C.

Freiheit des Willens[:] sich zum Gehorsam oder Ungehorsam gegen das Gesetz bestimmen durch absolute Selbsttätigkeit - zu kontradiktorisch entgegengesetzten Handlungen; oder ist Freiheit nur Aufhebung des Bestimmens des Nicht-Ichs - (jenes nennt Fichte Freiheit der Willkür), sich zur Befriedigung oder Nichtbefriedigung einer Forderung des Begehrungsvermögens bestimmen? (auch der Hund).

Trieb durchs Sittengesetz bestimmt oder eingeschränkt ist gesetzmäßig (moralisch möglich) und, wenn der Trieb der Welt der Erscheinungen geböte, auch gesetzlich (moralisch wirklich) Würdigkeit. Kann das Sittengesetz alle seine erteilten Rechte zurücknehmen? wenn man freiwillig allen Forderungen des Triebes entsagt, bleiben die Rechte darauf? Wenn ein Mann den Genuß von Glücksgütern, eine glückliche Ehe nur unter der Bedingung eines Ungehorsams gegen das Sittengesetz behalten könnte und er lieber jene aufgibt, so fallen auch seine Rechte, die er daran hat, weg. Kann nun der, der den Genuß der Glückseligkeit aufgegeben hat, so betrachtet werden, als hätte er es, sein Recht geltend zu machen, nur aufgeschoben, um dies in einem anderen Leben zu tun? Bei einem solchen, dessen gesetzmäßige Triebe durch die Natur oder Bosheit der Menschen ihr Recht nicht durchtreiben konnten, kann die Natur verlangen, daß die Vernunft ihr Recht geltend mache, nicht bei einem solchen, der den Trieben selbst entsagt hat; die Vernunft setzt als Endzweck der Welt das höchste Gut, Sittlichkeit und in Proportion damit Glückseligkeit - aber setzt sie sich selbst diesen Endzweck? - sie verlangt die Wirklichwerdung desselben, also von einem andern Wesen, aber wenigstens nicht vom Menschen, von der Kausalität der Vernunft, solange sie durch Sinnlichkeit eingeschränkt ist.