute Menschen versucht.

Dies versuchte auch Jesus unter einem Volke, dem um so schwerer mit Moralität beizukommen war, in dem der Wahn, Legalität sei schon Moral, um so tiefer haftete, weil ihnen alle moralischen Gebote zugleich religiöse Gebote und überhaupt nur deswegen Gebote, nur deswegen verpflichtend waren, weil es Gebote Gottes waren. Wenn nun ein Israelite diese Gebote seines Gottes erfüllte, d. h. wenn er richtig seine Feste feierte, richtig seine Opfer verrichtete und seinem Gott den Zehnten gab, so hatte er alles getan, was er für seine Pflicht halten konnte; die Gebote aber, die zugleich auch moralisch sein konnten, waren auch Staatsgesetze, und solche konnten nichts weiter als Legalität herausbringen, und zu etwas weiter konnte ein frommer Israelite sich nicht verbunden glauben, weil er ja leistete, was die Gebote Gottes verlangten, Legalität. Der Zweck Jesu war, den Sinn für Moralität wieder zu erwecken, auf die Gesinnung zu wirken; deswegen legte er teils in Parabeln Beispiele rechtschaffener Handlungsarten vor, besonders im Gegensatz gegen das, was etwa ein bloß gesetzlicher Levite zu tun schuldig [war], und überließ es ihrem Gefühl zu beurteilen, ob am letzteren genug sei. Besonders zeigte er ihnen den Kontrast zwischen dem, was nur die bürgerlichen sowohl als die zu bürgerlichen Gesetzen gewordenen religiösen Gebote, und dem, was Moralität fordere (vorzüglich in der Bergpredigt - das complementum der Gesetze - die moralische Gesinnung); wie wenig die Beobachtung jener Gebote das Wesen der Tugend ausmache - den Geist, aus Achtung für die Pflicht zu handeln, weil sie Pflicht ist, und weil es dann auch göttliches Gebot ist -, d. h. Religion im wahren Sinne des Wortes suchte er ihnen beizubringen. Bei aller ihrer Religiosität konnten sie nur Bürger des jüdischen Staats sein, Bürger des Reiches Gottes waren nur wenige. - Entfesselt von positiven Geboten, die die Stelle der Moralität vertreten sollten, hätte die Vernunft, in Freiheit gesetzt, jetzt ihren eigenen Geboten folgen können, aber zu jung, zu ungeübt, eigenen Gesetzen zu folgen, unbekannt mit dem Genusse selbsterrungener Freiheit warf man ihr wieder ein Joch von Formeln über.

Die ersten Christen, durch den gemeinschaftlichen Glauben verbunden, machten außer diesem Vereinigungspunkt noch eine Gesellschaft aus, deren Mitglieder einander wechselseitig im Fortschritte zum Guten und zum starken Glauben aufmunterten, über Glaubenssachen und sonstige Pflichten unterrichteten, Zweifel auflösten, die Wankenden befestigten, eins das andere auf seine Fehler aufmerksam machte, seine eigenen gestand und seine Reue sowie sein Bekenntnis in den Busen der Gesellschaft ausschüttete, Gehorsam gegen die Gesellschaft und die, denen sie die Oberaufsicht anvertraut hatte, und gegen die Strafen, die sie auflegen mochten, versprach. Mit der Annahme des christlichen Glaubens trat man zugleich in diese Gesellschaft ein, übernahm Pflichten gegen sie und trat ihr Rechte auf sich ab; den christlichen Glauben annehmen und sich nicht zugleich der christlichen Gesellschaft und ihren Ansprüchen auf den Proselyten und jeden Christen unterwerfen, wäre widersprechend gewesen, und sein größerer oder geringerer Grad von Frömmigkeit ward besonders im Anfang nach dem Grad seiner Anhänglichkeit oder Gehorsams gegen die Gesellschaft gemessen. Auch hierdurch unterscheidet sich eine positive Sekte von einer philosophischen; durch die Anerkennung und Überzeugung von den Lehrsätzen eines philosophischen Systems oder, im Praktischen, durch Tugend wird (in jenem Fall) ein Mann Anhänger einer philosophischen Sekte oder (in diesem) Bürger des Reichs der Moralität, der unsichtbaren Kirche, ohne dadurch andere Pflichten auf sich zu nehmen, als die er sich selbst auferlegt, einer solchen Gesellschaft [andere] Rechte über sich zu geben, als die er selbst einräumt: die Pflicht, rechtschaffen zu handeln, das Recht, dies an ihn zu fordern; durch den Eintritt in die Gesellschaft der positiven christlichen Sekte hingegen übernahm er die Pflicht des Gehorsams gegen ihre Statuten, nicht weil er selbst etwas für pflichtmäßig, für gut und nützlich hielt, sondern [er hatte] die Beurteilung hierüber der Gesellschaft zu überlassen und auf anderer Gebot und Einsicht hin etwas als Pflicht anzuerkennen; er übernahm die Pflicht, etwas zu glauben, für wahr zu halten, weil es die Gesellschaft gebot zu glauben. Bei der Überzeugung von einem philosophischen System behalte ich mir das Recht vor, diese Überzeugung zu ändern, wenn meine Vernunft es verlangt; beim Eintritt in die christliche Gesellschaft übertrug der Proselyt ihr das Recht, auch für ihn auszumachen, was wahr sei, und nahm die Pflicht über sich, dies unabhängig von seiner Vernunft, mit Widerspruch derselben anzunehmen; er übernahm wie im gesellschaftlichen Vertrag die Pflicht, seine Willkür der Mehrheit der Stimmen, dem allgemeinen Willen zu unterwerfen; es wird einem bange um die Brust, sich in eine solche Lage zu denken, noch trauriger wird die Aussicht, wenn man denkt, was bei einer solchen Pedanterei herauskommen konnte, und am kläglichsten ist der Anblick, wenn man wirklich in der Geschichte nachsieht, welche elende Form von Bildung dadurch, daß jeder für sein Individuum und für seine Nachkommen allem Recht, selbst zu beurteilen, was in den wichtigsten Gegenständen unseres Wissens und Glaubens und in allen anderen Dingen wahr sei, was gut und recht sei, entsagte, das Menschengeschlecht angenommen hat.

Das Ideal von Vollkommenheit, das die christliche Sekte in ihren Mitgliedern zu realisieren suchte, war in verschiedenen Zeiten verschieden und im ganzen zu jeder Zeit höchst verworren und mangelhaft; es läßt sich dies schon aus der Art vermuten, wie es realisiert werden sollte, nämlich durch Ertötung aller Freiheit des Willens und der Vernunft (der theoretischen und praktischen Vernunft), und es läßt sich nach den Helden beurteilen, an denen die Kirche ihr Ideal realisiert gefunden hat, wo das, was wirklich fromme Menschen mit Tagdieben, Tollhäuslern und Schurken gemeinschaftlich haben können, in einen Begriff vereinigt, die Heiligkeit des Willens gibt, wie ihn die christliche Kirche von ihren Idealen forderte. Da ein Ideal von moralischer Vollkommenheit überhaupt nicht der Gegenstand von bürgerlichen Gesetzgebungen und am wenigsten das Ideal der Christen ein Gegenstand jüdischer und heidnischer Regierungen sein konnte, so versuchte es also die christliche Sekte, auf die Gesinnung zu wirken und nach dieser den Wert der Menschen, ihre verdienten Belohnungen und Strafen zu bestimmen. Die Tugenden, die sie hochhielt und belohnte, waren von der Art, die der Staat nicht belohnen kann, ebenso die Fehler, die sie bestrafte, waren nicht insofern Gegenstand der Ahndung der Kirche, als sie auch gegen die bürgerlichen Gesetze verstießen, sondern insofern sie gegen die Gebote Gottes waren, als Sünden, also teils solche Laster und Vergehen, die, obzwar unmoralisch, nicht von der Kompetenz bürgerlicher Gerichte sein können; teils solche, die zwar auch bürgerlicher Strafe fähig sind, aber zugleich gegen moralische oder kirchlich-moralische Gebote waren und welche von der Kirche nur in letzterer Rücksicht gestraft werden konnten; teils solche, die gegen bloß äußere Anordnungen der Kirche verstießen. Diese setzte sich nicht an die Stelle des Staates, um sein Richteramt zu versehen - das Richteramt beider war ganz verschieden -, eher suchte sie einen Verbrecher gegen bürgerliche Gesetze dem Arm des Richters oft zu entziehen, wenn er im Geiste der Sekte gehandelt hatte.

Zu einem ähnlichen Zweck und durch ähnliche Mittel, nämlich Moralität durch wechselseitige Aufmunterung, Ermahnung, Belohnung zu befördern, kann sich unbeschadet der Rechte eines jeden und der Rechte des Staats eine kleine Gesellschaft von Menschen verbinden. Achtung gegen die moralischen Eigenschaften des Freundes, Zuversicht in seine Liebe gegen mich müssen mir Zutrauen gegen ihn erweckt haben, um versichert zu sein, daß ich bei der Beschämung, mit der ich meine Fehler bekenne, nicht verächtliche Aufnahme, nicht ein erbitterndes Lächeln, bei dem Vertrauen, mit dem ich meine Geheimnisse in seinen Schoß niederlege, nicht Verräterei zu befürchten habe, und daß bei seinem Rate zum Guten, zu meinem Besten Interesse an meinem Wohl und Achtung für das, was recht ist, noch höher als mein Nutzen, seine Triebfeder sei; mit einem Worte, es müssen Freunde sein, unter denen eine solche Vereinigung möglich ist. Schon diese Bedingung schränkt eine solche Gesellschaft auf wenige ein; dehnt sie sich aus, so werde ich genötigt, Menschen, deren Neigung gegen mich ich nicht kenne, zu Zeugen meiner Beschämung, von deren Klugheit ich keine Erfahrung habe, zu meinen Ratgebern, deren Tugend ich noch nicht achten kann, zu Leitern in meinen Pflichten anzunehmen; eine Forderung, die unbillig ist. In einer solchen Gesellschaft kann ich Gehorsam nur insoweit geloben und sie kann ihn nur von mir fordern, wenn sie mich von einer Handlungsart überzeugt hat, daß sie Pflicht ist; ich kann ihr nur Glauben versprechen und sie kann ihn nur fordern, wenn ich selbst über die Gründe der Wahrheit mit mir einig geworden bin. - Ich kann eine solche Gesellschaft verlassen, wenn ich ihrer nicht mehr zu bedürfen, wenn ich mündig geworden zu sein glaube oder wenn sie mir so beschaffen scheint, daß ich ihr mein Zutrauen nicht mehr schenken kann, daß sie mir ihren Zweck nicht mehr zu erfüllen scheint oder daß ich meinen Zweck, moralische Fortschritte zu machen, den zwar die Tugend, aber kein Mensch von mir fordern kann, überhaupt - oder wenigstens auf die Art, wie es die Gesellschaft verlangt - aufgeben will; auch in der Gesellschaft selbst muß mir die Wahl der Mittel, wenn ich auch den Zweck noch will, freistehen und nur von meiner Einsicht gutgeheißen oder aus Vertrauen zu Freunden übernommen werden.

Dieser Vertrag, der eigentlich bei jeder Freundschaft stattfindet, die auf gegenseitige Achtung oder gemeinschaftlichen Willen zum Guten sich gründet, kann leicht beschwerlich und kleinlich werden, wenn er sich über Kleinigkeiten ausdehnt und in Dingen mäkelt, die eigentlich immer der Willkür überlassen werden müssen. -

Die ersten [Christen] waren ebenso auch Freunde; das Gemeinschaftliche der Lehre und der unterdrückten Lage machte sie dazu oder bestärkte die vorhergehende Bekanntschaft; Trost, Belehrung, Unterstützung jeder Art fand jeder beim anderen; ihr Zweck war nicht sowohl freie Aufsuchung der Wahrheit, denn diese war schon gegeben, als vielmehr Hebung der Zweifel und Befestigung im Glauben und dann, was innigst damit verbunden war, Fortschritt in christlicher Vollkommenheit; bei größerer Ausbreitung hätte zwar jeder Christ in dem anderen, der Ägypter in dem Briten, wo er ihn getroffen hätte, einen Freund, einen Bruder wie in seinen Hausgenossen und Nachbarn finden sollen; allein dieses Band wurde immer lockerer; und solche Freundschaft ging so wenig tief, als es oft die Freundschaft der Glieder einer Gemeine war, die, durch Eitelkeit, Kollision des Interesses getrennt, einander zwar äußerlich und in Worten nach christlicher Liebe behandelten, aber ihren kleinen Neid, Rechthaberei, Anmaßung über den anderen für Eifer für christliche Tugend hielten und verkauften oder wirkliche Feindschaft leicht irgendeiner Ungleichheit in der Lehre oder einer Unlauterkeit im Betragen zuschreiben konnten.

Der Eintritt in die Gesellschaft wurde zwar als Pflicht jedes Menschen, als die heiligste Pflicht gegen die Gottheit, der Austritt als Eintritt in die Hölle angesehen; und obzwar auch Haß und Verfolgung von seiten der Sekte dem zuteil wurde, der die Gesellschaft verließ, so war damit doch nicht, sowenig als wenn man sich ganz fern davon hielt, Verlust der bürgerlichen Rechte verbunden; sowenig als man mit dem Eintritt bürgerliche Rechte oder wenigstens die Möglichkeit, erst solcher fähig zu sein, erworben.

Eine Hauptbedingung des Eintritts in die christliche Gesellschaft, wodurch sie sich von einer philosophischen gänzlich unterschied, war der unbedingte Gehorsam des Glaubens und des Handelns, den man der Gesellschaft angeloben mußte; da es jedem freistand, Mitglied der Gesellschaft zu werden oder nicht, da diese Eigenschaft keine Beziehung auf bürgerliche Rechte hatte, so war mit jener Bedingung keine Ungerechtigkeit verbunden.

Alle diese Züge, die sich in einem Zirkel vertrauter, zum Zweck der Untersuchung der Wahrheit oder moralischen Besserung vereinigter Freunde, die sich auch in der Gesellschaft der zur Beförderung christlicher Vollkommenheit und Befestigung in der christlichen Wahrheit verbundenen christlichen Sekte finden, treffen wir nachher auch im Großen, bei der allgemeingewordenen christlichen Kirche an, aber dadurch, daß diese Kirche jetzt die allgemeine in einem Staate ist, in ihrem Wesen verunstaltet und zu Ungerechtigkeiten und Widersprüchen geworden - und die Kirche macht jetzt einen Staat aus.

Als die christliche Kirche noch im Entstehen war, hatte jede Gemeine das Recht, ihre Diakone, Presbyter und Bischöfe selbst zu wählen; bei Ausbreitung derselben, als die Kirche zu einem Staate wurde, muß jede einzelne Gemeine dies Recht verlieren, und wie im bürgerlichen Staat eine einzelne Gemeinschaft das Recht, ihre Verwalter, Einnehmer der Einkünfte (die sie jetzt auch nicht mehr selbst bestimmen kann) selbst zu wählen, dem Souverän, dessen Wille als Ausdruck des Willens aller angesehen wird, überläßt, so hat auch jede einzelne christliche Gemeine das Recht verloren, ihre Seelenhirten selbst zu wählen, und überläßt dies dem geistlichen Staate.

Es sind öffentliche Beichtväter als Gewissensräte aufgestellt; aber statt daß [wie] sonst jedem freisteht, sich einen Freund, den er achtet, zu wählen und ihn zum Vertrauten seiner Geheimnisse und seiner Fehler zu machen, so haben die Regenten des geistlichen Staats jetzt denselben als Beamten angeordnet, an den jeder sich zu halten hat.

Das sonst freiwillige Bekenntnis der Fehler ist jetzt die Pflicht eines jeden Bürgers dieses geistlichen Staats, eine Pflicht, auf deren Übertretung die Kirche die höchste ihrer Strafen, ewige Verdammnis ausgesprochen hat.

Die Aufsicht über christliche Moralität ist das Hauptobjekt dieses geistlichen Staates, und daher [sind] selbst Gedanken und alle solche Laster oder fehlerhafte Neigungen, deren Bestrafung kein Objekt des Staats sein kann, ein Gegenstand der Gesetzgebung und Bestrafung des geistlichen Staats. Außerdem daß ein Verbrechen gegen den bürgerlichen Staat als solches von diesem bestraft wird, wird es - und alle Verbrechen, die nicht Gegenstand der bürgerlichen Gesetze sein können - noch als Sünde vom geistlichen Staate bestraft, und endlos ist deswegen das Register der kanonischen Strafen. Wie man einer jeden Gesellschaft das Recht nicht absprechen kann, solche auszuschließen, die sich ihren Gesetzen nicht unterwerfen wollen, indem man ihm die Wahl läßt, darein zu treten, die Pflichten als Mitglied der Gesellschaft auf sich zu nehmen und dadurch ein Recht an ihre Vorteile zu erlangen, - so wie jeder Zunft und Gilde dies Recht zugestanden wird, so hat auch die Kirche das Recht, diejenigen Menschen, die sich die Bedingungen des Glaubens und übrigen Verhaltens, die die Kirche fordert, nicht gefallen lassen, von ihrer Gemeinschaft auszuschließen. Aber da dieser Staat zugleich den Umfang des bürgerlichen Staats hat, so wird durch das Ausschließen aus dem geistlichen Staate ein Mensch auch seiner bürgerlichen Rechte verlustig, und dies war der Fall nicht, als die Kirche noch eingeschränkt, noch nicht herrschend war, und diese zweierlei Staaten kommen jetzt in Kollision. Daß die protestantische Kirche sowohl als die katholische ein Staat ist, ungeachtet die erstere den Namen nicht haben will, erhellt daraus, daß die Kirche ein Vertrag eines mit allen und aller mit einem ist, sich, jedes Mitglied der Gesellschaft in einem bestimmten Glauben und bestimmten religiösen Meinungen zu beschützen, zur Erhaltung derselben, zur Befestigung jedes Mitgliedes in demselben Anstalten zu machen - (ich habe gesagt, in einem bestimmten Glauben; denn jeden in seinem individuellen Glauben zu beschützen, nicht zuzugeben, daß irgendeiner in seinem Glauben oder wegen desselben durch Gewalt, wie nicht anders möglich ist, beeinträchtigt werde, wäre ein Artikel des bürgerlichen Vertrags); jeder einzelne muß daher sowohl in Ansehung dieser Anstalten als in Ansehung des allgemeinen Glaubens (der das Objekt des kirchlichen Vertrags, wie Rechte der Personen und Sachen [das] des bürgerlichen Vertrags ist) seine Willkür dem allgemeinen Willen unterwerfen, der in dem Willen des Souveräns ausgedrückt ist; dieser Souverän wird nun in Ansehung der gesetzgebenden Gewalt in Konzilien, Synoden, in Ansehung der ausübenden Gewalt in den Bischöfen und Konsistorien [verkörpert], welche die in den Schlüssen der Konzilien und symbolischen Büchern enthaltene Konstitution aufrecht erhalten und Beamte anordnen und, wie natürlich, über ihre Beamten das Recht behaupten, die Bedingungen des Glaubens und des Gehorsams zu fordern und stricto jure solchen ihr Amt wieder zu nehmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen zu können glauben.

Dieser geistliche Staat wird eine vom bürgerlichen ganz unabhängige Quelle von Rechten und Pflichten, und wenn ein einziger Umstand, nämlich der des Eintritts in diesen Vertrag so bestimmt wird, daß dadurch die Länge der Zeit, in der jeder darin verharren will, seiner Willkür überlassen bleibt und daß er seine Nachkommen dadurch nicht verpflichten will, so hat dieses Kirchenrecht bis hierher, das man das reine nennen könnte, nichts in sich, das weder den natürlichen Rechten jedes Menschen noch des Staats Eintrag tut. In diesen Vertrag tritt jeder Christ in seiner Gemeinde durch den feierlichen Taufaktus ein; weil aber der Gegenstand der Pflichten und der Rechte der Kirche Glauben und Meinung ist, ein neugeborenes Kind aber insofern nicht freiwillig darein treten, auch nicht hineingeworfen werden kann, so übernehmen teils Taufpaten die Pflicht, es in dem Glauben der Kirche aufzuerziehen, und weil es an den Wohltaten der Kirche teilnimmt, ehe es von seiner Seite den Vertrag des Glaubens erfüllt hat, und jene ihre Wohltaten nicht gern umsonst verschwendet, auch das Kind nur ein Recht daran hat, weil es künftig an seiner Seite seine Pflichten erfüllen will, so stehen die Taufpaten der Kirche dafür, sie verbürgen sich der Kirche dafür, daß sie es schon durch die Erziehung dahin bringen wollen, daß das Kind an seinem Teil einst den Vertrag erfülle, - teils hat man in einigen protestantischen Staaten den sogenannten Konfirmationsaktus eingeführt, wodurch das Kind seinen Taufbund erneuert, d. h. jetzt in seinem 14. oder 15. Jahr freiwillig, selbst in den Vertrag der Kirche tritt und also feierlich das tut, was die Taufzeugen nur versprechen konnten; wobei aber die Kirche sorgfältig die Veranstaltung gemacht hat, daß das Kind von nichts anderem gehört habe als dem Glauben der Kirche, und wobei die Kirche den Verstand und die Einsichten eines 14jährigen Kindes für mündig erklärt und sein meist unverstandenes Herplaudern der Glaubensformeln für die Erklärung der freien Wahl eines Verstandes annimmt, der nach der Wichtigkeit des Gegenstands, seines ewigen Heils, reife Entschließung gefaßt hat, dahingegen der bürgerliche Staat die Mündigkeit, die Fähigkeit, bürgerliche rechtskräftige Handlungen auszuüben, die doch gegen jene Gegenstände nur Kot betreffen, ins 20.-25. Jahr verschiebt. Die Kirche als Staat trägt Sorge, die Kinder, die einst ihre Mitglieder werden sollen, in ihrem Glauben erziehen zu lassen, indem die Eltern das Recht behaupten, ihre Kinder, in welchem Glauben sie wollen, erziehen zu lassen, dieses Rechts aber im kirchlichen Vertrag sich nicht gegen die Kinder, aber gegen die Kirche so weit begeben haben, daß sie sich anheischig gemacht haben, sie im Glauben der Kirche erziehen zu lassen, und diese erfüllt ihre Pflicht dadurch, daß sie die leere Phantasie des Kindes mit ihren Bildern, sein Gedächtnis, wo nicht seinen Verstand, mit ihren Begriffen erfüllt und sein zartes [Herz] den von ihr verordneten Gang der Empfindungen leitet; nach den Worten:

- ist
Nicht alles, was man Kindern tut, Gewalt? -
Zu sagen: - ausgenommen, was die Kirch'
An Kindern tut.40)

Mit diesem reinen Kirchenrecht nicht zufrieden, hat die Kirche von jeher sich mit dem Staate verbunden, und daraus ist ein vermischtes Kirchenrecht entstanden, so wie es auch wenige Staaten mehr gibt, in welchen das bürgerliche Recht rein geblieben ist; beider Prinzipien sind unabhängige Quellen von Pflichten und Rechten; in Ansehung der gesetzgebenden Gewalt sind beide ihrer Natur nach unvereinbar, und es ist daher immer status in statu, so sehr sich die Protestanten gegen diesen Ausdruck einerseits wehren und auf der anderen Seite nichts so ehrenvoll und mutig verteidigt haben als die Sache selbst; in Ansehung der ausübenden Gewalt behauptet die katholische Kirche auch ihre völlige Unabhängigkeit vom bürgerlichen Staate, entzieht auch ihre Beamten, die Kirchendiener seiner Gerichtsbarkeit völlig, da hiergegen die protestantische Kirche sich insofern mehr dem Staate untergeordnet hat; in den Fällen hingegen, wo die Kirchen- und Staatsrechte in Kollision kommen, haben die meisten Staaten der protestantischen sowohl als der katholischen Kirche weichen und ihr ihre Rechte aufopfern müssen.